Verpflegungsmehraufwand 2026: 14 € und 28 € Pauschale
Auswärts arbeiten. Stunden zählen. Pauschale ansetzen. Die Quittungen fürs Essen bleiben in der Tasche, denn die Pauschale ersetzt sie. Wann es 14 € gibt, wann 28 € und wann gekürzt wird, regelt § 9 Abs. 4a EStG.
Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gibt es eine Verpflegungspauschale: 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag mit Übernachtung, 28 Euro für 24 Stunden (§ 9 Abs. 4a EStG). Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, kürzt sich die Pauschale um 20 oder 40 Prozent von 28 Euro. An derselben Tätigkeitsstätte gilt sie nur drei Monate.
- 14 € gibt es bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und am An- und Abreisetag mit Übernachtung, 28 € für einen vollen Tag von 24 Stunden.
- Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, kürzt sich die Pauschale: Frühstück um 5,60 €, Mittag- und Abendessen um je 11,20 €.
- An derselben Tätigkeitsstätte gilt die Pauschale nur für die ersten drei Monate; eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen startet die Frist neu.
- Für den eigenen Pkw gelten 0,30 € je gefahrenem Kilometer, für Motorrad, Moped oder Motorroller 0,20 €; Übernachtungskosten zählen in tatsächlicher Höhe.
- Selbständige setzen die Pauschalen als Betriebsausgaben an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Wann gilt eine Reise steuerlich als Auswärtstätigkeit?
Wenn jemand beruflich außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG). Im Alltag heißt das Dienstreise, das Gesetz spricht von Auswärtstätigkeit.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG). Dauerhaft heißt: unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Fehlt eine klare Zuordnung, zählt der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, an zwei vollen Tagen je Woche oder zu mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit tätig ist. Jedes Arbeitsverhältnis hat höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Der Weg dorthin gehört nicht hierher, er läuft über die Entfernungspauschale.
Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, etwa im Außendienst, als Monteur oder als Lkw-Fahrer, für den gelten die Regeln entsprechend. Als Wohnung zählt dann der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bei doppelter Haushaltsführung auch die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen?
Das Gesetz kennt zwei Beträge, die unverändert seit 2020 gelten: 28 € für einen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit und 14 € in zwei Fällen. Der erste: An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise, wenn auswärts übernachtet wird, egal wie lange die Abwesenheit an dem Tag dauert. Der zweite: ein Tag ohne Übernachtung mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Bei 8 Stunden oder weniger gibt es nichts. Geht die Tätigkeit über Mitternacht, zählt der Tag mit dem überwiegenden Teil der Abwesenheit.
Die Pauschale ersetzt die tatsächlichen Essenskosten. Quittungen für das Essen sind dafür nicht nötig.
Abwesenheit und Pauschale
| Fall | Pauschale |
|---|---|
| Voller Kalendertag, 24 Stunden abwesend | 28 € |
| An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise mit Übernachtung | je 14 € |
| Eintägig ohne Übernachtung, mehr als 8 Stunden abwesend | 14 € |
| Eintägig, 8 Stunden oder weniger abwesend | 0 € |
Quelle: § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG. Die Beträge gelten unverändert seit 2020, auch 2025 und 2026. Stand: Oktober 2026.
Im Ausland gelten andere Beträge
Im Ausland gelten länderweise festgesetzte Beträge: für den 24-Stunden-Tag 120 %, für die 14-€-Fälle 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz, aufgerundet auf volle Euro (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Die Länderbeträge veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich in einem BMF-Schreiben.
Maßgebend ist der Betrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland. Bei der Anreise ohne Tätigwerden ist das der vor 24 Uhr Ortszeit erreichte Ort, bei der Abreise der letzte Tätigkeitsort, an Zwischentagen in der Regel wieder der vor 24 Uhr erreichte Ort. Bei eintägigen Auslandsreisen zählt der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
Wann wird die Pauschale gekürzt?
Sobald der Arbeitgeber oder ein von ihm veranlasster Dritter eine Mahlzeit stellt (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Das gilt etwa für ein vom Arbeitgeber gebuchtes Hotel mit Frühstück. Die Pauschale sinkt um 20 % für das Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen. Die Prozente beziehen sich immer auf den vollen 24-Stunden-Satz von 28 €. Gekürzt wird höchstens bis auf 0 €. Zahlt der Arbeitnehmer selbst etwas für die Mahlzeit, mindert das den Kürzungsbetrag.
Gekürzt wird auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen der gestellten Mahlzeiten die Reisekostenvergütung einbehält oder kürzt, oder wenn die Mahlzeiten pauschal besteuert werden. Rechnet der Arbeitgeber das Frühstück aus der Erstattung heraus, wird die Pauschale also trotzdem gekürzt. Bucht und zahlt der Arbeitnehmer das Hotel selbst, stellt niemand eine Mahlzeit zur Verfügung. Dann wird nicht gekürzt.
Frühstück
− 5,60 €20 % von 28 €
Mittagessen
− 11,20 €40 % von 28 €
Abendessen
− 11,20 €40 % von 28 €
Modellrechnung: dreitägige Reise mit Hotelfrühstück
- Reise Montag bis Mittwoch, zwei Übernachtungen auswärts
- Tag 1 (Anreise) und Tag 3 (Abreise) mit weniger als 24 Stunden Abwesenheit, Tag 2 mit 24 Stunden
- Der Arbeitgeber bucht das Hotel mit Frühstück; am Tag 2 und am Tag 3 wird je ein Frühstück gestellt
- Keine weiteren Mahlzeiten gestellt
- Stand: Oktober 2026
| Tag 1, Anreise | 14,00 € |
| Tag 2, voller Tag: 28,00 € − 5,60 € Frühstück | 22,40 € |
| Tag 3, Abreise: 14,00 € − 5,60 € Frühstück | 8,40 € |
| Verpflegungspauschale für die Reise | 44,80 € |
Ohne Kürzung ergeben sich 56 € (14 € + 28 € + 14 €). Die zwei Frühstücke mindern die Pauschale um 11,20 €.
Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?
Wer längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte arbeitet, etwa auf einer Baustelle, bekommt die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate. Danach gibt es sie für diese Stätte nicht mehr. Eine Unterbrechung der Tätigkeit dort setzt die Frist nur dann neu in Gang, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG).
Pauschalen, Drei-Monats-Frist und Kürzung gelten entsprechend bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand abwesend ist. Auch für die Zweitwohnung gibt es die Pauschale also, aber nur für drei Monate.
Drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte
- Monate 1 bis 3
Pauschale gilt
Die Verpflegungspauschalen sind ansetzbar.
- Ab Monat 4
Keine Pauschale mehr
Für diese Tätigkeitsstätte entfällt der Abzug.
- Unterbrechung ab 4 Wochen
Frist beginnt neu
Nach mindestens vier Wochen Pause an dieser Stätte laufen wieder drei Monate.
Wie viel gibt es für Fahrten: 0,30 € je Kilometer?
Mit dem eigenen Auto lässt sich statt der tatsächlichen Kosten ein pauschaler Kilometersatz ansetzen. Maßgeblich ist die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Für den Pkw sind das 0,30 € je gefahrenem Kilometer, für andere motorbetriebene Fahrzeuge wie Motorrad, Moped oder Motorroller 0,20 €. Beide Sätze gelten unverändert für 2024, 2025 und 2026. Anders als bei der Entfernungspauschale, die nur die Entfernung zählt, zählt hier jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückfahrt. Das gilt für die Fahrt zum Geschäftstermin, nicht für den Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte.
Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw
Modellrechnung mit angenommenen 300 Kilometern. Statt der Pauschale lassen sich auch die tatsächlichen Kosten ansetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG).
Welche Übernachtungskosten zählen?
Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit zählen in tatsächlicher Höhe, belegt mit der Rechnung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Eine Pauschale gibt es dafür beim Abzug als Werbungskosten nicht. Der Arbeitgeber darf stattdessen 20 € je Übernachtung im Inland steuerfrei zahlen; abziehen lässt sich dieser Betrag nicht. Teilt sich der Arbeitnehmer die Unterkunft mit Personen, die nicht zum Betrieb gehören, und steigen dadurch die Kosten, zählt nur der Anteil, der auf die alleinige Nutzung entfällt. Bleibt jemand länger als 48 Monate an derselben Stätte, begrenzt sich der Abzug.
Was darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?
Erstattet der Arbeitgeber Reisekosten, bleibt das steuerfrei, soweit die Beträge nicht höher sind als die Werbungskosten, die der Arbeitnehmer abziehen darf (§ 3 Nr. 16 EStG, im öffentlichen Dienst § 3 Nr. 13 EStG). Bei der Verpflegung heißt das: bis zur Pauschale, nicht darüber.
Was der Arbeitgeber steuerfrei zahlt, gibt es nicht zusätzlich als Werbungskosten. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist der Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen (§ 9 Abs. 4a EStG). Die Pauschale lässt sich also nicht zusätzlich ansetzen, soweit der Arbeitgeber schon zahlt.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Gilt das auch für Selbstständige?
Ja. Wer vorübergehend betrieblich unterwegs ist, setzt die Verpflegungsmehraufwendungen nach den Regeln von § 9 Abs. 4a EStG als Betriebsausgaben an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Brauche ich Belege für die Verpflegung?
Für das Essen selbst nicht, denn die Pauschale gilt statt der tatsächlichen Kosten. Anlass, Ort und Dauer der Reise müssen sich aber nachvollziehen lassen, weil davon die Höhe der Pauschale abhängt.
Was gilt im Ausland?
Es gelten länderweise festgesetzte Beträge: 120 % der Auslandstagegelder für den 24-Stunden-Tag, 80 % für die 14-€-Fälle, aufgerundet auf volle Euro (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG). Die Länderliste steht im jährlichen BMF-Schreiben. Maßgebend ist der Ort, den du vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichst, bei der Abreise der letzte Tätigkeitsort, bei eintägigen Reisen der letzte Tätigkeitsort im Ausland.
Was gibt es bei einer eintägigen Reise von neun Stunden?
14 €, denn die Abwesenheit liegt über 8 Stunden und es gibt keine Übernachtung (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG).
Ist der Weg zur Arbeit eine Dienstreise?
Nein. Der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist keine Auswärtstätigkeit; dafür gilt die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Kann ich die Pauschale zusätzlich ansetzen, wenn mein Arbeitgeber schon zahlt?
Nein. Erhältst du vom Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist der Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen (§ 9 Abs. 4a EStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 9 Werbungskosten – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, 5a, Abs. 4, Abs. 4a EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 4 Gewinnbegriff, Betriebsausgaben – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 3 Steuerbefreiungen – § 3 Nr. 13, 16 EStG (08.10.2026)
- Bundesreisekostengesetz, § 5 Fahrkosten- und Wegstreckenentschädigung – § 5 Abs. 2 BRKG (08.10.2026)
- BMF-Schreiben: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 – BMF-Schreiben (Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder) (Dezember 2025)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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