Selbstständig & Gewerbe

Rechnung Pflichtangaben: Das verlangt § 14 UStG

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, gleich wie es heißt. Ob sie vor dem Finanzamt trägt, entscheiden die zehn Nummern in § 14 Abs. 4 UStG. Acht davon stehen auf fast jeder Rechnung, zwei nur in Sonderfällen.

Gilt 2025 & 2026 · Kleinunternehmer-Rechnung nach § 34a UStDV seit 2025 8 Min. Lesezeit Stand: 08.10.2026
Kurz-Antwort

Eine Rechnung braucht nach § 14 Abs. 4 UStG Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Ausstellungsdatum, eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Bis 250 € Gesamtbetrag genügen weniger Angaben, Kleinunternehmer nennen statt der Steuer einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Das Wichtigste
  • § 14 Abs. 4 UStG nennt zehn Angaben; acht gehören auf fast jede Rechnung, zwei nur in Sonderfällen (Aufbewahrungshinweis, „Gutschrift“).
  • Als Leistungszeitpunkt genügt der Kalendermonat der Leistung (§ 31 Abs. 4 UStDV).
  • Bei Gesamtbeträgen bis 250 € reichen vier Angaben (§ 33 UStDV); für Leistungen nach § 13b UStG gilt das nicht.
  • Kleinunternehmer stellen Rechnungen nach § 34a UStDV aus: Entgelt in einer Summe plus Hinweis auf die Steuerbefreiung, ohne Umsatzsteuer.
  • Fehlende oder falsche Angaben lassen sich mit einem Dokument berichtigen, das auf die Rechnung verweist (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Die Angaben stehen in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG, in den Nummern 1 bis 10. Wer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet, muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Dasselbe gilt bei Leistungen an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und bei steuerpflichtigen Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, gleich an wen. Die Pflicht besteht nur, wenn der Umsatz nicht steuerfrei ist. Als Kleinunternehmer trifft sie dich deshalb nicht; ausstellen darfst du die Rechnung trotzdem. Die Angaben dürfen auf mehrere Dokumente verteilt sein, solange ein Dokument Entgelt und Steuerbetrag zusammenfasst und die übrigen bezeichnet (§ 31 Abs. 1 UStDV). Name und Anschrift gelten als angegeben, wenn sie sich eindeutig ermitteln lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV).

Die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

  • Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger, jeweils vollständig (Nr. 1)
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden (Nr. 2)
  • Ausstellungsdatum (Nr. 3)
  • Rechnungsnummer: fortlaufend und vom Aussteller einmalig vergeben (Nr. 4)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung (Nr. 5)
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; der Kalendermonat genügt (Nr. 6)
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, samt im Voraus vereinbarter Minderungen, soweit nicht schon eingerechnet (Nr. 7)
  • Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung (Nr. 8)
  • Nur bei Werklieferungen und Leistungen an einem Grundstück für Privatpersonen: Hinweis auf deren Aufbewahrungspflicht (Nr. 9)
  • Nur bei Ausstellung durch den Empfänger: das Wort „Gutschrift“ (Nr. 10)

Was gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, brauchen nur vier Angaben (§ 33 UStDV): Name und vollständige Anschrift des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz, bei einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis. Der Empfänger muss nicht genannt werden, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt entfallen.

Die Grenze gilt für den Gesamtbetrag, also brutto. Für Leistungen nach den §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt die Erleichterung nicht. Eine Kleinbetragsrechnung darf außerdem immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also ohne E-Rechnung.

Wie sieht eine Rechnung als Kleinunternehmer aus?

Für Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, gilt seit 01.01.2025 § 34a UStDV. Die Rechnung enthält mindestens Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer, die USt-IdNr. oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung gilt. Bei Ausstellung durch den Empfänger kommt das Wort „Gutschrift“ hinzu.

Eine Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt stehen in dieser Liste nicht. Umsatzsteuer weist die Rechnung nicht aus. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung außerdem immer als sonstige Rechnung übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV).

Normale Rechnung

8 Standardangaben

§ 14 Abs. 4 UStG, Nr. 1 bis 8; Nr. 9 und 10 nur in Sonderfällen.

Kleinbetrag

bis 250 €

Vier Angaben: Anschrift des Leistenden, Datum, Art der Leistung, Betrag mit Steuersatz (§ 33 UStDV).

Kleinunternehmer

ohne Umsatzsteuer

Entgelt in einer Summe plus Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV).

Umsatzsteuer ausgewiesen? Das ist ein unrichtiger Steuerausweis

Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, ist das ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG). Das gilt auch für eine Rechnung nach § 34a UStDV. Du schuldest den ausgewiesenen Betrag und bleibst gleichzeitig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Der Fehler lässt sich reparieren: Es genügt, die Rechnung gegenüber deinem Kunden zu berichtigen. Die geschuldete Steuer mindert sich dann für den Zeitraum der Berichtigung.

Vorsicht bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €: Dort wirkt schon die Angabe des Steuersatzes wie ein Steuerausweis. Wer aus Gewohnheit „19 %“ einträgt, schuldet die Steuer, ohne einen Betrag genannt zu haben. Auch auf die Kleinbetragsrechnung gehört deshalb der Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Beim Leistungszeitpunkt genügt der Monat

Als Zeitpunkt der Leistung reicht der Kalendermonat, in dem sie ausgeführt wurde (§ 31 Abs. 4 UStDV). Ein genauer Tag ist nicht nötig.

Welcher Hinweis gehört bei Reverse Charge auf die Rechnung?

Führt ein Unternehmer eine Leistung nach § 13b Abs. 2 UStG aus, bei der der Empfänger die Steuer schuldet, muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ tragen. Einen gesonderten Steuerausweis gibt es dann nicht (§ 14a Abs. 5 UStG).

Leistet ein deutscher Unternehmer in einem anderen EU-Staat, bei dem der Empfänger dort die Steuer schuldet, gilt derselbe Hinweis, dazu die USt-IdNr. beider Seiten. Bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG muss die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt sein (§ 14a Abs. 1 UStG).

Wie vergibst du die Rechnungsnummer richtig?

Das Gesetz verlangt „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“, die der Aussteller zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergibt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Mehrere Zahlenreihen sind ausdrücklich zugelassen.

Lücken in der Nummernfolge sind kein Mangel, eine lückenlose Abfolge ist nicht vorgeschrieben. Überspringst du eine Nummer, etwa weil du eine Rechnung angelegt und wieder storniert hast, ist das in Ordnung. Entscheidend ist allein, dass jede Nummer nur einmal vergeben wird.

Ein gängiges Schema ist Jahr, Bindestrich, laufende Nummer: 2026-0001, 2026-0002.

Wie wird eine fehlerhafte Rechnung korrigiert?

Eine Rechnung lässt sich berichtigen, wenn Angaben fehlen oder unzutreffend sind. Es genügt ein Dokument, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder falschen Angaben enthält; Form und Inhalt müssen den Anforderungen des § 14 UStG genügen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Die Berichtigung gilt für Zwecke der Abgabenordnung nicht als rückwirkendes Ereignis (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG).

Weist die Rechnung mehr Umsatzsteuer aus, als der Aussteller für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Das ist ein unrichtiger Steuerausweis, und dazu zählt auch Umsatzsteuer auf der Rechnung eines Kleinunternehmers. Um ihn zu beheben, genügt eine Berichtigung gegenüber dem Empfänger. Die Minderung wirkt für den Zeitraum der Berichtigung. Der Vorsteuerabzug des Empfängers hängt an einer Rechnung nach den §§ 14 und 14a UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); dazu mehr im Beitrag zum Vorsteuerabzug.

Was ist bei E-Rechnungen und der Aufbewahrung anders?

Die Pflichtangaben bleiben gleich, nur das Format ändert sich. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz (§ 14 Abs. 1 UStG). Bis Ende 2026 darf noch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, per PDF abgerechnet werden; die Fristen ab 2027 stehen im Beitrag zur E-Rechnung. Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Aufbewahrt werden Rechnungen acht Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 UStG). Erhält eine Privatperson eine Werklieferung oder eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss sie die Rechnung zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Auf diese Pflicht weist die Rechnung hin (Nr. 9).

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Muss die Rechnung eine Steuernummer haben?

Ja, entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Leistenden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Kleinunternehmer können stattdessen ihre Kleinunternehmer-Identifikationsnummer angeben (§ 34a UStDV). Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € entfällt die Angabe (§ 33 UStDV).

Was passiert bei fehlenden Angaben?

Der Vorsteuerabzug des Empfängers hängt an einer Rechnung, die den §§ 14 und 14a UStG entspricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Fehlt etwas, wird die Rechnung berichtigt: Ein Dokument, das auf die Rechnung verweist und die fehlenden oder falschen Angaben enthält, genügt (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung. Für Buchungsbelege nennt auch § 147 Abs. 3 AO acht Jahre. Privatpersonen, die eine Werklieferung oder eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erhalten, bewahren zwei Jahre auf.

Bis zu welchem Betrag gilt eine Rechnung als Kleinbetragsrechnung?

Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € (§ 33 UStDV). Die Grenze gilt brutto. Für Leistungen nach § 13b UStG gilt die Erleichterung nicht.

Innerhalb welcher Frist muss ich eine Rechnung ausstellen?

Bei Leistungen an andere Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 14 Abs. 2 UStG), ebenso bei Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, und bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Pflicht gilt nur für Umsätze, die nicht steuerfrei sind, also nicht für Kleinunternehmer. Bei Leistungen in einem anderen EU-Staat, bei denen der Empfänger dort die Steuer schuldet, bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – § 14 Abs. 1, 2, 4 UStG (08.10.2026)
  2. § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen – § 14a Abs. 1, 5 UStG (08.10.2026)
  3. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen – § 14b Abs. 1 UStG (08.10.2026)
  4. § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis – § 14c Abs. 1 UStG (08.10.2026)
  5. § 15 UStG – Vorsteuerabzug – § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (08.10.2026)
  6. § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung – § 31 Abs. 1, 2, 4, 5 UStDV (08.10.2026)
  7. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge – § 33 UStDV (08.10.2026)
  8. § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern – § 34a UStDV (08.10.2026)
  9. § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung – § 147 Abs. 3 AO (08.10.2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 08.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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