Arbeit & Pendeln

Minijob 2026: 603 € im Monat und was das für die Steuer heißt

603 € im Monat, 2 % Pauschalsteuer, meist kein Eintrag in der Steuererklärung. Das stimmt für viele Minijobs, aber nicht für alle. Entscheidend ist nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Art der Abrechnung.

Gilt ab 2026 · neu 12 Min. Lesezeit Stand: 10.10.2026
Kurz-Antwort

Ein Minijob darf 2026 regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat bringen, 7.236 Euro im Jahr. Rechnet der Arbeitgeber pauschal mit 2 Prozent ab, bleibt der Lohn bei der Einkommensteuer außen vor und gehört nicht in die Erklärung. Rechnet er nach Steuerklasse ab, gehört der Lohn in die Erklärung; beim Zweitjob in Steuerklasse VI besteht in der Regel Abgabepflicht.

Das Wichtigste
  • Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei 603 € im Monat und 7.236 € im Jahr; 2025 waren es 556 € im Monat.
  • Der Arbeitgeber kann den Lohn pauschal mit 2 % versteuern; dann bleibt er bei der Einkommensteuer außer Ansatz.
  • Rechnet der Arbeitgeber nach Steuerklasse ab, gehört der Lohn in die Erklärung; beim Zweitjob in Steuerklasse VI besteht in der Regel Abgabepflicht.
  • Neben einem Hauptjob ist ein Minijob mit Verdienstgrenze erlaubt; jeder weitere wird sozialversicherungspflichtig.
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Monaten im Jahr unschädlich, bis 1.206 € im Monat.
  • Zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, bleibt der Lohn außerhalb der Erklärung; bei Abrechnung nach Steuerdaten zählt er voll zum Jahresverdienst und kann eine Nachzahlung auslösen.

Was ist ein Minijob 2026?

Ein Minijob ist eine Beschäftigung, die regelmäßig nicht mehr als 603 € im Monat einbringt. Aufs Jahr gerechnet sind das 7.236 €. 2025 lag die Grenze bei 556 € im Monat. Das Gesetz nennt es „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

Die Grenze folgt einer Formel: zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 13,90 € Mindestlohn sind das 603 €, rechnerisch gut 43 Stunden im Monat.

Einzelne Monate dürfen über oder unter 603 € liegen, solange das Jahr bei 7.236 € bleibt. Starke Schwankungen zählen dagegen nicht mehr als Minijob. Vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld rechnen von Anfang an mit.

Wälzt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer auf dich ab, gilt sie als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Dein Arbeitslohn erhöht sich dadurch, und das zählt bei der Verdienstgrenze mit (§ 40 Abs. 3 EStG).

So entsteht die Grenze von 603 €

13,90 €Mindestlohn 2026 je Stunde
× 130Faktor
÷ 3Teiler
= 603 €Geringfügigkeitsgrenze, auf volle Euro aufgerundet

13,90 € × 130 ÷ 3 ergibt 602,33 €, aufgerundet 603 €. Mal zwölf sind es 7.236 € im Jahr. Für 2025 liefert dieselbe Formel mit 12,82 € Mindestlohn die 556 €.

Grenze und Mindestlohn im Überblick

  1. 1. Januar 2025

    556 € im Monat

    Mindestlohn 12,82 €. Grenze im Jahr: 6.672 €.

  2. 1. Januar 2026

    603 € im Monat

    Mindestlohn 13,90 €. Grenze im Jahr: 7.236 €. Darüber beginnt der Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 €.

  3. 1. Januar 2027

    Mindestlohn 14,60 €

    Die Grenze folgt derselben Formel; den Betrag gibt das Bundesarbeitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.

Wer zahlt beim Minijob die Steuer?

Meist der Arbeitgeber, und zwar pauschal. Er kann die Lohnsteuer einheitlich mit 2 % des Arbeitsentgelts abführen. In den 2 % stecken Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 40a Abs. 2 EStG). Voraussetzung: Er zahlt die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung. Das Geld geht zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale.

Pflicht ist die Pauschale nicht. Der Arbeitgeber darf auch nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten abrechnen, also nach Steuerklasse. Er entscheidet, nicht der Minijobber.

Drei Wege, einen Minijob zu versteuern

AbrechnungVoraussetzungSteuerLohn in der Steuererklärung?
Einheitliche PauschsteuerArbeitgeber zahlt pauschale Rentenversicherungsbeiträge (§ 40a Abs. 2 EStG)2 %, inklusive Solidaritätszuschlag und KirchensteuerNein, der Lohn bleibt außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG)
Pauschalierung mit 20 %Arbeitgeber zahlt keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge (§ 40a Abs. 2a EStG)20 % Lohnsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und KirchensteuerNein, der Lohn bleibt außer Ansatz
Lohnsteuerabzug nach SteuerklasseArbeitgeber wählt die individuelle Abrechnung; er braucht Steuer-ID und GeburtsdatumSteuerklasse I bis IV: meist 0 €; Steuerklasse V und VI: schon bei kleinem Lohn LohnsteuerJa, die Einnahmen gehören in die Erklärung

Quellen: § 40a Abs. 2, 2a und 5 EStG, § 40 Abs. 3 EStG, Bayerisches Landesamt für Steuern, Minijob-Zentrale. Stand: Oktober 2026.

Beispiel

Modellrechnung: Pauschsteuer bei vollem Verdienst

  • Lohn 603 € im Monat, zwölf Monate
  • Der Arbeitgeber rechnet mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ab
  • Stand: Oktober 2026
2 % von 603 € im Monat12,06 €
Mal zwölf Monate144,72 €
Pauschsteuer im Jahr144,72 €

Die Pauschsteuer führt in der Regel der Arbeitgeber ab; der Lohn gehört nicht in die Erklärung. Zum Vergleich: Bei 200 € Lohn im Monat wären es 4 € Pauschsteuer. In Steuerklasse VI fällt dagegen schon bei kleinem Lohn Lohnsteuer an.

Woran du die Art der Abrechnung erkennst

Die Lohnabrechnung zeigt, wie der Arbeitgeber abrechnet: pauschal oder nach Steuerklasse. Der Arbeitgeber trifft diese Wahl, sie ist ihm im Gesetz freigestellt (§ 40a EStG).

Gehört der Minijob in die Steuererklärung?

Bei Pauschsteuer nein. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt bei der Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG, § 40a Abs. 5 EStG). Er taucht in der Erklärung nicht auf und erhöht das zu versteuernde Einkommen nicht. Weil er außer Ansatz bleibt, löst er auch keine Abgabepflicht wegen mehrerer Arbeitgeber aus. Ob du eine Erklärung abgeben musst, entscheidet damit auch die Wahl deines Arbeitgebers.

Bei Abrechnung nach Steuerklasse ja. Die Einnahmen gehören dann in die Anlage N. Eine Abgabepflicht entsteht in bestimmten Fällen: Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, muss in der Regel eine Erklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das trifft den klassischen Zweitjob: Der Hauptjob läuft in einer Steuerklasse von I bis V, der Minijob in Steuerklasse VI. Ausnahmen: siehe Quelle.

Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und besteht keine Pflicht, ist eine freiwillige Erklärung möglich (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Das Finanzamt rechnet die einbehaltene Steuer dann an (§ 36 Abs. 2 EStG).

Begriff

Steuerklasse VI – Lohnsteuerklasse für den zweiten und jeden weiteren Arbeitgeber, wenn jemand nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Schon bei geringem Lohn fällt hier Lohnsteuer an.

Pauschal versteuerter Lohn zählt nicht zu den Nebeneinkünften

Die 410-€-Grenze betrifft Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen. Ein Minijob mit Pauschsteuer ist dort nicht mitzurechnen, sein Lohn bleibt außer Ansatz. Mehr dazu im Beitrag zu den Nebeneinkünften.

Der Unterschied, der am Jahresende zählt

Welchen Weg dein Arbeitgeber wählt, merkst du auf der Lohnabrechnung kaum. Bei der Steuererklärung ist der Unterschied groß.

Zahlt dein Arbeitgeber die Pauschsteuer, bleibt dein Minijob-Lohn komplett außerhalb deiner Steuererklärung. Er zählt nicht zu deinem Einkommen, er erhöht deine Steuer nicht, und du trägst ihn nirgends ein.

Rechnet dein Arbeitgeber dagegen nach deinen Steuerdaten ab, zählt dein Minijob-Lohn voll mit. Er kommt zu allem dazu, was du im Steuerjahr sonst verdient hast, und das Finanzamt rechnet deine Steuer aus der Summe.

Minijob nach deinen Steuerdaten: das kann eine Nachzahlung auslösen

Der Lohnsteuerabzug schaut nur auf deinen Minijob. Bei kleinem Monatslohn behält dein Arbeitgeber deshalb gar keine Lohnsteuer ein – für sich allein betrachtet liegt dein Minijob unter der Grenze, ab der Steuer anfällt.

Das Finanzamt schaut am Jahresende auf alles zusammen. Hattest du im selben Steuerjahr noch eine andere Stelle, kommt dein Minijob-Lohn zu diesem Verdienst dazu. Dein Gesamtverdienst landet damit in einem höheren Steuersatz – und auf deinen Minijob-Lohn wurde nichts einbehalten, was diese Mehrsteuer deckt. Die Differenz forderst du nicht zurück, du zahlst sie nach.

Mit der Pauschsteuer passiert das nicht. Dort bleibt der Minijob-Lohn außen vor, und am Gesamtverdienst ändert sich nichts.

Beispiel

Ein Jahr, zwei Stellen

Von Januar bis Juni arbeitest du in Vollzeit, dein Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein. Im Juli kündigst du und nimmst einen Minijob an.

Rechnet dein neuer Arbeitgeber nach deinen Steuerdaten ab, behält er auf den Minijob-Lohn keine Lohnsteuer ein – der Monatslohn ist dafür zu klein. In deiner Steuererklärung stehen am Jahresende beide Löhne. Das Finanzamt addiert sie und rechnet die Steuer aus der Summe. Auf den Minijob-Teil ist nichts vorausbezahlt, also kommt eine Nachzahlung.

Zahlt dein neuer Arbeitgeber die Pauschsteuer, steht in deiner Erklärung nur der Verdienst von Januar bis Juni. Der Minijob-Lohn bleibt draußen.

Die Pauschsteuer ist für dich der günstigere Weg

Die Pauschsteuer zahlt dein Arbeitgeber. Manche Arbeitgeber behalten sie dir vom Lohn ab – das dürfen sie. Auch dann fährst du damit besser.

Der Grund: Die Pauschsteuer ist ein kleiner Bruchteil deines Minijob-Lohns. Landet derselbe Lohn dagegen in deiner Steuererklärung, zahlst du darauf den Steuersatz, der zu deinem gesamten Jahresverdienst passt – und der liegt ein Vielfaches höher.

Besonders deutlich wird das, wenn du im selben Steuerjahr schon einige Monate mit deinen Steuerdaten gearbeitet hast. Dann ist dein Jahresverdienst schon aufgebaut, und jeder Euro Minijob-Lohn kommt oben darauf.

Eine Ausnahme gibt es: Bleibt dein gesamter Jahresverdienst unter dem Betrag, ab dem überhaupt Steuer anfällt, zahlst du in beiden Fällen keine Einkommensteuer. Dann ist die abgewälzte Pauschsteuer für dich ein echter Abzug. Das trifft zu, wenn du im Jahr nur wenig verdient hast – rechne in diesem Fall nach, bevor du zustimmst.

Minijob neben einem Hauptjob: Was gilt?

Sozialversicherung und Steuer folgen hier zwei getrennten Regeln.

Sozialversicherung: Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob ist ein Minijob mit Verdienstgrenze zulässig, egal wie viel der Hauptjob bringt. Jeder weitere Minijob wird dem Hauptjob zugerechnet und ist dann versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn die Minijobs zusammen unter 603 € bleiben (§ 8 Abs. 2 SGB IV, Minijob-Zentrale). Als Hauptjob zählt eine Beschäftigung über der Verdienstgrenze, die an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr besteht.

Stellt sich heraus, dass du einen Minijob zu viel hattest, zählen die Beiträge erst ab dem Tag, an dem du die Entscheidung bekommst. Für die Monate davor passiert nichts. Anders ist es, wenn dein Arbeitgeber absichtlich oder sehr nachlässig nicht nachgefragt hat – dann trifft es ihn (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Steuer: Ohne Pauschsteuer läuft der Minijob als Zweitjob in Steuerklasse VI. Mit Pauschsteuer bleibt der Lohn außen vor, der Hauptjob wird davon nicht berührt.

Ohne Hauptjob sind mehrere Minijobs möglich

Wer keinen Hauptjob hat, darf mehrere Minijobs nebeneinander ausüben, solange der Gesamtverdienst 603 € im Monat nicht übersteigt. Wird die Grenze überschritten, sind alle Jobs versicherungspflichtig (Minijob-Zentrale).

Minijob neben der Rente: Was ist zu beachten?

Rente und Minijob lassen sich steuerlich getrennt betrachten. Für den Minijob gelten dieselben drei Wege wie oben: 2 % Pauschsteuer, wenn der Arbeitgeber die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zahlt, 20 % Pauschalierung ohne diese Beiträge oder Abrechnung nach Steuerklasse (§ 40a EStG). Beziehst du schon eine Rente, bleibt die Pauschsteuer möglich. Dein Arbeitgeber zahlt für dich einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag – auch dann, wenn du selbst nicht mehr versicherungspflichtig bist. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt (§ 40a Abs. 2 EStG).

Ob die Rente selbst zu einer Steuererklärung führt, ist eine eigene Frage. Sie steht im Beitrag zur Steuererklärungspflicht für Rentner.

Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze

Für Arbeitslohn, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließt, sieht § 3 Nr. 21 EStG seit dem 1. Januar 2026 eine Steuerbefreiung bis 24.000 € im Jahr vor, wenn der Arbeitgeber die dort genannten Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Die Befreiung setzt die regulären Rentenversicherungsbeiträge voraus, die Pauschsteuer im Minijob die Beiträge für geringfügig Beschäftigte. Beides zugleich geht nicht.

Was passiert, wenn der Verdienst über 603 € steigt?

Gelegentlich über 603 € zu liegen, kostet den Minijob nicht den Status, wenn es nicht vorhersehbar war. Das Gesetz erlaubt es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb des Zeitjahres, und der Mehrbetrag darf jeweils die Grenze nicht übersteigen (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Im Monat sind das höchstens 1.206 €, im Jahr bei zwei solchen Monaten höchstens 8.442 €. Ein Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Krankheitsvertretung mit 1.200 € in einem Monat bleibt ein Minijob.

Wer dagegen regelmäßig über 603 € liegt, ist kein Minijobber mehr. Der Übergangsbereich, der Midijob, reicht von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Dort fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Hast du mehrere Stellen, zählt dein gesamter Verdienst zusammen. Zwei Jobs mit je 1.200 € im Monat liegen gemeinsam über der Obergrenze – dann gelten die normalen Beiträge (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Wo der Monatsverdienst landet

  1. 0 € bis 603 €Minijob

    Regelmäßiger Verdienst bis zur Grenze. Pauschsteuer oder Abrechnung nach Steuerklasse.

  2. 603,01 € bis 1.206 €Ausnahme: bleibt Minijob

    Nur wenn das Überschreiten nicht vorhersehbar war und in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr vorkommt.

  3. 603,01 € bis 2.000 €Regelmäßig: Midijob

    Kein Minijob mehr. Sozialversicherungsbeiträge fallen an.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Dort zählt nicht der Verdienst, sondern die Zeit: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, im Voraus vertraglich oder nach der Art der Tätigkeit begrenzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). In landwirtschaftlichen Betrieben gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Wird die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt und liegt über der Entgeltgrenze, gilt sie nicht als kurzfristig.

Steuerlich hat die kurzfristige Beschäftigung eigene Pauschalierungsregeln (§ 40a Abs. 1 EStG).

Zwei Zeitgrenzen: Sozialversicherung und Steuer

Achtung: Die Zeitgrenzen für die Sozialversicherung und die für die Steuer sind verschieden. Sozialversicherungsfrei bleibt eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die steuerliche Pauschalierung setzt dagegen voraus, dass die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert (§ 40a Abs. 1 EStG).

Deine Aushilfsstelle ist also sozialversicherungsfrei und wird trotzdem nach deinen Steuerdaten abgerechnet, wenn sie länger läuft.

Minijob

603 € im Monat

Grenze für den regelmäßigen Verdienst, 7.236 € im Jahr.

Kurzfristig

3 Monate oder 70 Arbeitstage

Zeitgrenze im Kalenderjahr. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht.

Midijob

603,01 € bis 2.000 €

Übergangsbereich mit Sozialversicherungsbeiträgen.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Muss ich meinen Minijob beim Finanzamt angeben?

Bei Pauschsteuer nein: Der Lohn bleibt außer Ansatz. Bei Abrechnung nach Steuerklasse gehört er in die Steuererklärung, und beim Zweitjob in Steuerklasse VI besteht in der Regel Abgabepflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Woher weiß ich, ob pauschal versteuert wird?

Die Lohnabrechnung zeigt es. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er pauschal mit 2 % oder 20 % abrechnet oder nach Steuerklasse; das Gesetz stellt es ihm frei (§ 40a EStG).

Darf ich als Student einen Minijob haben?

Ja. Für Studierende gilt dieselbe Grenze von 603 € im Monat. Kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) und die Tätigkeit als Werkstudent mit höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit folgen eigenen Regeln (Minijob-Zentrale).

Was passiert, wenn ich über 603 € komme?

Unvorhersehbar und in höchstens zwei Monaten im Jahr bis 1.206 € bleibt der Minijob bestehen (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Regelmäßig mehr Verdienst bedeutet kein Minijob mehr; der Midijob reicht bis 2.000 € im Monat.

Wie viele Minijobs darf ich haben?

Ohne Hauptjob mehrere, solange die Summe 603 € im Monat nicht übersteigt. Neben einem Hauptjob einen Minijob mit Verdienstgrenze; jeder weitere wird versicherungspflichtig.

Wie hoch ist der Mindestlohn im Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 € brutto je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Bei 13,90 € ergeben 603 € im Monat rechnerisch 43,38 Stunden.

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 14.10.2026Fachliche Freigabe der Fachprüfung (#2652) eingearbeitet: neuer Abschnitt zum Jahresende, Beispiel mit 200 € qualitativ, Zusammenrechnen ohne Rückwirkung, Rentenbezug, kurzfristige Beschäftigung, Übergangsbereich.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 10.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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