Bei manchen Steuerfällen ist die Abgabe Pflicht. Bei anderen nicht. Der Check fragt deine Situation Schritt für Schritt ab und zeigt dir, ob du für 2025 eine Steuererklärung abgeben musst.
Fordert dich das Finanzamt zur Abgabe auf, besteht die Pflicht unabhängig von allen anderen Regeln und unabhängig von der Höhe deiner Einkünfte. Eine bereits erfolgte Schätzung durch das Finanzamt beseitigt sie nicht.
Bei Arbeitnehmern besteht Pflicht, wenn die positive Summe weiterer einkommensteuerpflichtiger Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug nach den gesetzlichen Kürzungen mehr als 410 € beträgt. Die Kürzungen sind der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Die 410 € sind keine allgemeine Freigrenze: Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ist die Erklärung auch darunter abzugeben.
Liegt die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und Leistungen über 410 €, besteht bei Arbeitnehmern Pflicht. Dazu zählen unter anderem Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.
Wer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, muss eine Steuererklärung abgeben. Ausgenommen ist die gesetzlich vorgesehene Zusammenrechnung für den Lohnsteuerabzug.
Beziehen zusammen zu veranlagende Ehegatten beide Arbeitslohn und wurde mindestens eine Person zeitweise nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder galt für sie Steuerklasse IV mit eingetragenem Faktor, besteht Pflicht.
Ein für 2025 eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag führt zur Abgabepflicht, wenn der Arbeitslohn 13.362 € übersteigt; bei zusammenveranlagten Ehegatten liegt die Grenze bei 25.494 €. Erfasst sind Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Verlust- und Wohneigentumsabzüge. Nicht erfasst sind der Behinderten- und der Hinterbliebenen-Pauschbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Kinderfreibeträge.
Wurden Kranken- oder gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge von mehr als 410 € erstattet und wird zusätzlich die gesetzliche Arbeitslohngrenze überschritten, besteht Pflicht.
Bestimmte Eintragungen lösen die Pflicht aus – etwa der Großbuchstabe S auf der Lohnsteuerbescheinigung, die Ermittlung der Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 3 EStG oder besondere Lohnsteuermerkmale wegen eines Auslands-, EU- oder EWR-Sachverhalts nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem Steuerabzug unterlegen haben, lösen die Abgabepflicht unabhängig von ihrer Höhe aus. Dazu zählen etwa Zinsen aus dem Ausland oder Erträge aus einem privaten Darlehen.
Wer selbstständig, freiberuflich oder gewerblich tätig ist, vermietet oder Kapitalerträge ohne Steuerabzug bezieht, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das gilt unabhängig von der Höhe der Einkünfte und auch dann, wenn im Jahr ein Verlust entstanden ist. Bei einer Rente ohne Arbeitslohn hängt die Abgabepflicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab — der Check führt dich zu dieser Frage.
Wurde zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt, oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Pflicht gilt betragsunabhängig.
Bei der Lohnsteuer wird während des Jahres nicht automatisch alles berücksichtigt, was deine tatsächliche Steuer senkt. Genau deshalb endet eine freiwillige Steuererklärung für viele Arbeitnehmer mit einer Erstattung.
Wenn keine Abgabepflicht besteht, gilt für die freiwillige Antragsveranlagung grundsätzlich die Vierjahresfrist. Bei Abgabepflicht sind es bis zu sieben Jahre: Die Frist beginnt dann erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wird — höchstens jedoch drei Jahre später als sonst (§ 170 Abs. 2 AO). Ohne Erklärungspflicht gibt es diese Verschiebung nicht.
Arbeitsweg, Homeoffice-Tage, Laptop, Schreibtisch, Fortbildungen oder berufliche Reisen kennt dein Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht automatisch. In der Steuererklärung kannst du diese Werbungskosten erfassen.
Steuererklärung für AngestellteVorsorgeaufwendungen, Spenden, Kinderbetreuung, Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen gehören nicht zu deinen Werbungskosten, können aber ebenfalls deine Einkommensteuer beeinflussen.
Kostenlos ausprobierenFür eine freiwillige Erklärung kannst du mehrere noch offene Jahre nacheinander nachholen. Für 2022 läuft die reguläre Vierjahresfrist Ende 2026 aus.
Kostenlos testen. Bezahlt wird erst, wenn du abgibst.
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