E-Rechnung Pflicht: Was seit 2025 gilt, was 2027 und 2028 folgt
Ein PDF ist keine E-Rechnung. Der Satz ist kurz und überrascht fast jeden. Seit 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 und 2028 kommt die Pflicht zum Ausstellen dazu.
Seit 01.01.2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ausstellen müssen sie Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ab 01.01.2027 und alle anderen ab 01.01.2028. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Ein reines PDF zählt nicht.
- Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das die elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG); ein reines PDF ist eine sonstige Rechnung.
- Empfangen müssen E-Rechnungen seit 01.01.2025 alle inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer.
- Ausstellen müssen sie ab 01.01.2027 Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 01.01.2028 alle (§ 27 Abs. 38 UStG).
- Ausgenommen vom Ausstellen sind Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze und Rechnungen an Privatpersonen.
- Aufbewahrt wird der strukturierte Teil im Ursprungsformat, acht Jahre lang (§ 14b UStG).
Was ist eine E-Rechnung und was ist keine?
Das Gesetz definiert die E-Rechnung über ihr Format. Sie wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen und lässt sich elektronisch verarbeiten. Das Format muss der europäischen Norm entsprechen oder zwischen den Beteiligten vereinbart sein, und der Inhalt muss sich richtig und vollständig in ein normkonformes Format übertragen lassen (§ 14 Abs. 1 UStG). Alles andere ist eine sonstige Rechnung: Papier oder ein anderes elektronisches Format.
Der Unterschied ist nicht optisch. Eine E-Rechnung ist ein Datensatz, den Software ohne Abtippen liest. Ein PDF, ein Foto oder eine Word-Datei zeigt eine Rechnung nur an. Es gibt zwei Bauformen. Rein strukturierte Formate wie die XRechnung enthalten nur Daten; zum Lesen brauchst du ein Anzeigeprogramm. Hybridformate wie ZUGFeRD ab Version 2.0.1 bringen den Datensatz und einen lesbaren Teil in einer Datei mit. Maßgeblich für die Aufbewahrung ist der strukturierte Teil.
Bei Hybridformaten zählt der Datensatz
Weichen der lesbare Teil und der Datensatz voneinander ab, gilt der Datensatz. Früher ging der lesbare Teil vor, das hat sich umgekehrt. Wer nur das gewohnte Bild liest und bucht, bucht womöglich etwas anderes, als rechtlich gilt. Mach deshalb den Datensatz selbst sichtbar. Dafür gibt es Anzeigeprogramme; die Finanzverwaltung stellt selbst eines bereit.
EN 16931 – Die europäische Norm für elektronische Rechnungen. Sie legt fest, welche Angabe in welchem Feld steht, damit Programme die Rechnung ohne Abtippen lesen können.
Welches Format ist eine E-Rechnung?
| Format | E-Rechnung? | Warum |
|---|---|---|
| XRechnung | Ja | Reiner Datensatz im XML-Format, nicht direkt lesbar; Anzeige über ein Viewer-Programm |
| ZUGFeRD ab Version 2.0.1 | Ja | Hybrid aus lesbarem PDF und eingebettetem Datensatz, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL |
| ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL | Nein | Ausgenommen; wer damit abrechnet, erfüllt die Pflicht nicht |
| Reines PDF, JPEG, DOCX | Nein | Zeigt die Rechnung nur an, ist kein strukturierter Datensatz |
| Papierrechnung | Nein | Sonstige Rechnung |
ZUGFeRD zählt ab Version 2.0.1 als E-Rechnung, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Grundlage sind die BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025, deren Inhalt in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet ist. Stand Oktober 2026.
Wer muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen?
Seit 01.01.2025 muss jeder Unternehmer im Inland E-Rechnungen empfangen können, wenn ihn ein anderer inländischer Unternehmer so abrechnet. Die Pflicht gilt ohne Ausnahme, ausdrücklich auch für Kleinunternehmer und für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen wie Wohnungsvermieter. Eine Zustimmung zum Empfang braucht der Aussteller nicht mehr (§ 14 Abs. 1 UStG).
Wer keine E-Rechnung annehmen kann oder die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch darauf, dass der Aussteller ihm eine sonstige Rechnung schickt. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Ein bestimmter Übermittlungsweg ist nicht vorgeschrieben: E-Mail, Download über ein Portal oder eine elektronische Schnittstelle kommen in Betracht. Welcher Weg gilt, klärst du mit deinem Geschäftspartner.
Du musst die E-Rechnung nicht elektronisch weiterverarbeiten. Dass sie die Verarbeitung ermöglichen muss, verpflichtet dich nicht, sie auch durchzuführen. Aufbewahren musst du sie aber. Niemand muss also eine Buchhaltungssoftware kaufen, um die Empfangspflicht zu erfüllen.
Ab wann müssen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?
Für das Ausstellen gilt eine Übergangsregel (§ 27 Abs. 38 UStG). Für Umsätze, die 2025 und 2026 ausgeführt werden, darf die Rechnung bis zum 31.12.2026 auch auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format wie PDF ausgestellt werden. Für Umsätze des Jahres 2027 gilt das weiter bis zum 31.12.2027, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug. Bis zum 31.12.2027 bleibt außerdem ein nicht normkonformer elektronischer Austausch per EDI zulässig, ebenfalls mit Zustimmung des Empfängers. Danach gilt die Pflicht ohne Übergang.
Stand Oktober 2026 darf also noch jeder mit Papier oder PDF abrechnen. Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz erzielt, stellt ab 01.01.2027 E-Rechnungen aus.
Der Gesamtumsatz ist derselbe Begriff wie bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 2 UStG). Er richtet sich nach den vereinnahmten Entgelten, also nach dem Geldeingang, nicht nach dem Rechnungsdatum. Umsätze mit Anlagevermögen zählen nicht mit. Wer im Vorjahr eine Maschine oder einen Firmenwagen verkauft hat, rutscht dadurch nicht über die Grenze.
Die Fristen der E-Rechnung
- 01.01.2025
Empfangen wird Pflicht
Alle inländischen Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen ist erlaubt, aber noch nicht Pflicht.
- 31.12.2026
Übergang für alle endet
Papier und, mit Zustimmung des Empfängers, PDF sind für Umsätze bis Ende 2026 noch erlaubt.
- 01.01.2027
Ausstellen ab 800.000 € Vorjahresumsatz
Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr stellen E-Rechnungen aus. Alle anderen bleiben bis zum 31.12.2027 in der Übergangsregel.
- 01.01.2028
Ausstellen für alle
Alle inländischen Unternehmer stellen E-Rechnungen für Umsätze an andere inländische Unternehmer aus. Ausnahmen siehe unten.
Empfangen
seit 01.01.2025Alle inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer.
Ausstellen ab 2027
> 800.000 €Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 €.
Ausstellen ab 2028
alleAlle inländischen Unternehmer bei Umsätzen an inländische Unternehmer.
Ausgenommen
AusstellenKleinunternehmer, Kleinbetrag bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze.
Für wen gilt die E-Rechnungspflicht nicht?
Die Pflicht zum Ausstellen betrifft Leistungen an andere Unternehmer, wenn beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Rechnungen an Privatpersonen und an Unternehmer im Ausland sind derzeit nicht erfasst. Dasselbe gilt für Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, etwa viele Vereine und staatliche Einrichtungen, auch wenn du ihnen eine Rechnung ausstellen musst. Weitere Ausnahmen:
Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen ihre Rechnung immer als sonstige Rechnung übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV). Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, muss er ab diesem Zeitpunkt unter den übrigen Voraussetzungen E-Rechnungen ausstellen. Dasselbe gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag (§ 33 UStDV) und für Fahrausweise (§ 34 UStDV). Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, etwa Vermietung und Heilbehandlungen, sind ebenfalls von der Ausstellungspflicht ausgenommen.
Ausstellen ist nicht Empfangen
Als Kleinunternehmer darfst du als Aussteller immer eine sonstige Rechnung schreiben, auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers als Datei. Als Empfänger musst du E-Rechnungen trotzdem annehmen und aufbewahren können. Die Pflicht deines Lieferanten, eine E-Rechnung auszustellen, gilt ausdrücklich auch dann, wenn du Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt bist oder nur steuerfreie Umsätze ausführst, etwa als Vermieter einer Wohnung.
Barzahlung ist keine Ausnahme
Für bar bezahlte Leistungen gibt es keine Sonderregel. Auch ein Geschäftsessen im Restaurant oder ein Materialeinkauf im Baumarkt braucht eine E-Rechnung, wenn der Betrag über 250 € liegt und der Aussteller die Übergangsregel nicht nutzen kann oder will.
Ein praktischer Weg: Vor Ort gibt es zunächst eine sonstige Rechnung, etwa einen Kassenbeleg. Der Aussteller fragt nach deiner E-Mail-Adresse und liefert die E-Rechnung später nach, als Berichtigung des Kassenbelegs. Ihr dürft auch eine andere Lösung wählen.
Welche Formate und Übermittlungswege sind zulässig?
Etabliert sind die XRechnung als rein strukturiertes Format und das Hybridformat ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Zulässig ist jedes europäische Format, das der EN 16931 entspricht. Andere Formate, etwa ein elektronischer Datenaustausch, sind nach Vereinbarung zulässig, wenn sich die Angaben richtig und vollständig in ein normkonformes oder damit zusammenwirkendes Format übertragen lassen. Welches der zulässigen Formate ihr verwendet, ist keine Steuerfrage. Das klärst du zivilrechtlich mit deinem Vertragspartner.
Mit welchem Weg die Rechnung ankommt, ist offen: E-Mail, Portal-Download oder eine direkte Schnittstelle. Die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG bleiben unverändert, nur der Rahmen ist ein anderer. Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen, auch die Beschreibung der Leistung. Ergänzende Angaben, etwa Stundennachweise, dürfen in einem Anhang stehen, der in der Rechnung enthalten ist. Ein Link auf ein externes Ziel wie „Details im Kundenportal“ genügt nicht.
Formatfehler: Die Pflicht ist nicht erfüllt
Entspricht die Datei nicht der zulässigen Syntax oder ihren technischen Vorgaben, oder lässt sie sich nicht vollständig auslesen, ist sie keine E-Rechnung. Sie gilt dann als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format. Die Pflicht zur E-Rechnung ist damit nicht erfüllt, und für die Übermittlung braucht es die Zustimmung des Empfängers.
Anders bei Fehlern gegen die Geschäftsregeln des Formats, etwa einem leeren Pflichtfeld oder einem Steuerbetrag, der rechnerisch nicht zum Steuersatz passt. Betrifft der Fehler eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht ordnungsmäßig. Betrifft er andere Inhalte, ist er für die Umsatzsteuer unbeachtlich.
Prüfbericht aufbewahren
Eine technische Prüfung ersetzt nicht deine eigene Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Inhaltliche Fehler wie ein falscher Steuersatz findet sie nicht immer. Auf das technische Ergebnis einer geeigneten Prüfanwendung darfst du dich bei kaufmännischer Sorgfalt aber verlassen. Bewahre den Prüfbericht auf.
Wie lange und in welcher Form werden E-Rechnungen aufbewahrt?
Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren, ausgestellte wie empfangene (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG). Für Buchungsbelege nennt § 147 Abs. 3 AO ebenfalls acht Jahre.
Bei E-Rechnungen ist der strukturierte Teil im Ursprungsformat aufzubewahren. Das gilt auch, wenn zusätzlich ein PDF als Kopie mitgeschickt wurde. Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und maschinelle Lesbarkeit müssen bis zum Ende der Frist gewährleistet sein. Ein Ausdruck oder eine PDF-Kopie allein genügt deshalb nicht.
Ein besonderes Archivsystem verlangt die Umsatzsteuer dafür nicht. Allein weil du die Rechnung außerhalb eines Systems speicherst, das den Ordnungsvorschriften für die Buchführung entspricht, liegt umsatzsteuerlich in der Regel kein Verstoß vor. Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben für andere Zwecke als die Umsatzsteuer unberührt.
Was braucht ein Betrieb für die E-Rechnung?
Vorbereitung im Überblick
- Ein Eingang, der Datensätze annimmt: eine E-Mail-Adresse oder ein Portal für Rechnungen.
- Ein Programm oder Viewer, das XRechnung und ZUGFeRD lesbar macht.
- Ein Archiv, das den strukturierten Teil im Ursprungsformat acht Jahre vorhält.
- Ein Rechnungsprogramm, das zum maßgeblichen Datum (2027 oder 2028) E-Rechnungen erzeugt.
- Der Gesamtumsatz 2026 im Vergleich mit der Grenze von 800.000 €.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Ein reines PDF zeigt die Rechnung nur an und gilt als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 (§ 14 Abs. 1 UStG). Hybridformate wie ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL, enthalten beides: ein lesbares PDF und den Datensatz.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung immer als sonstige Rechnung übermitteln (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber seit 01.01.2025 können.
Gilt die Pflicht für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft Leistungen an andere Unternehmer, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Rechnungen an Privatpersonen sind derzeit nicht erfasst.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b UStG). Aufzubewahren ist der strukturierte Teil im Ursprungsformat.
Muss mein Geschäftspartner einer E-Rechnung zustimmen?
Nein. Seit 01.01.2025 braucht die Ausstellung einer E-Rechnung keine Zustimmung des Empfängers mehr (§ 14 Abs. 1 UStG). Für ein PDF als sonstige Rechnung braucht es sie bis Ende der Übergangszeit weiterhin.
Bis wann darf ich noch Rechnungen als PDF schicken?
Für Umsätze bis Ende 2026 mit Zustimmung des Empfängers, für Umsätze 2027 nur, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug (§ 27 Abs. 38 UStG). Ab 01.01.2028 gilt die Pflicht für alle.
Brauche ich für den Empfang von E-Rechnungen eine Software?
Nein. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Eine Pflicht, die E-Rechnung weiter elektronisch zu verarbeiten, gibt es nicht. Aufbewahren musst du sie aber im empfangenen Format.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch bei Barzahlung?
Ja. Für bar bezahlte Leistungen gibt es keine Sonderregel. Auch ein Geschäftsessen oder ein Materialeinkauf über 250 € ist erfasst, wenn der Aussteller die Übergangsregel nicht nutzen kann oder will. Möglich ist ein Kassenbeleg vor Ort und die E-Rechnung später als Berichtigung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – § 14 Abs. 1, 2 UStG (08.10.2026)
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen – § 14b Abs. 1 UStG (08.10.2026)
- § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – § 27 Abs. 38 UStG (08.10.2026)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge – § 33 UStDV (08.10.2026)
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern – § 34a UStDV (08.10.2026)
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung – § 147 Abs. 2, 3 AO (08.10.2026)
- Einführung der E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 – Bayerisches Landesamt für Steuern (08.10.2026)
- BMF-Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung vom 15.10.2025 – BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (08.10.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 08.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
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