Vorsteuerabzug: Voraussetzungen, Rechnung und Kleinbeträge
Die Umsatzsteuer auf deinen Einkäufen fürs Unternehmen ist ein Durchlaufposten, solange du sie abziehen darfst. Wann das gilt, regelt § 15 UStG. Es sind wenige Bedingungen, ein Rechnungsformat und eine Handvoll Ausnahmen.
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dir ein anderer Unternehmer für Leistungen an dein Unternehmen in Rechnung stellt. Du ziehst sie von der Umsatzsteuer ab, die du schuldest (§ 15 UStG). Voraussetzung ist eine Rechnung mit den Pflichtangaben. Kleinunternehmer und Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, etwa aus Wohnraumvermietung, haben keinen Abzug.
- Abziehbar ist die Steuer aus Leistungen anderer Unternehmer für dein Unternehmen, wenn du eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Die Zahllast ist Umsatzsteuer minus Vorsteuer: Aus 1.900 € und 650 € werden 1.250 €.
- Bei Rechnungen bis 250 € Gesamtbetrag genügen weniger Angaben (§ 33 UStDV); die Vorsteuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet.
- Kleinunternehmer und Unternehmer, die Leistungen für steuerfreie Umsätze nutzen, haben keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 UStG).
- Ein Gegenstand, den du zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?
Du verkaufst und stellst Umsatzsteuer in Rechnung. Du kaufst ein und zahlst Umsatzsteuer an andere Unternehmer. Die Steuer aus deinen Einkäufen heißt Vorsteuer. Ans Finanzamt gehst du nur mit dem Unterschied, der Zahllast: Umsatzsteuer aus deinen Verkäufen minus Vorsteuer aus deinen Einkäufen.
Modellrechnung: Zahllast im Quartal
Zahllast = Umsatzsteuer − Vorsteuer. Die 650 € sind in dieser Modellrechnung die Summe der Steuerbeträge auf den Eingangsrechnungen; Stand Oktober 2026.
Welche Voraussetzungen gelten für den Vorsteuerabzug?
Das Gesetz knüpft den Abzug an vier Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Zahlung der Rechnung gehört nicht dazu; nur bei Anzahlungen kommt es auf sie an.
Voraussetzungen im Überblick
- Du bist Unternehmer.
- Ein anderer Unternehmer hat die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt.
- Die Leistung war für dein Unternehmen bestimmt.
- Du besitzt eine Rechnung, die den §§ 14 und 14a UStG entspricht.
Auch diese Steuer ist abziehbar
Neben der Steuer auf Eingangsrechnungen nennt § 15 Abs. 1 UStG die Einfuhrumsatzsteuer, die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Steuer aus Leistungen nach § 13b UStG. Für Rechnungen aus dem Ausland ohne Umsatzsteuer steht der Ablauf im Beitrag zu Reverse Charge.
Welche Angaben muss die Rechnung für den Vorsteuerabzug haben?
Ordnungsgemäß heißt: Die Rechnung enthält die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG. Dazu gehören Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Datum, Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Die vollständige Liste steht im Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung.
Rechnung auf einen Blick prüfen
- Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung
- Leistungszeitpunkt (der Kalendermonat genügt, § 31 Abs. 4 UStDV)
- Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
Fehler in der Rechnung
Eine Rechnung lässt sich berichtigen, wenn Angaben fehlen oder unzutreffend sind. Es genügt ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder falschen Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 UStDV). Meist reicht dafür die Nummer der ursprünglichen Rechnung; eine neue Rechnungsnummer braucht das Dokument nicht. Name und Anschrift gelten als angegeben, wenn sie sich eindeutig ermitteln lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV). Ab wann du die Vorsteuer dann abziehst, steht weiter unten unter „Ab wann kannst du die Vorsteuer abziehen?“.
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €?
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, brauchen weniger Angaben (§ 33 UStDV): Name und Anschrift des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz. Der Name des Empfängers, die Steuernummer, die Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt müssen nicht draufstehen.
Die Grenze gilt für den Gesamtbetrag, also brutto. Die Rechnung nennt nur diese Summe. Entgelt und Steuer trennst du selbst, und das ist Voraussetzung für den Abzug: Bei 19 % ist die Vorsteuer Brutto × 19 ÷ 119. Für Fernverkäufe an Nichtunternehmer (§ 3c UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) und Leistungen nach § 13b UStG gilt die Erleichterung nicht (§ 33 UStDV).
Eine Kleinbetragsrechnung darf immer als einfache Rechnung kommen, auf Papier oder als Datei. Eine strukturierte elektronische Rechnung ist dafür nie nötig.
Modellrechnung: Tankquittung über 80,00 € brutto
- Die Quittung nennt Anschrift der Tankstelle, Datum, Art der Leistung, Gesamtbetrag und Steuersatz 19 %
- Der Kraftstoff ist für ein Fahrzeug, das dem Unternehmen zugeordnet ist und nur betrieblich genutzt wird
- Stand Oktober 2026
| Gesamtbetrag laut Quittung | 80,00 € |
| Vorsteuer (80,00 € × 19 ÷ 119) | 12,77 € |
| Nettobetrag (80,00 € − 12,77 €) | 67,23 € |
| Abziehbare Vorsteuer | 12,77 € |
Eine Quittung über 250,01 € ist keine Kleinbetragsrechnung mehr. Dann braucht der Abzug alle Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG.
Brutto zählt, nicht netto
Die 250-€-Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Rechnung. Eine Rechnung über 230 € netto mit 19 % Steuer kostet 273,70 € und ist keine Kleinbetragsrechnung.
Wie ist der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen?
Ein Gegenstand, den du zu weniger als 10 % für dein Unternehmen nutzt, gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Dann gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Ab 10 % unternehmerischer Nutzung hast du die Wahl. Ordnest du den Gegenstand ganz deinem Unternehmen zu, ziehst du die volle Vorsteuer ab. Die private Nutzung wird dann einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt und versteuert (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Ordnest du nur den unternehmerisch genutzten Anteil zu, ziehst du nur diesen Anteil ab, und die private Nutzung bleibt unbesteuert.
Versteuert wird die private Nutzung nach den Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Ausgaben ohne Vorsteuer bleiben außen vor. Beim Laptop heißt das: volle Vorsteuer aus dem Kauf, dafür Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil.
Für Grundstücke gilt diese Wahl so nicht. Dort ist die Vorsteuer von Anfang an auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt.
Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?
Der Abzug entfällt in diesen Fällen:
Kleinunternehmer ziehen keine Vorsteuer ab. Ihre Umsätze sind nach § 19 UStG steuerfrei, und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG schließt den Abzug für Leistungen aus, die steuerfreien Umsätzen dienen. Das gilt auch für Vorsteuer, die mit Umsätzen im Ausland zusammenhängt, selbst wenn diese Umsätze dort steuerpflichtig sind. Ein Steuerausweis ändert daran nichts: Wer als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung stellt, schuldet sie und hat trotzdem keinen Abzug. Auf einer Kleinbetragsrechnung genügt dafür schon die Angabe eines Steuersatzes wie „19 %“, auch ohne Betrag.
Dasselbe gilt für andere Unternehmer, soweit sie bezogene Leistungen für steuerfreie Umsätze verwenden. Beispiele sind die Vermietung von Wohnraum (§ 4 Nr. 12 UStG) und Heilbehandlungen als Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Nutzt du eine Leistung für beides, wird die Vorsteuer aufgeteilt (§ 15 Abs. 4 UStG).
Schließlich versagt das Gesetz den Abzug bei bestimmten Aufwendungen, die einkommensteuerlich nicht abziehbar sind (§ 15 Abs. 1a UStG). Es sind fünf Gruppen. Andere Kosten kürzt das Einkommensteuerrecht, die Vorsteuer bleibt aber erhalten.
Welche Aufwendungen die Vorsteuer kosten
| Aufwand | Vorsteuer |
|---|---|
| Geschenke an Personen, die nicht deine Arbeitnehmer sind, über 50 € je Empfänger im Kalenderjahr | ausgeschlossen |
| Gästehäuser außerhalb des Orts eines Betriebs | ausgeschlossen |
| Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten und ähnliche Zwecke, samt Bewirtungen dabei | ausgeschlossen |
| Aufwendungen, die die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind | ausgeschlossen |
| Kosten der privaten Lebensführung | ausgeschlossen |
| Bewirtung, soweit angemessen und nachgewiesen | voll abziehbar |
| Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte | abziehbar |
| Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung | abziehbar |
| Betrieblich veranlasste Übernachtungen | abziehbar |
| Häusliches Arbeitszimmer | abziehbar |
Quelle: § 15 Abs. 1a UStG. Die 50-€-Grenze bei Geschenken rechnet die Umsatzsteuer je Kalenderjahr, bei den Betriebsausgaben gilt das Wirtschaftsjahr. Geldgeschenke zählen mit. Stand: Oktober 2026.
Steht beim Kauf noch nicht fest, dass ein Gegenstand ein Geschenk wird, ziehst du die Vorsteuer zunächst ab. Ist die Grenze bei der Übergabe überschritten, berichtigst du den Abzug dann.
Bewirtung ist die Ausnahme von der Ausnahme
Bei Bewirtungsaufwendungen bleibt der Vorsteuerabzug für angemessene und nachgewiesene Kosten in voller Höhe bestehen (§ 15 Abs. 1a UStG), auch für den Teil, der als Betriebsausgabe nicht abziehbar ist. Ein Formfehler beim Nachweis kostet die Vorsteuer nicht: Versäumst du die einzelne und getrennte Aufzeichnung, verlierst du den Betriebsausgabenabzug, nicht die Vorsteuer. Was für den Nachweis gilt, steht im Beitrag zu Bewirtungskosten.
Gekürzte Betriebsausgabe heißt nicht gekürzte Vorsteuer
Was einkommensteuerlich gekürzt wird, fehlt nicht automatisch bei der Vorsteuer. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, betrieblich veranlassten Übernachtungen und dem häuslichen Arbeitszimmer bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Ab wann kannst du die Vorsteuer abziehen?
Das Gesetz nennt zwei Bedingungen: Die Leistung ist ausgeführt, und die Rechnung liegt dir vor. Ob und wann du bezahlt hast, spielt keine Rolle. Etwas anderes gilt bei Anzahlungen: Fällt die Steuer auf eine Zahlung vor der Leistung, ist sie abziehbar, sobald die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Bei Leistungen nach § 13b UStG steht keine Steuer auf der Rechnung. Abziehbar ist dort die Steuer, die du selbst nach § 13b schuldest (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Bei einer berichtigten Rechnung kommt es darauf an, was schon in der ursprünglichen Rechnung stand. Enthielt sie fünf Kernangaben, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Du ziehst die Vorsteuer dann schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ab und musst nicht auf die Berichtigung warten.
Die fünf Kernangaben der ursprünglichen Rechnung
- Rechnungsaussteller
- Leistungsempfänger
- Beschreibung der Leistung
- Entgelt
- Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Die Angaben müssen nicht fehlerfrei sein. Sie dürfen nur nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich falsch sein, dass sie wie fehlende Angaben zählen. Sind diese Bedingungen erfüllt, wirkt die Berichtigung immer zurück, ob zu deinem Vorteil oder zu deinem Nachteil.
Fehlt eine der fünf Kernangaben, steht dir der Abzug erst zu, wenn der Aussteller die Rechnung berichtigt und dir die Angaben übermittelt hat.
Drei Sonderfälle bei der Berichtigung
Auch eine Stornierung mit neuer Rechnung kann zurückwirken. War die Steuer zu niedrig ausgewiesen, ziehst du den Unterschied erst ab, wenn du eine Rechnung mit dem richtigen Betrag hast. Eine Kleinbetragsrechnung muss nur um die Angaben berichtigt werden, die für sie überhaupt vorgeschrieben sind.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Kann ich Vorsteuer aus Tankquittungen abziehen?
Ja, wenn der Kraftstoff für dein Unternehmen bestimmt ist und die Quittung die Angaben einer Kleinbetragsrechnung enthält. Bis 250 € Gesamtbetrag reichen Anschrift des Leistenden, Datum, Art der Leistung, Betrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Ein Fahrzeug mit privater Nutzung unterliegt zusätzlich den Regeln für gemischte Nutzung.
Was gilt, wenn die Rechnung falsch ist?
Sie lässt sich berichtigen. Der Aussteller schickt ein Dokument, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder falschen Angaben enthält (§ 31 Abs. 5 UStDV). Enthielt die ursprüngliche Rechnung schon Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Steuer, wirkt die Berichtigung zurück: Du ziehst die Vorsteuer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ab. Fehlt eine dieser Angaben, erst nach der Berichtigung.
Gibt es Vorsteuer für einen Laptop, den ich auch privat nutze?
Ja, wenn du ihn zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ordnest du ihn ganz dem Unternehmen zu, ziehst du die volle Vorsteuer ab und versteuerst die private Nutzung (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Ordnest du nur den unternehmerischen Anteil zu, ziehst du nur diesen Anteil ab, und die private Nutzung bleibt unbesteuert.
Haben Kleinunternehmer einen Vorsteuerabzug?
Nein. Ihre Umsätze sind nach § 19 UStG steuerfrei, und für Leistungen, die steuerfreien Umsätzen dienen, schließt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG den Abzug aus. Auch eine ausgewiesene Umsatzsteuer ändert daran nichts: Du schuldest sie dann und hast trotzdem keinen Abzug.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?
Es ist dieselbe Steuer aus zwei Richtungen. Umsatzsteuer stellst du auf deine Verkäufe in Rechnung, Vorsteuer zahlst du auf deine Einkäufe. Die Differenz ist die Zahllast.
Kann ich Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen abziehen?
Ja, in voller Höhe, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind (§ 15 Abs. 1a UStG). Das gilt auch für den Teil, der als Betriebsausgabe nicht abziehbar ist. Die Voraussetzungen des Nachweises regelt das Einkommensteuerrecht. Versäumst du dort die einzelne und getrennte Aufzeichnung, verlierst du den Betriebsausgabenabzug, nicht die Vorsteuer.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug – § 15 Abs. 1, 1a, 2, 4 UStG (08.10.2026)
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen – § 14 Abs. 4 UStG (08.10.2026)
- § 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung – § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (08.10.2026)
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen – § 4 Nr. 12, Nr. 14 UStG (08.10.2026)
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer – § 19 Abs. 1 UStG (08.10.2026)
- § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung – § 31 Abs. 2, 4, 5 UStDV (08.10.2026)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge – § 33 UStDV (08.10.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 08.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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