Selbstständig & Gewerbe

Kleinunternehmerregelung: Grenzen 25.000 € und 100.000 € seit 2025

25.000 €. 100.000 €. Zwei Grenzen, zwei Jahre: Das Vorjahr entscheidet, ob die Regelung gilt, das laufende Jahr, wie lange noch. Seit 2025 ist sie eine Steuerbefreiung mit klaren Zahlen und ohne Umsatzprognose.

Seit 2025 · neu 10 Min. Lesezeit Stand: 08.10.2026
Kurz-Antwort

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt, jeweils netto (§ 19 UStG). Die Umsätze sind dann umsatzsteuerfrei, einen Vorsteuerabzug gibt es nicht. Überschreitet der Umsatz 100.000 Euro, ist schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, in voller Höhe steuerpflichtig.

Das Wichtigste
  • Zwei Grenzen entscheiden: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €, beide netto und über alle deine Tätigkeiten zusammen; der Verkauf von Anlagevermögen zählt nicht mit (§ 19 Abs. 1, 2 UStG).
  • Die Umsätze sind umsatzsteuerfrei, dafür gibt es keinen Vorsteuerabzug; Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus und nennen die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV).
  • Schon der Umsatz, mit dem du 100.000 € überschreitest, ist in voller Höhe steuerpflichtig, und ab da gelten die Voranmeldungen; lag das Vorjahr über 25.000 €, gilt die Regelbesteuerung ab dem 1. Januar.
  • Die Erklärung des Verzichts kann nicht zurückgenommen werden; der Verzicht selbst bindet mindestens fünf Kalenderjahre und lässt sich erst danach widerrufen (§ 19 Abs. 3 UStG).
  • Eine E-Rechnung muss ein Kleinunternehmer nicht ausstellen, empfangen können muss er sie.

Was bedeutet Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist, wer die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG nutzt. Er stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, führt keine Umsatzsteuer ab und kann keine Vorsteuer abziehen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Regelung kraft Gesetzes, ein Antrag ist nicht nötig: Die Befreiung tritt ohne dein Zutun ein, der Eintrag im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist eine Angabe, keine Voraussetzung. Erklären musst du nur den Verzicht. Eine Umsatzprognose verlangt die Finanzverwaltung nicht mehr.

Begriff

Gesamtumsatz – Die Summe der im Jahr vereinnahmten Entgelte aus steuerbaren Umsätzen, also ohne Umsatzsteuer, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze und ohne den Verkauf von Anlagevermögen (§ 19 Abs. 2 UStG). Maßgeblich ist der Geldeingang im jeweiligen Jahr, nicht das Rechnungsdatum; Anzahlungen zählen, wenn sie eingehen. Die Umsätze aller Betriebe und Tätigkeiten derselben Person zählen zusammen.

Welche zwei Grenzen gelten?

Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Werte sind netto. Genau 25.000 € oder genau 100.000 € schaden nicht, erst ein Betrag darüber.

Das Vorjahr entscheidet, ob die Regelung gilt. Das laufende Jahr entscheidet, ob sie bleibt.

Im Gründungsjahr zählt allein der tatsächliche Umsatz dieses Jahres, und es gilt die Grenze von 25.000 €, nicht die von 100.000 €. Hochgerechnet wird nicht: Wer im Oktober gründet und bis Dezember 20.000 € einnimmt, bleibt Kleinunternehmer, obwohl der auf zwölf Monate umgerechnete Betrag über 25.000 € läge.

Zwei Punkte entscheiden in der Praxis oft über die Grenze. Der Verkauf von Anlagevermögen bleibt außer Ansatz: Wer seinen Firmenwagen oder seine Kamera verkauft, überschreitet damit die Grenze nicht. Und es gibt nur eine Grenze je Person: Zwei Gewerbe und eine freiberufliche Tätigkeit sind ein Unternehmen, ihre Umsätze zählen zusammen.

Zwei Grenzen, zwei Jahre

  1. 0 € bis 25.000 €Unter beiden Grenzen

    Die Befreiung gilt im laufenden Jahr und im Folgejahr.

  2. über 25.000 € bis 100.000 €Im laufenden Jahr noch befreit

    Voraussetzung: Das Vorjahr lag bei höchstens 25.000 €. Im Folgejahr beginnt die Regelbesteuerung.

  3. über 100.000 €Befreiung endet

    Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist in voller Höhe steuerpflichtig.

Vom Gründungsjahr zur Regelbesteuerung

  1. Gründungsjahr

    Grenze 25.000 €

    Es zählt der tatsächliche Umsatz des Gründungsjahres, ohne Hochrechnung auf zwölf Monate.

  2. Folgejahr

    Vorjahr bis 25.000 €

    Die Befreiung gilt, solange der Umsatz im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 € bleibt.

  3. Überschreiten der 100.000 €

    Regelung endet sofort

    Schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist in voller Höhe steuerpflichtig. Ab da gelten die Voranmeldungen.

  4. Jahr nach 25.000 € Umsatz

    Regelbesteuerung ab 1. Januar

    Lag der Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 €, gilt die Befreiung nicht mehr, auch wenn das laufende Jahr darunter bleibt.

Beispiel

Modellrechnung: Vorjahr 23.000 €, laufendes Jahr 60.000 €

  • Gesamtumsatz netto im Vorjahr: 23.000 €
  • Gesamtumsatz netto im laufenden Jahr: 60.000 €
  • Kein Verzicht auf die Regelung
  • Stand: Oktober 2026
Vorjahr: 23.000 € gegen Grenze 25.000 €eingehalten
Laufendes Jahr: 60.000 € gegen Grenze 100.000 €eingehalten
Folgejahr: Vorjahr 60.000 € gegen Grenze 25.000 €überschritten
Folgebefreit im laufenden Jahr, Regelbesteuerung im Folgejahr

Das Vorjahr entscheidet: Schon 60.000 € Umsatz führen im nächsten Jahr zur Regelbesteuerung, auch wenn die 100.000 € nie erreicht werden. Das Finanzamt Hessen nennt dasselbe Muster mit 60.000 € in 2026 und Regelbesteuerung ab 2027.

Was passiert beim Überschreiten der Grenzen?

Es gibt zwei Fälle.

Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 €, ist schon der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, nicht mehr steuerfrei, und zwar in voller Höhe, nicht nur mit dem Teil über der Grenze. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei. Es kommt auf den Geldeingang an.

Lag der Gesamtumsatz in einem Jahr über 25.000 €, beginnt die Regelbesteuerung am 1. Januar des Folgejahres. Das gilt auch dann, wenn das Folgejahr selbst unter 25.000 € bleibt: Die Vorjahresgrenze entscheidet allein, ein gutes Jahr wirkt also ins nächste hinein.

Ab dem Umsatz, der die 100.000 € überschreitet

  • Rechnungen: Du rechnest mit Umsatzsteuer ab.
  • Vorsteuer: Der Abzug richtet sich ab da nach den allgemeinen Regeln.
  • Voranmeldungen: Sie sind ab diesem Zeitpunkt abzugeben, nicht erst im nächsten Jahr.
Beispiel

Modellrechnung: 80.000 € bisher, dann ein Auftrag über 40.000 €

  • Gesamtumsatz netto im Vorjahr: 20.000 €
  • Gesamtumsatz netto im laufenden Jahr bisher: 80.000 €
  • Neuer Auftrag über 40.000 €, sofort bezahlt
  • Kein Verzicht auf die Regelung
  • Stand: Oktober 2026
Vorjahr: 20.000 € gegen Grenze 25.000 €eingehalten
Laufendes Jahr bisher: 80.000 €steuerfrei
Mit dem Geldeingang: 80.000 € + 40.000 €120.000 €, Grenze 100.000 € überschritten
Folge40.000 € in voller Höhe steuerpflichtig, die 80.000 € davor bleiben steuerfrei

Steuerpflichtig wird der ganze Auftrag, nicht nur die 20.000 € über der Grenze. Ab diesem Umsatz rechnest du mit Umsatzsteuer ab und gibst Voranmeldungen ab.

Was muss auf einer Rechnung als Kleinunternehmer stehen?

Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Mindestangaben regelt § 34a UStDV. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt gehören nicht dazu, der Leistungsempfänger dagegen schon.

Der Hinweis darf umgangssprachlich sein: „Steuerfreier Kleinunternehmer“ genügt, wenn die Befreiung dadurch eindeutig bezeichnet ist. Auch eine Kleinbetragsrechnung bleibt möglich, dann genügen deren Angaben. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung muss aber auch dort stehen.

Pflichtangaben nach § 34a UStDV

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Leistenden
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt
  • Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger oder einen Beauftragten: das Wort „Gutschrift“

Umsatzsteuer auf der Rechnung schuldest du

Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag. Das ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG), auch bei einer Rechnung mit den vereinfachten Angaben für Kleinunternehmer. Heilen lässt er sich, indem du die Rechnung gegenüber deinem Kunden berichtigst; die Änderung wirkt für den Zeitraum der Berichtigung.

Bei einer Kleinbetragsrechnung genügt schon die Angabe des Steuersatzes: Wer aus Gewohnheit „19 %“ aufs Papier schreibt, schuldet die Steuer, auch ohne einen Betrag zu nennen. Den Vorsteuerabzug bringt dir der Steuerausweis nicht: Du schuldest die Steuer und bleibst trotzdem davon ausgeschlossen.

E-Rechnung: ausstellen nicht Pflicht, empfangen schon

§ 34a Satz 4 UStDV erlaubt Kleinunternehmern, ihre Rechnung stets als „sonstige Rechnung“ zu übermitteln. Auf Papier geht das immer, als PDF oder in einem anderen elektronischen Format mit Zustimmung des Empfängers; die Zustimmung braucht keine besondere Form, Einvernehmen über das Format genügt. Eine E-Rechnung ausstellen müssen sie daher nie, dürfen es aber immer, auch ohne Zustimmung. Empfangen können sie sie dennoch müssen; ein E-Mail-Postfach genügt (Finanzamt Hessen).

Kein Vorsteuerabzug: Was bedeutet das im Alltag?

Wer die Befreiung nutzt, kann die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht abziehen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz: Die Umsätze des Kleinunternehmers sind steuerfrei, und für steuerfreie Umsätze ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer bleibt Teil der Kosten. Das gilt auch für Eingangsleistungen zu Umsätzen im Ausland, selbst wenn diese Umsätze dort steuerpflichtig sind.

Dafür entfallen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Drei Ausnahmen bleiben: die Erklärungen, wenn du als Leistungsempfänger Steuer schuldest; eine Erklärung, die das Finanzamt einzeln von dir anfordert; und ab dem Überschreiten der 100.000 € im laufenden Jahr die allgemeinen Erklärungspflichten.

Rechnungen

ohne Umsatzsteuer

Kein Steuerausweis, dafür der Hinweis auf die Befreiung.

Voranmeldung

entfällt grundsätzlich

Ausnahmen: Steuerschuld als Leistungsempfänger (§ 13b UStG), Aufforderung durch das Finanzamt, Überschreiten der 100.000 €.

Vorsteuer

kein Abzug

Die Umsatzsteuer aus Einkäufen und Leistungen bleibt Kostenbestandteil.

Grenzen

25.000 € / 100.000 €

Vorjahr und laufendes Jahr, jeweils netto.

Reverse Charge, Einfuhr und EU-Erwerb gelten auch für Kleinunternehmer

Bezieht ein Kleinunternehmer Leistungen eines ausländischen Unternehmers, etwa Online-Werbung bei einem Anbieter mit Sitz im Ausland, schuldet er die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger selbst (§ 13b Abs. 1, 2 und 5 UStG). Dafür sind Voranmeldung und Erklärung nötig. Das Verfahren steht im Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.

Auch die Einfuhr von Gegenständen und der innergemeinschaftliche Erwerb fallen nicht unter die Befreiung, etwa Ware aus einem Drittland oder Ware von einem Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt (§ 19 Abs. 3 UStG). Sie wirkt ab Beginn des Jahres, für das sie gelten soll, und lässt sich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf dieses Jahr folgenden Kalenderjahres abgeben. Für 2025 ist das Ende Februar 2027.

Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Der Verzicht selbst bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre und endet frühestens danach: Dann kannst du ihn widerrufen, mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres. Bei einer Gründung lässt sich der Verzicht mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklären.

Kleinunternehmer im EU-Ausland: Was regelt § 19a?

Seit 2025 lässt sich die Kleinunternehmerbefreiung unter Bedingungen auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen. Ein im Inland ansässiger Unternehmer nimmt dafür am besonderen Meldeverfahren teil und erhält vom Bundeszentralamt für Steuern eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (§ 19a UStG). Voraussetzung ist unter anderem ein Jahresumsatz im EU-Gebiet von höchstens 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr. Umsatzmeldungen gehen vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Quartalsende an das Bundeszentralamt; wird die Grenze überschritten, ist das innerhalb von 15 Werktagen anzuzeigen, und die Teilnahme endet. Außerdem musst du die Voraussetzungen des Staates erfüllen, der die Befreiung gewährt, und darfst in keinem anderen Mitgliedstaat für die Kleinunternehmerbefreiung registriert sein. Auf eine verspätete Umsatzmeldung wird kein Verspätungszuschlag erhoben.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Gelten die Grenzen brutto oder netto?

Netto. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, also ohne Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 2 UStG).

Was muss auf meine Rechnung?

Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). Eine Rechnungsnummer ist nicht nötig. Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen sein: Steht sie doch drauf, schuldest du sie; eine Berichtigung gegenüber deinem Kunden heilt das für den Zeitraum der Berichtigung.

Muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben?

Die Einkommensteuererklärung hängt davon ab, ob du daneben Arbeitslohn mit Steuerabzug beziehst (§ 56 EStDV, § 46 EStG). Ohne Arbeitslohn musst du sie abgeben, wenn der Gesamtbetrag deiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt; mit Arbeitslohn, wenn deine Nebeneinkünfte mehr als 410 € betragen. Außerdem immer, wenn zum Schluss des Vorjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen grundsätzlich (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG), mit Ausnahmen wie der Steuerschuld nach § 13b UStG oder einer Aufforderung des Finanzamts.

Kann ich später wechseln?

Ja, auf zwei Wegen: automatisch, wenn eine der Grenzen überschritten wird, oder freiwillig durch Verzicht. Die Erklärung des Verzichts kann nicht zurückgenommen werden; der Verzicht selbst bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Danach wirkt ein Widerruf ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres (§ 19 Abs. 3 UStG).

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung stets als sonstige Rechnung übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV): auf Papier immer, in einem anderen elektronischen Format mit Zustimmung des Empfängers. Ausstellen dürfen sie E-Rechnungen trotzdem jederzeit. Empfangen können sie E-Rechnungen aber müssen.

Gilt im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 €?

Ja. Im Gründungsjahr zählt allein der tatsächliche Umsatz dieses Jahres, und es gilt die Grenze von 25.000 €, nicht die von 100.000 €. Hochgerechnet wird nicht. Wer von Beginn an Vorsteuer abziehen will, erklärt den Verzicht, etwa im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 08.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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