Rentner und Steuererklärung: Wann die Abgabe Pflicht ist
Die Rente ist steuerpflichtig, aber nur zu einem Teil: 83,5 % bei Rentenbeginn 2025, 84 % bei Beginn 2026. Abgeben muss, wessen Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, 12.096 € für 2025 und 12.348 € für 2026. Viele zahlen am Ende trotzdem nichts.
Renten sind zu einem Anteil steuerpflichtig, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt: 83,5 % bei Beginn 2025, 84 % bei Beginn 2026. Abgabepflicht besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, 12.096 € für 2025 und 12.348 € für 2026, bei zusammen veranlagten Ehegatten doppelt so hoch. Ob Steuer anfällt, ist eine eigene Frage.
- Von der Rente ist nur der Besteuerungsanteil steuerpflichtig; er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (2025: 83,5 %, 2026: 84 %).
- Der steuerfreie Teil wird im Folgejahr des Rentenbeginns als fester Eurobetrag festgeschrieben (Rentenfreibetrag).
- Ohne Arbeitslohn mit Steuerabzug besteht Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt: 12.096 € (2025), 12.348 € (2026), bei Ehepaaren das Doppelte, wenn keiner von beiden Arbeitslohn mit Steuerabzug hat.
- Abgeben und zahlen sind zwei Fragen: Auch wer abgeben muss, kann 0 € Steuer haben.
- Das Finanzamt kennt die Rentenhöhe aus der Rentenbezugsmitteilung; Abzüge wie Kranken- und Pflegeversicherung kommen aus der Erklärung.
Ist die Rente steuerpflichtig?
Ja, aber nur zu einem Teil. Die gesetzliche Rente und andere Leibrenten gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 EStG). Besteuert wird der Besteuerungsanteil, der Rest bleibt steuerfrei. Der Prozentsatz hängt davon ab, in welchem Jahr die Rente begonnen hat, nicht davon, in welchem Jahr sie ausgezahlt wird.
Wer 2026 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 %. Wer 2015 begonnen hat, bleibt bei 70 %. Der Wert ändert sich im Rentenverlauf nicht mehr.
Besteuerungsanteil – Der Prozentsatz der Jahresrente, der steuerpflichtig ist. Er wird einmal nach dem Jahr des Rentenbeginns festgelegt.
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn?
Bis 2005 liegt der Besteuerungsanteil bei 50 %. Von 2006 bis 2020 steigt er um 2 Prozentpunkte je Jahr auf 80 %, 2021 und 2022 um jeweils einen Punkt, ab 2023 um 0,5 Punkte je Jahr. Die Tabelle zeigt ausgewählte Rentenjahrgänge. Bei Rentenbeginn im Jahr 2058 ist die Rente zu 100 % steuerpflichtig.
Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Teil |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50 % | 50 % |
| 2010 | 60 % | 40 % |
| 2015 | 70 % | 30 % |
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2021 | 81 % | 19 % |
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2040 | 91 % | 9 % |
| 2058 | 100 % | 0 % |
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Jedes Jahr zwischen 2006 und 2058 hat einen eigenen Wert; hier steht eine Auswahl. Stand: Oktober 2026.
Was ist der Rentenfreibetrag und warum bleibt er in Euro gleich?
Der steuerfreie Teil der Rente ist die Differenz zwischen Jahresrente und Besteuerungsanteil. Er wird ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag für die gesamte Laufzeit festgeschrieben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Regelmäßige Rentenerhöhungen ändern ihn nicht. Sie sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.
Rentenfreibetrag – Der steuerfreie Teil der Rente in Euro. Er ergibt sich einmal aus dem Besteuerungsanteil und bleibt dann gleich, auch wenn die Rente steigt.
Modellrechnung: Rentenbeginn 2026
- Rentenbeginn im Jahr 2026, Besteuerungsanteil 84 %
- Jahresbetrag der Rente, auf den der Freibetrag festgeschrieben wird: 18.000 € (vereinfacht; maßgebend ist der Jahresbetrag, aus dem die Finanzverwaltung den Freibetrag ermittelt)
- Spätere Rentenerhöhung um 540 € im Jahr (3 %)
| Steuerpflichtiger Teil (18.000 € × 84 %) | 15.120 € |
| Rentenfreibetrag (18.000 € − 15.120 €) | 2.880 € |
| Jahresrente nach der Erhöhung | 18.540 € |
| Steuerpflichtiger Teil danach (18.540 € − 2.880 €) | 15.660 € |
| Rentenfreibetrag, dauerhaft | 2.880 € |
Die 540 € Erhöhung erhöhen den steuerpflichtigen Teil voll. Der Freibetrag bleibt bei 2.880 €, bis sich der Jahresbetrag der Rente aus anderem Grund ändert. Dann wird er nicht neu nach dem Prozentsatz berechnet, sondern im Verhältnis des neuen zum bisherigen Jahresbetrag angepasst.
Wann musst du als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Wer als Rentner keinen Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hat, muss eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt (§ 56 EStDV). Zusammen veranlagte Ehegatten müssen abgeben, wenn keiner von beiden Arbeitslohn mit Steuerabzug hatte und der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte das Doppelte übersteigt. Hat einer von beiden Arbeitslohn mit Steuerabzug, etwa aus einem Minijob, gilt für beide die Regelung für Fälle mit Arbeitslohn (§ 46 Abs. 2 EStG, siehe unten). Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 € für 2025 und 12.348 € für 2026 (§ 32a EStG).
Die Messlatte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die Brutto-Rente. Bei der Rente zählt der Besteuerungsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 €. Hast du neben der Rente andere Einkünfte, etwa Mieteinkünfte, mindert der Altersentlastungsbetrag den Gesamtbetrag der Einkünfte; die gesetzliche Rente selbst bleibt dabei außer Betracht. Sonderausgaben, etwa Beiträge zur Krankenversicherung, kommen erst danach und ändern die Abgabepflicht nicht.
Abgabepflicht ohne Arbeitslohn: Gesamtbetrag der Einkünfte
- 0 € bis 12.348 €Keine Pflicht nach § 56 EStDV
Alleinstehend, Steuerjahr 2026. Für 2025 liegt die Grenze bei 12.096 €.
- über 12.348 €Abgabepflicht
Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt den Grundfreibetrag. Für zusammen veranlagte Ehegatten gilt das Doppelte, wenn keiner von beiden Arbeitslohn mit Steuerabzug hat: 24.696 € (2026), 24.192 € (2025).
Modellrechnung: Rente 18.000 €, Beginn 2020, Steuerjahr 2025
- Alleinstehend, keine weiteren Einkünfte, kein Arbeitslohn mit Steuerabzug
- Jahresrente 18.000 € seit Rentenbeginn unverändert (vereinfacht)
- Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2020: 80 %
| Steuerpflichtiger Teil (18.000 € × 80 %) | 14.400 € |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | − 102 € |
| Einkünfte aus der Rente = Gesamtbetrag der Einkünfte | 14.298 € |
| Grundfreibetrag 2025 | 12.096 € |
| Abstand zur Grenze | 2.202 € darüber: Abgabepflicht |
Bei 14.000 € Jahresrente liegt der Wert bei 11.098 € und damit 998 € unter der Grenze. Ob am Ende Steuer entsteht, ist eine andere Frage: Nach Abzug von Sonderausgaben kann das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, die Steuer beträgt dann 0 €.
Abgeben und zahlen sind zwei Fragen
Die Abgabepflicht prüft den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Steuer wird erst auf das zu versteuernde Einkommen berechnet, also nach Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Wer abgeben muss, kann trotzdem 0 € Steuer haben.
Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag?
Vereinfachte Modellrechnung für Fälle ohne Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug und nur mit Einkünften aus gesetzlichen Renten. Für andere Einkünfte, etwa Mieteinkünfte, wäre zusätzlich der Altersentlastungsbetrag abzuziehen; das rechnet der Check nicht. Die Rechnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; weitere Pflichtfälle bleiben unberührt. Die Berechnung läuft im Browser, es werden keine Eingaben übertragen. Grundfreibetrag: 12.096 € (2025), 12.348 € (2026). Stand: Oktober 2026.
Was kannst du als Rentner abziehen?
Werbungskosten-Pauschbetrag
102 €Für Renteneinnahmen; gilt, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 9a Nr. 3 EStG).
Sonderausgaben-Pauschbetrag
36 € / 72 €72 € bei Zusammenveranlagung; gilt, wenn keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden (§ 10c EStG).
Kranken- und Pflegeversicherung
BeiträgeBeiträge zur Basisabsicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn auf die Leistungen ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei privater Versicherung zählt der Anteil für Krankengeld nicht mit.
Altersentlastungsbetrag
bis 608 €12,8 % von Arbeitslohn und anderen Einkünften, nicht von der gesetzlichen Rente; ab dem Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Dieses Jahr legt Satz und Höchstbetrag fest, sie bleiben dann gleich: Ist es 2026, sind es 12,8 % und höchstens 608 €, ist es 2025, sind es 13,2 % und höchstens 627 €. Bei Ehegatten gilt er für jeden gesondert.
Weitere Posten
eigene RegelnSpenden, Handwerkerleistungen und Krankheitskosten haben je eigene Voraussetzungen.
Woher kennt das Finanzamt deine Rente?
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Versicherer und weitere Anbieter melden die Renten elektronisch an die zentrale Stelle (§ 22a EStG). Die Rentenbezugsmitteilung enthält unter anderem den Rentenbetrag, Beginn und Ende des Bezugs und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzverwaltung erhält die Daten also ohne Zutun der Rentner.
Was gilt bei Rente und Nebeneinkünften?
Hat ein Rentner zusätzlich Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug, zum Beispiel aus einem Minijob oder einer Teilzeitstelle, gilt eine andere Regel: Eine Veranlagung findet statt, wenn die positive Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, vermindert um den darauf entfallenden Altersentlastungsbetrag, mehr als 410 € beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Rente zählt mit dem steuerpflichtigen Anteil abzüglich Pauschbetrag zu diesen Einkünften. Eine zweite, eigene Grenze von 410 € gilt für Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, etwa eine Lohnersatzleistung im selben Jahr. Details zu Nebeneinkünften stehen im Beitrag zur 410-€-Grenze.
Daneben gibt es seit 2026 die Aktivrente. Steuerfrei sind Einnahmen aus einem Dienstverhältnis bis zu insgesamt 24.000 € im Jahr (§ 3 Nr. 21 EStG), wenn sie für Arbeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden und der Arbeitgeber für diese Arbeit Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, sinkt der Betrag um ein Zwölftel; im Lohnsteuerabzug wird er zeitanteilig berücksichtigt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören nicht dazu, Versorgungsbezüge ebenfalls nicht.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Muss ich als Rentner jedes Jahr eine Erklärung abgeben?
Nein, nur in den Fällen, in denen eine Pflicht besteht: Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt über dem Grundfreibetrag (12.096 € für 2025, 12.348 € für 2026), es gibt Arbeitslohn plus Einkünfte ohne Steuerabzug über 410 €, das Finanzamt fordert zur Abgabe auf, oder zum Ende des Vorjahres wurde für dich ein verbleibender Verlustabzug festgestellt. Im letzten Fall musst du abgeben, gleich wie hoch die Rente ist. Freiwillig ist eine Erklärung per Antrag möglich (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Wird meine Witwenrente versteuert?
Ja, eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist wie die Versichertenrente steuerpflichtig. Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung aufeinander, gilt eine Sonderregel: Der Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten vom Beginn der späteren Rente abgezogen wird, mindestens aber nach dem Jahr 2005 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Stirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen.
Was passiert, wenn ich nie abgegeben habe?
Die Pflicht besteht auch ohne Aufforderung. Das Finanzamt kann zur Abgabe auffordern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und bei Verspätung einen Zuschlag festsetzen. Er beträgt je angefangenem Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, mindestens 25 € je Monat bei Jahreserklärungen (§ 152 Abs. 5 AO).
Hat dich das Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist zum ersten Mal aufgefordert, und durftest du bis dahin davon ausgehen, keine Erklärung abgeben zu müssen, wird der Zuschlag nur für die Monate berechnet, die nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben beginnen. Wer gutgläubig nie abgegeben hat, zahlt also nicht rückwirkend für Jahre.
Von einem Zuschlag ist abzusehen, wenn du glaubhaft machst, dass die Verspätung entschuldbar ist. Festsetzen muss das Finanzamt ihn, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (in Beraterfällen länger; für 2020 bis 2024 galten verlängerte Sonderfristen). Kein Pflichtzuschlag fällt an, wenn die Steuer 0 € beträgt (§ 152 Abs. 3 AO) oder die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, und auch nicht, wenn das Finanzamt die Frist verlängert hat, auch rückwirkend.
Gilt der Besteuerungsanteil von 84 % für alle Rentner?
Nein, nur für Renten, die 2026 beginnen. Wer früher in Rente gegangen ist, behält den Prozentsatz seines Rentenbeginns, zum Beispiel 80 % bei Beginn 2020 oder 70 % bei Beginn 2015.
Sind Rentenerhöhungen steuerpflichtig?
Ja, in voller Höhe. Der Rentenfreibetrag bleibt auf den festgeschriebenen Eurobetrag begrenzt; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Woher weiß das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist?
Aus der Rentenbezugsmitteilung, die Rentenversicherung, Versorgungswerke und Versicherer jährlich elektronisch übermitteln (§ 22a EStG). Sie enthält auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag – § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Oktober 2026)
- Rentenbezugsmitteilungsverfahren – § 22a EStG (Oktober 2026)
- Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – § 56 EStDV (Oktober 2026)
- Veranlagung von Arbeitnehmern – § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG (Oktober 2026)
- Grundfreibetrag 2025 und 2026 – § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; Steuerfortentwicklungsgesetz (Bundestag, 19.12.2024) (19.12.2024)
- Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbetrag – § 9a Satz 1 Nr. 3, § 10c EStG (Oktober 2026)
- Sonderausgaben: Kranken- und Pflegeversicherung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Oktober 2026)
- Steuerfreie Einnahmen (Aktivrente) – § 3 Nr. 21 EStG (Oktober 2026)
- Abgabepflicht und Verspätungszuschlag – § 149 Abs. 1 und § 152 AO (Oktober 2026)
- Gesetzliche Neuregelungen Januar 2026 – Bundesregierung (Besteuerungsanteil 84 %, Aktivrente) (Januar 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
Passt dazu.
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