Selbstständig & Gewerbe

Nebengewerbe neben dem Job: Anmeldung, Steuern, Pflichten

Anmelden. Mitteilen. Zusammenrechnen. Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbe wie jedes andere, nur dass daneben noch ein Gehalt läuft. Über 410 € Gewinn im Jahr gehört eine Steuererklärung dazu, Gewerbesteuer wird erst über 24.500 € Gewerbeertrag ein Thema.

Gilt 2025 & 2026 9 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbe neben dem Hauptjob: selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht am Markt (§ 15 Abs. 2 EStG). Es wird mit der Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt der Gemeinde angemeldet, dem Finanzamt ist die Aufnahme innerhalb eines Monats mitzuteilen. Der Gewinn ist steuerpflichtig. Läuft daneben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug, ist bei Nebeneinkünften über 410 € im Jahr eine Steuererklärung abzugeben; ohne Lohnsteuerabzug ist der Grundfreibetrag die Schwelle.

Das Wichtigste
  • Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und am Markt ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG).
  • Die Gewerbeanzeige geht beim Beginn an das Gewerbeamt der Gemeinde (§ 14 GewO), dem Finanzamt ist die Aufnahme innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 138 AO).
  • Kleinunternehmer sind bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr von der Umsatzsteuer befreit; der Umsatz aller deiner Betriebe zählt zusammen (§ 19 UStG).
  • Der Gewinn wird zum übrigen Einkommen addiert und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
  • Hast du Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug, führen Nebeneinkünfte über 410 € zur Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ohne Lohnsteuerabzug, etwa beim pauschal besteuerten Minijob, ist der Grundfreibetrag die Schwelle.

Ab wann ist die Nebentätigkeit ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht, mit der du am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmst. Sie darf nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder sonstige selbstständige Arbeit sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dass daneben ein Hauptjob läuft, ändert nichts. Auch ein Nebenzweck der Gewinnabsicht genügt (Satz 3). Es reicht die Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften, die höher sind als die Ausgaben. Eine Steuerersparnis, die durch die Tätigkeit entsteht, ist dabei kein Gewinn: Wer nur Verluste erzeugt, um Steuern zu sparen, hat keine Gewinnabsicht.

Eine Mindestgrenze für Umsatz oder Gewinn steht in § 15 Abs. 2 EStG und in § 14 GewO nicht. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Höhe der Einnahmen.

Begriff

Nachhaltig – Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist und nicht nur einmal vorkommt. Wer regelmäßig Aufträge annimmt oder verkauft, ist nachhaltig tätig.

Gehört die Tätigkeit zu den freien Berufen, etwa Journalismus oder Übersetzung, ist sie kein Gewerbe. Wie sich beides unterscheidet, beschreibt der Beitrag zu Gewerbe oder Freiberuf.

Wie meldest du ein Nebengewerbe an?

Wer ein Gewerbe beginnt, muss das dem Gewerbeamt der Gemeinde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Gemeinde gibt die Angaben an weitere Stellen weiter, darunter das Finanzamt (§ 14 Abs. 8 GewO). Das Finanzamt will zusätzlich einen Fragebogen, den du elektronisch übermittelst.

Gründung in vier Schritten

  1. Einordnen

    Prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und am Markt stattfindet, und ob sie nicht zu den freien Berufen zählt.

  2. Gewerbeanzeige

    Das Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde anzeigen, gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 GewO).

  3. Fragebogen ans Finanzamt

    Innerhalb eines Monats nach der Aufnahme elektronisch übermitteln (§ 138 AO).

  4. Einnahmen und Ausgaben festhalten

    Ab dem ersten Tag Zahlungen erfassen, aus denen sich der Gewinn ergibt (EÜR), und bei Regelbesteuerung die Umsatzsteuer-Voranmeldung vorbereiten. Die Aufzeichnungen sind eine eigene Pflicht, und gerade sie unterbleiben in der Praxis am häufigsten.

Was steht im Fragebogen fürs Finanzamt?

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fragt Art der Tätigkeit, erwarteten Umsatz und Gewinn, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Angaben ab (§ 138 Abs. 1b AO). Mit dem Fragebogen prüft das Finanzamt, wie und mit welchen Steuerarten du steuerlich zu erfassen bist; danach vergibt es dir eine Steuernummer. Die Pflicht gilt auch für ein Nebengewerbe, sie hängt an der Aufnahme der Tätigkeit und nicht an der Höhe der Einnahmen. Eine Ausnahme per BMF-Schreiben für Tätigkeiten ohne steuerliche Wirkung ist möglich (Abs. 1c). Mehr dazu im Beitrag zum Fragebogen.

Was gilt für Kleinunternehmer im Nebengewerbe?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit von der Umsatzsteuer, solange der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt. Es zählt der Umsatz des Unternehmers, nicht der des einzelnen Betriebs: Der Umsatz aller deiner Betriebe zählt zusammen. Wer das Nebengewerbe neben einer schon bestehenden selbstständigen Tätigkeit beginnt, startet also nicht mit einer neuen Grenze.

Gezählt werden nur steuerbare Umsätze, und zwar nach vereinnahmten Entgelten, also nach dem Geldeingang und nicht nach den Rechnungsdaten. Leistungen, deren Leistungsort im Ausland liegt, gehen nicht in die Grenze ein. Der Verkauf von Anlagevermögen zählt nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG).

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, ziehen keine Vorsteuer ab und geben grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen sie nicht von sich aus abgeben. Fordert das Finanzamt sie dazu auf, müssen sie es aber.

Du kannst auf die Regel verzichten und die Umsatzsteuer regulär abführen. Den Verzicht kannst du bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr erklären, er wirkt dann ab Beginn dieses Jahres. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden; der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre und lässt sich erst danach mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen (§ 19 Abs. 3 UStG). Wer im Startjahr viel investiert hat, kann so nachträglich zur Regelbesteuerung wechseln und an den Vorsteuerabzug kommen.

Jede der drei Steuerarten hat ihre eigene Schwelle. Für die Einkommensteuer ist die Gewinnabsicht das tragende Merkmal. Für die Umsatzsteuer bist du Unternehmer, wenn du selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielst; ob du Gewinn erzielen willst, spielt dort keine Rolle.

Einkommensteuer

über 410 €

Neben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug lösen Nebeneinkünfte über 410 € im Jahr die Pflicht zur Steuererklärung aus.

Umsatzsteuer

25.000 € / 100.000 €

Kleinunternehmergrenzen: Vorjahr bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €.

Gewerbesteuer

24.500 €

Freibetrag auf den Gewerbeertrag für natürliche Personen und Personengesellschaften. Erst darüber fällt Gewerbesteuer an.

Wie wird das Nebengewerbe bei der Einkommensteuer behandelt?

Der Gewinn aus dem Nebengewerbe bildet eine eigene Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG) und wird mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet, etwa mit dem Arbeitslohn. Darauf wendet das Finanzamt den Steuertarif an, der mit dem Einkommen steigt. Der Gewinn wird deshalb mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, nicht mit einem eigenen Satz für das Nebengewerbe.

Was der Gewinn ist, hängt von der Gewinnermittlung ab: bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG).

Ab wann musst du eine Steuererklärung abgeben?

Hast du neben dem Arbeitslohn Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, und sie liegen insgesamt über 410 € im Jahr, findet eine Veranlagung statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Gemeint ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Zählen alle diese Einkünfte zusammen, etwa Gewinn aus Nebengewerbe und Mieteinkünfte, gilt die 410-€-Grenze für die Summe. Kapitalerträge, auf die die Bank Steuer einbehalten hat, zählen in diese Grenze nicht hinein.

Dieselbe Regel nennt eine zweite Grenze von ebenfalls 410 €: für Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wer neben dem Nebengewerbe Lohnersatzleistungen bezogen hat, prüft deshalb zwei Grenzen, nicht eine.

Bis einschließlich 410 € löst der Gewinn keine Veranlagung aus. Wird aus einem anderen Grund oder auf eigenen Antrag veranlagt, werden diese Einkünfte bis 410 € vom Einkommen abgezogen (§ 46 Abs. 3 EStG): Sie bleiben dann ohne steuerliche Wirkung. Gibst du etwa bei 300 € Gewinn freiwillig eine Erklärung ab, wirkt sich der Gewinn nicht aus. Über 410 € mildert ein Härteausgleich die Besteuerung, bis die Einkünfte 820 € erreichen: Vom Einkommen wird dann der Differenzbetrag zu 820 € abgezogen (§ 70 EStDV). Ab 820 € entfällt der Abzug.

Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug: 410 € und 820 €

  1. 0 € bis 410 €Keine Veranlagung, sonst Abzug

    Bis einschließlich 410 € löst der Gewinn keine Veranlagung aus. Wird aus einem anderen Grund oder auf eigenen Antrag veranlagt, werden diese Einkünfte bis 410 € vom Einkommen abgezogen: Sie bleiben dann ohne steuerliche Wirkung (§ 46 Abs. 3 EStG).

  2. über 410 € bis unter 820 €Veranlagung mit Härteausgleich

    Eine Steuererklärung ist abzugeben. Abgezogen wird der Differenzbetrag zu 820 €, höchstens die Einkünfte selbst (§ 70 EStDV). Bei 500 € Einkünften sind das 320 €, es bleiben 180 € steuerpflichtig.

  3. ab 820 €Volle Besteuerung

    Kein Härteausgleich mehr, die Einkünfte werden voll berücksichtigt.

Annahme der Rechnung

Die Berechnung unterstellt, dass kein Altersentlastungsbetrag und kein Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind. Beide mindern den Betrag, der abgezogen wird, beim Abzug bis 410 € ebenso wie beim Härteausgleich. Der Altersentlastungsbetrag ist gerade bei Nebengewerben im Ruhestand ein realer Fall.

Ohne Lohnsteuerabzug gilt der Grundfreibetrag

Die 410-€-Grenze gilt nur, wenn du Arbeitslohn hast, von dem Lohnsteuer einbehalten wurde. „Neben dem Job“ heißt das nicht immer: Beim pauschal besteuerten Minijob gibt es keinen Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln.

Dann ist eine Erklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Bei Ehegatten, von denen keiner solchen Arbeitslohn hatte, liegt die Schwelle beim Zweifachen des Grundfreibetrags.

Eine Erklärung ist außerdem immer abzugeben, wenn zum Schluss des Vorjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Wer im ersten Jahr des Nebengewerbes Verluste hatte, muss deshalb in den Folgejahren abgeben.

Bist du zur Abgabe verpflichtet, übermittelst du die Erklärung elektronisch. Der Gewinn aus dem Nebengewerbe gehört in die Anlage G.

Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Ob ein Nebengewerbe dem Arbeitgeber mitzuteilen ist oder seiner Zustimmung bedarf, regeln der Arbeitsvertrag und das Arbeitsrecht, nicht das Steuerrecht. Dazu gibt dieser Beitrag keine Auskunft. Arbeitsverträge enthalten häufig Regeln zu Nebentätigkeiten; wo sie fehlen, kann die Frage trotzdem gestellt sein. Das klärt eine arbeitsrechtliche Quelle, nicht das Finanzamt.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Muss ich ein Nebengewerbe anmelden, wenn ich wenig verdiene?

Ja, sobald ein Gewerbe vorliegt. Die Anzeigepflicht in § 14 Abs. 1 GewO und die Mitteilungspflicht in § 138 AO knüpfen an die Aufnahme der Tätigkeit an und nennen keine Einnahmegrenze. Ob ein Gewerbe vorliegt, entscheiden die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG.

Wie viel Steuer zahle ich auf das Nebengewerbe?

Das hängt am Gesamteinkommen. Der Gewinn wird zu den übrigen Einkünften addiert und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Maßgeblich ist der Grenzsteuersatz, also der Satz auf den letzten verdienten Euro. Eine feste Prozentzahl für Nebengewerbe gibt es nicht.

Brauche ich ein Geschäftskonto?

In den Normen zu Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), Fragebogen (§ 138 AO) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) steht kein Konto vorgeschrieben. Ein getrenntes Konto trennt Betriebliches von Privatem und erleichtert die Aufzeichnung.

Zahle ich im Nebengewerbe Gewerbesteuer?

Erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Der Gewerbeertrag ist der Gewinn, vermehrt und vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen; er wird auf volle 100 € abgerundet. Den Freibetrag bekommen natürliche Personen und Personengesellschaften, höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags. Bis dahin beträgt der Messbetrag null.

Fällt Gewerbesteuer an, wird sie bei der Einkommensteuer angerechnet: in Höhe des Vierfachen des festgesetzten Steuermessbetrags, begrenzt auf die anteilige tarifliche Steuer auf die gewerblichen Einkünfte. Weil die Messzahl 3,5 % beträgt und die Gemeinde ihren Hebesatz darauf anwendet, bleibt bei einem Hebesatz bis 400 % wirtschaftlich keine Belastung übrig; darüber bleibt die Differenz.

Zählt der Gewinn aus dem Nebengewerbe zur 410-€-Grenze?

Ja, wenn du daneben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hast: Die Grenze gilt für die Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Kapitalerträge, auf die die Bank Steuer einbehalten hat, zählen nicht hinein. Der Gewinn aus dem Nebengewerbe zählt dazu, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer anfällt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb – § 15 Abs. 2 EStG (08.10.2026)
  2. Einkommensteuergesetz, § 46 Veranlagung bei Arbeitnehmern – § 46 EStG (08.10.2026)
  3. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 70 Härteausgleich – § 70 EStDV (08.10.2026)
  4. Einkommensteuergesetz, § 4 Gewinnbegriff – § 4 Abs. 3 EStG (08.10.2026)
  5. Gewerbeordnung, § 14 Anzeigepflicht – § 14 GewO (08.10.2026)
  6. Abgabenordnung, § 138 Anzeigepflichten – § 138 AO (08.10.2026)
  7. Umsatzsteuergesetz, § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer – § 19 UStG (08.10.2026)
  8. Gewerbesteuergesetz, § 11 Steuermessbetrag – § 11 GewStG (08.10.2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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