Kapital & Rente

Vorabpauschale bei ETFs: Warum die Bank Steuer abbucht

Du hast nichts verkauft, und trotzdem bucht die Bank Steuer ab. Das ist die Vorabpauschale: ein pauschaler Ertrag, den das Gesetz thesaurierenden Fonds jedes Jahr zurechnet. Der Fonds behält das Geld, das Gesetz rechnet es schon mal an.

Basiszins 2025 und 2026 9 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Die Vorabpauschale ist ein pauschaler Ertrag, den das Gesetz Fondsanteilen jedes Jahr zurechnet, auch wenn der Fonds nichts ausschüttet. Sie ergibt sich aus Fondswert am 1. Januar mal Basiszins mal 70 %, abzüglich Ausschüttungen. Der Basiszins beträgt 2,53 % für 2025 und 3,20 % für 2026. Bei Aktienfonds sind 30 % davon steuerfrei.

Das Wichtigste
  • Die Vorabpauschale beträgt Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 70 %, begrenzt durch den Wertzuwachs und gekürzt um Ausschüttungen.
  • Der Basiszins liegt bei 2,53 % (Vorabpauschale 2025) und bei 3,20 % (Vorabpauschale 2026).
  • Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und zählt dann für den Sparer-Pauschbetrag des neuen Jahres.
  • Bei Aktienfonds sind 30 % der Vorabpauschale steuerfrei, bei Mischfonds 15 %.
  • Beim Verkauf mindert die bereits angesetzte Vorabpauschale den Gewinn.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist ein gesetzlich festgelegter Mindestertrag für Investmentfonds. Schüttet ein Fonds im Jahr weniger aus, als das Gesetz als Basisertrag ansetzt, wird die Differenz trotzdem besteuert. Das trifft vor allem thesaurierende ETFs, die ihre Erträge im Fonds behalten. Die Regel steht in § 18 InvStG und begrenzt, wie lange die Steuer auf nicht ausgeschüttete Erträge warten kann.

Die Beispiele auf dieser Seite gelten für Fondsanteile im Privatvermögen.

Begriff

Thesaurierend – Ein thesaurierender Fonds schüttet seine Erträge nicht aus, sondern legt sie im Fonds wieder an. Ein ausschüttender Fonds überweist sie auf dein Konto.

Begriff

Basisertrag – Der gesetzliche Mindestertrag eines Fondsjahres: Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 % des Basiszinses. Er ist die Rechengröße, aus der die Vorabpauschale entsteht.

Auch ausschüttende Fonds sind nicht ausgenommen

Eine Vorabpauschale fällt an, wenn die Ausschüttung hinter dem Basisertrag zurückbleibt. Reicht die Ausschüttung aus, beträgt die Vorabpauschale 0 €.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Erst der Basisertrag, dann die Deckelung, dann die Ausschüttungen. Der Basisertrag ist der Rücknahmepreis des Fonds am Jahresanfang mal 70 % des Basiszinses. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an seine Stelle. Er ist nach oben begrenzt: höchstens der Wertzuwachs des Anteils im Kalenderjahr plus die Ausschüttungen. Von diesem Basisertrag werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale. Negativ wird sie nie.

Wer Anteile erst im Lauf des Jahres kauft, bekommt die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat entfällt ein Zwölftel (§ 18 Abs. 2 InvStG).

Vorabpauschale: die Rechnung

10.000 €Fondswert am 1. Januar 2025
2,53 %Basiszins für 2025
70 %Faktor nach Gesetz
= 177,10 €Basisertrag 2025 (ohne Ausschüttung)

10.000 € × 2,53 % × 70 % = 177,10 €. Das ist die Vorabpauschale, solange der Wertzuwachs des Anteils im Jahr 2025 mindestens so hoch war und der Fonds nichts ausgeschüttet hat.

Beispiel

Modellrechnung: 10.000 € im thesaurierenden Aktien-ETF, Jahr 2025

  • Fondswert am 1. Januar 2025: 10.000 €, Anteile im Privatvermögen, schon vor 2025 gekauft
  • Aktienfonds im Sinne des InvStG, Teilfreistellung 30 %
  • Keine Ausschüttung; der Wertzuwachs 2025 liegt über 177,10 €
  • Steuerberechnung ohne Kirchensteuer, mit 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf
Basisertrag (10.000 € × 2,53 % × 70 %)177,10 €
Ausschüttungen im Jahr 20250 €
Vorabpauschale 2025177,10 €
Teilfreistellung 30 %− 53,13 €
Steuerpflichtiger Teil123,97 €
Steuer, wenn kein Sparer-Pauschbetrag mehr frei ist (26,375 %)32,70 €
Steuerpflichtiger Teil der Vorabpauschale123,97 €

Zugeflossen gilt der Betrag am 2. Januar 2026. Er verbraucht deshalb Sparer-Pauschbetrag des Jahres 2026: 123,97 € von 1.000 €, das sind 12,4 %. Mit ausreichendem Freistellungsauftrag fließt keine Steuer ab.

Wie hoch ist der Basiszins 2025 und 2026?

Den Basiszins gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Januar bekannt. Die Bundesbank ermittelt ihn aus der Rendite einer Bundesanleihe mit 15 Jahren Restlaufzeit, gemessen am ersten Börsentag des Jahres (§ 18 Abs. 4 InvStG). Für 2025 beträgt er 2,53 %, für 2026 beträgt er 3,20 %.

Die Vorabpauschale für 2026 fällt damit höher aus als die für 2025: Auf 10.000 € Fondswert sind es 224,00 € statt 177,10 €.

Basiszins und Vorabpauschale je 10.000 € Fondswert

Jahr der VorabpauschaleBasiszinsBMF-Schreiben vomVorabpauschale vor TeilfreistellungGilt als zugeflossen
20252,53 %10.01.2025177,10 €2. Januar 2026
20263,20 %13.01.2026224,00 €4. Januar 2027

Rechnung: Fondswert 10.000 € × Basiszins × 70 %, ohne Ausschüttung und ohne Deckelung durch den Wertzuwachs. Quelle: § 18 InvStG; BMF-Schreiben zum Basiszins vom 10.01.2025 und 13.01.2026. Stand: Oktober 2026.

Warum deckelt der Wertzuwachs die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale kann nie größer sein als das, was der Anteil im Jahr tatsächlich zugelegt hat. Fällt der Kurs, ist sie 0 €. Steigt ein Anteil im Wert von 10.000 € nur um 100 €, beträgt sie höchstens 100 €, auch wenn die Formel 224,00 € ergibt. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres, zuzüglich der Ausschüttungen.

Die Deckelung greift vor dem Abzug der Ausschüttungen. Deshalb kann eine hohe Ausschüttung die Vorabpauschale auf 0 € drücken, ohne dass der Kurs gestiegen sein muss.

Wie wirkt die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale?

Die Teilfreistellung lässt einen Teil der Fondserträge steuerfrei (§ 20 InvStG). Sie gilt auch für die Vorabpauschale, weil diese zu den Investmenterträgen zählt (§ 16 Abs. 1 InvStG). Welche Kategorie ein Fonds hat, richtet sich nach seinen Anlagebedingungen: Ein Aktienfonds legt danach fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an, ein Mischfonds fortlaufend mindestens 25 % (§ 2 Abs. 6 und 7 InvStG). Es zählt, was die Anlagebedingungen vorschreiben, nicht die tatsächliche Quote zu einem Zeitpunkt. Deshalb kannst du die Kategorie nicht aus dem Factsheet ablesen, und deshalb bekommen manche „Aktien-ETFs“ keine Aktienteilfreistellung.

Aktienfonds

30 %

Anteil der Erträge, der steuerfrei bleibt.

Mischfonds

15 %

Die Hälfte der Aktienteilfreistellung.

Immobilienfonds

60 %

Für Fonds mit Schwerpunkt auf Immobilien.

Auslands-Immobilienfonds

80 %

Für Fonds mit Schwerpunkt auf Auslandsimmobilien.

Wenn die Bank die Teilfreistellung nicht gewährt hat

Weist du nach, dass der Fonds die maßgebende Quote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, wird die Teilfreistellung auf Antrag in der Veranlagung angewendet.

Daran hängt eine Folgepflicht: Erzielst du später Verluste von mehr als 500 € aus dem Verkauf solcher Anteile, musst du für den gesamten Besitzzeitraum die Nachweise und die Rücknahmepreise zum jeweiligen Jahresende beschaffen und vorlegen.

Wann bucht die Bank die Steuer ab?

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG): die Vorabpauschale 2025 am 2. Januar 2026, die Vorabpauschale 2026 am 4. Januar 2027. Das inländische Kreditinstitut, das die Anteile verwahrt, behält dann die Kapitalertragsteuer ein (§ 44 Abs. 1 und 1b EStG). Ein Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung verhindert den Abzug, soweit der Sparer-Pauschbetrag reicht: 1.000 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 € (§ 44a, § 20 Abs. 9 EStG).

Von der Vorabpauschale 2025 bis zur Abbuchung

  1. 1. Januar 2025

    Basis steht fest

    Der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn ist die Grundlage der Berechnung.

  2. Kalenderjahr 2025

    Das Fondsjahr läuft

    Wertzuwachs und Ausschüttungen entscheiden, ob die Formel gedeckelt oder gekürzt wird.

  3. 2. Januar 2026

    Zufluss

    Die Vorabpauschale 2025 gilt als zugeflossen und gehört damit zu den Kapitalerträgen des Jahres 2026.

  4. Danach

    Steuerabzug

    Das Institut behält Kapitalertragsteuer ein, wenn kein Freistellungsauftrag den Abzug verhindert.

Ertragsjahr und Zuflussjahr sind zwei Jahre

Die Vorabpauschale für 2025 wird 2026 angesetzt. Sie nutzt den Sparer-Pauschbetrag von 2026 und nicht den von 2025. Wer den Freistellungsauftrag zum Jahreswechsel prüft, sieht diesen Posten also im neuen Jahr.

Fehlt auf dem Konto das Geld für die Steuer, darf das Institut den Betrag von einem Konto auf deinen Namen einziehen, solange du dem nicht widersprochen hast und kein vereinbarter Kontokorrentkredit in Anspruch genommen wird. Reicht das nicht, zeigt es den Fall dem Finanzamt an, das die Steuer bei der Veranlagung nachfordert (§ 44 Abs. 1 EStG).

Vorabpauschale selbst nachrechnen

Vorabpauschale-RechnerModellrechnung

Wie hoch ist die Vorabpauschale bei diesem Depotwert und diesem Basiszins?

€
%
€
€
Monate

Modellrechnung nach § 18 und § 20 InvStG mit den eingegebenen Werten. Die Berechnung läuft im Browser, es werden keine Eingaben übertragen. Der tatsächliche Betrag steht in den Unterlagen deines Instituts. Basiszins: 2,53 % für 2025, 3,20 % für 2026. Stand: Oktober 2026.

Was passiert beim Verkauf der Anteile?

Beim Verkauf werden die Vorabpauschalen, die während der Besitzzeit angesetzt wurden, vom Gewinn abgezogen, und zwar in voller Höhe und unabhängig von der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG). Damit ist die Steuer auf diesen Teil der Wertsteigerung nicht doppelt fällig. Sie wurde bereits früher gezahlt oder mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet.

Beispiel

Modellrechnung: Verkauf nach mehreren Jahren

  • Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung, Anteile im Privatvermögen
  • Anschaffungskosten: 10.000 €, Verkaufserlös: 13.000 €
  • In der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen insgesamt: 300 €
Verkaufserlös minus Anschaffungskosten3.000 €
minus angesetzte Vorabpauschalen− 300 €
Veräußerungsgewinn2.700 €
Teilfreistellung 30 %− 810 €
Steuerpflichtiger Gewinn vor Sparer-Pauschbetrag1.890 €

Ohne die Verrechnung stehen 2.100 € zu Buche (3.000 € abzüglich 30 %). Die Differenz von 210 € ist genau der Teil der Vorabpauschalen (300 € × 70 %), der schon versteuert wurde.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Warum wurde Geld von meinem Konto abgebucht?

Weil die Vorabpauschale als Kapitalertrag gilt und das inländische Institut darauf Kapitalertragsteuer einbehält. Das passiert nach dem Jahreswechsel, sobald die Vorabpauschale als zugeflossen gilt. Mit einem Freistellungsauftrag, der ausreichend Volumen hat, entfällt der Abzug.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn ein inländisches Institut die Steuer einbehalten hat. Der Abzug gilt dann als abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Bei einem Depot im Ausland gibt es diesen Abzug nicht, dann gehört der Betrag in die Erklärung. Auf Antrag lässt sich der Steuerabzug auch prüfen, etwa bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag (§ 32d Abs. 4 EStG).

Zahle ich doppelt Steuern?

Nein. Beim Verkauf mindern die angesetzten Vorabpauschalen den Gewinn voll (§ 19 Abs. 1 InvStG). Die Steuer auf die Vorabpauschale ist damit eine Vorauszahlung auf den späteren Gewinn, kein zusätzlicher Posten.

Gibt es die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs?

Ja, aber nur, wenn die Ausschüttung hinter dem Basisertrag zurückbleibt. Dann wird die Differenz angesetzt. Reicht die Ausschüttung aus, beträgt die Vorabpauschale 0 €.

Wie hoch ist die Vorabpauschale, wenn der Fonds im Jahr verloren hat?

Sie beträgt 0 €. Die Vorabpauschale ist durch den Wertzuwachs des Anteils im Kalenderjahr zuzüglich der Ausschüttungen gedeckelt und kann nicht negativ werden.

Was gilt im Jahr des Kaufs?

Die Vorabpauschale wird anteilig angesetzt. Für jeden vollen Monat vor dem Monat des Kaufs entfällt ein Zwölftel (§ 18 Abs. 2 InvStG). Wer im Juli kauft, hat sechs volle Monate davor, die Vorabpauschale beträgt dann sechs Zwölftel.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Vorabpauschale – § 18 InvStG (Oktober 2026)
  2. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen – § 19 InvStG (Oktober 2026)
  3. Teilfreistellung – § 20 InvStG (Oktober 2026)
  4. Investmenterträge und Fondskategorien – § 16 und § 2 Abs. 6, 7 InvStG (Oktober 2026)
  5. Basiszins zum 2. Januar 2025 – BMF-Schreiben vom 10.01.2025, IV C 1 - S 1980/00230/009/002 (10.01.2025)
  6. Basiszins zum 2. Januar 2026 – BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001 (13.01.2026)
  7. Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentfonds, Abstandnahme – § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 und 1b, § 44a EStG (Oktober 2026)
  8. Sparer-Pauschbetrag – § 20 Abs. 9 EStG (Oktober 2026)
  9. Solidaritätszuschlag – § 4 SolzG 1995 (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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