Nebeneinkünfte: 410-€-Grenze und Härteausgleich bis 820 €
410 €. 820 €. Zwei Zahlen, ein gleitender Übergang. Bis 410 € Nebeneinkünfte im Jahr bleiben sie bei der Einkommensteuer außen vor, dazwischen schmilzt der Abzug Euro für Euro, ab 820 € zählt alles.
Wer Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezieht und nebenbei mehr als 410 Euro Einkünfte im Jahr erzielt, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist der Gewinn oder Überschuss, nicht der Umsatz. Bis 410 Euro bleiben Nebeneinkünfte außer Ansatz, zwischen 410 und 820 Euro mindert ein gleitender Härteausgleich den steuerpflichtigen Teil.
- Die Grenze von 410 € gilt für Einkünfte, nicht für den Umsatz: Es zählt der Gewinn oder Überschuss nach Abzug der Kosten.
- Sie gilt neben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug; mehr als 410 € Nebeneinkünfte im Jahr machen eine Steuererklärung zur Pflicht.
- Bis 410 € bleiben die Nebeneinkünfte bei der Veranlagung außer Ansatz.
- Über 410 € bis unter 820 € gibt es einen Abzug von 820 € minus Nebeneinkünfte; bei genau 820 € ist der Abzug null, ab da zählt der volle Betrag.
- Pauschal versteuerter Minijob-Lohn und Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer zählen nicht mit; Lohnersatzleistungen wie Elterngeld haben eine eigene 410-€-Grenze, aber keinen Härteausgleich.
Wie viel darf ich nebenbei verdienen, bevor eine Steuererklärung Pflicht wird?
Bis 410 € im Jahr. Wer als Arbeitnehmer neben dem Lohn Einkünfte hat, auf die kein Lohnsteuerabzug erhoben wurde, muss eine Steuererklärung abgeben, sobald diese Einkünfte zusammen mehr als 410 € betragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei genau 410 € oder weniger gibt es aus diesem Grund keine Pflicht.
Auf das Wort „Einkünfte“ kommt es an. Gemeint ist der Gewinn oder Überschuss, also Einnahmen minus Kosten, nicht der Umsatz. Wer 1.000 € Honorar einnimmt und dafür 700 € Kosten hat, kommt auf 300 € Einkünfte.
Nebeneinkünfte – Einkünfte neben dem Arbeitslohn, auf die kein Lohnsteuerabzug erhoben wurde, etwa aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Vermietung. Es zählt der Gewinn oder Überschuss, nicht der Umsatz.
Bis 410 €
kein AnsatzDie Nebeneinkünfte bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz (§ 46 Abs. 3 EStG). Aus diesem Grund ist keine Erklärung nötig.
Über 410 € bis unter 820 €
HärteausgleichVom Einkommen wird ein Betrag von 820 € minus Nebeneinkünfte abgezogen (§ 70 EStDV). Eine Erklärung ist Pflicht.
Ab 820 €
voller BetragDer Härteausgleich läuft aus; die Nebeneinkünfte zählen voll.
Was zählt als Nebeneinkunft und was nicht?
Gezählt werden alle steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht über den Lohnsteuerabzug laufen, zusammen. Es ist eine Summe, keine Einzelprüfung: Zwei Nebentätigkeiten mit je 300 € Gewinn ergeben 600 € und liegen über der Grenze (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Das gilt auch in die andere Richtung, denn maßgeblich ist die positive Summe: Verluste werden verrechnet. Wer 800 € Gewinn aus einer Nebentätigkeit und 500 € Verlust aus Vermietung hat, kommt auf 300 €. Aus diesem Grund besteht dann keine Pflicht zur Steuererklärung. Auch der Abzug bis 410 € und der Härteausgleich richten sich nach dieser Summe.
Nicht mit zählt, was gar nicht zu den Einkünften gehört. Dazu gehört Lohn aus einem Minijob, den der Arbeitgeber pauschal versteuert hat, denn pauschal versteuerter Lohn bleibt außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Ebenfalls nicht mit zählen Zinsen, Dividenden und Fondserträge, die über die Bank mit Abgeltungsteuer abgerechnet sind. Sie zählen nur mit, wenn du sie über die Günstigerprüfung in die tarifliche Einkommensteuer einbeziehen lässt. Das ist deine Entscheidung, nicht der Normalfall.
Zählt das zur 410-€-Grenze?
| Einnahme | Zählt? | Grund |
|---|---|---|
| Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Nebentätigkeit | Ja | Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug; der Gewinn zählt, nicht der Umsatz |
| Überschuss aus Vermietung | Ja | Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug |
| Lohn aus einem Minijob mit Pauschsteuer | Nein | Pauschal versteuerter Lohn bleibt außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
| Zinsen und Dividenden mit Abgeltungsteuer | Nein | Sie bleiben außen vor, solange sie nicht über die Günstigerprüfung in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen werden |
| Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld | Eigene Grenze | Sie bleiben selbst unbesteuert, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz (§ 32b EStG). Übersteigen sie 410 €, besteht ebenfalls Abgabepflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Einen Härteausgleich gibt es dafür nicht |
| Einnahmen, die das Gesetz von der Einkommensteuer ausnimmt | Nein | Nur einkommensteuerpflichtige Einkünfte zählen |
Quellen: § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 40 Abs. 3, § 32b EStG. Stand: Oktober 2026.
Übungsleiter und Ehrenamt: erst der Freibetrag, dann die 410 €
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei bis 3.000 € für 2025 und 3.300 € für 2026, Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis 840 € für 2025 und 960 € für 2026. Das betrifft etwa Trainer, Chorleiter und Vereinsvorstände. Diese Beträge gehen vor der 410-€-Rechnung ab. Erst was darüber hinausgeht, ist eine Nebeneinkunft.
Wie funktioniert der Härteausgleich zwischen 410 € und 820 €?
Er glättet den Übergang. Ohne ihn springt die Rechnung: Bei 410 € zählt nichts, bei 411 € zählen 411 €. Stattdessen zieht das Finanzamt vom Einkommen einen Betrag ab, der mit steigenden Nebeneinkünften schrumpft: 820 € minus die Nebeneinkünfte (§ 70 EStDV).
Bei 411 € sind das 409 €, es bleiben 2 € steuerpflichtig. Bei 600 € sind es 220 €, es bleiben 380 €. Bei genau 820 € ist der Abzug auf 0 € gesunken, der volle Betrag zählt. Als Faustformel gilt über 410 € bis unter 820 €: steuerpflichtiger Teil = 2 × Nebeneinkünfte − 820 €.
Der Abzug bis 410 € gilt auch, wenn du die Erklärung freiwillig abgibst. Wer freiwillig abgibt und 300 € Nebeneinkünfte hat, bekommt sie vom Einkommen abgezogen.
Die Zahlen gelten ohne Altersentlastungsbetrag und andere Abzugsbeträge, die den Rahmen verschieben können. Ausnahmen: siehe Quelle.
Modellrechnung: 600 € Nebeneinkünfte
- Ein Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug erzielt im Jahr 600 € Gewinn aus einer Nebentätigkeit
- Weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug gibt es nicht
- Kein Altersentlastungsbetrag
- Stand: Oktober 2026
| Nebeneinkünfte (Gewinn) | 600 € |
| Härteausgleich: 820 € − 600 € | 220 € |
| Steuerpflichtiger Teil: 600 € − 220 € | 380 € |
| Wird mit dem übrigen Einkommen besteuert | 380 € |
Die Steuer auf diese 380 € richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz. Eine Erklärung ist Pflicht, weil die Nebeneinkünfte über 410 € liegen.
Bei Lohnersatzleistungen gibt es keinen gleitenden Übergang
Der Härteausgleich gilt nur für steuerpflichtige Einkünfte. Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld sind steuerfrei und erhöhen nur den Steuersatz. Für sie ist die 410-€-Grenze eine echte Klippe: 600 € Nebeneinkünfte wirken sich nach dem Härteausgleich nur mit 380 € aus, 600 € Elterngeld erhöhen in voller Höhe den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Welcher Teil der Nebeneinkünfte ist steuerpflichtig, und ist eine Erklärung nötig?
Modellrechnung mit den Beträgen aus § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG und § 70 EStDV, ohne Altersentlastungsbetrag. Sie sagt nichts über die Höhe der Steuer. Stand Oktober 2026.
Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Nebeneinkünfte über 410 € im Jahr reichen als Grund (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Daneben kennt § 46 weitere Gründe, etwa mehrere Arbeitgeber nebeneinander (Nr. 2). Die Übersicht steht im Beitrag zur Steuererklärungspflicht.
Liegen die Nebeneinkünfte bei 410 € oder darunter und gibt es keinen anderen Grund, besteht keine Pflicht. Eine freiwillige Erklärung ist trotzdem möglich. Auch dann werden Nebeneinkünfte bis 410 € vom Einkommen abgezogen (§ 46 Abs. 3 EStG).
Die Grenze betrifft nur die Einkommensteuer
Ob eine Tätigkeit ein Gewerbe ist und beim Gewerbeamt angemeldet werden muss (§ 14 GewO), und ob Umsatzsteuer anfällt, entscheiden andere Vorschriften. Die 410-€-Grenze ändert daran nichts.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Der Gewinn oder Überschuss. Maßgeblich sind die Einkünfte, also die Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten, nicht der Umsatz (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Gilt die Regel für Rentner?
Sie setzt Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug voraus. Gesetzliche Renten laufen nicht über den Lohnsteuerabzug; für sie gilt eine eigene Abgabepflicht, die am Grundfreibetrag hängt (§ 56 EStDV, 2026: 12.348 €). Bei Versorgungsbezügen mit Lohnsteuerabzug, etwa einer Pension, kann § 46 EStG greifen.
Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Das hängt nicht an der 410-€-Grenze. Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, zeigt es dem Gewerbeamt an (§ 14 GewO). Ob die Tätigkeit ein Gewerbe ist, entscheidet sich unabhängig von der Höhe der Einkünfte.
Gilt die Grenze für jede Tätigkeit einzeln?
Nein, es zählt die Summe. Zwei Nebentätigkeiten mit je 300 € Gewinn ergeben 600 € und liegen über der Grenze von 410 €. Verluste werden dabei verrechnet: 800 € Gewinn aus einer Nebentätigkeit und 500 € Verlust aus Vermietung ergeben 300 €, aus diesem Grund besteht keine Pflicht.
Zählen Elterngeld oder Arbeitslosengeld mit?
Sie haben eine eigene Grenze. Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt; übersteigen sie 410 € im Jahr, besteht ebenfalls Pflicht zur Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 32b EStG). Der Härteausgleich bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte und gilt für sie deshalb nicht: 600 € Elterngeld erhöhen in voller Höhe den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Muss ich bei 300 € Nebeneinkünften eine Erklärung abgeben?
Wegen der Nebeneinkünfte nicht, denn sie liegen unter 410 €. Ob ein anderer Grund für eine Erklärung besteht, regelt § 46 Abs. 2 EStG.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 46 Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn – § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen – § 70 EStDV (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 40 Abs. 3 Pauschalierung der Lohnsteuer – § 40 Abs. 3 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 32b Progressionsvorbehalt – § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 56 Steuererklärungspflicht – § 56 EStDV (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 32a Abs. 1 (Grundfreibetrag) – § 32a Abs. 1 EStG (08.10.2026)
- Gewerbeordnung, § 14 Anzeigepflicht – § 14 Abs. 1 GewO (08.10.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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