Bewirtungskosten absetzen: 70 % Abzug, Vorsteuer, Beleg
Bewirtung. Beleg. 70 %. Ein Geschäftsessen mindert den Gewinn um 70 % der angemessenen Kosten, die Vorsteuer aus der Rechnung ziehst du dagegen voll ab. Das Dessert zählt mit. Der Beleg entscheidet.
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass mindern den Gewinn zu 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer aus der Rechnung ist voll abziehbar. Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe hältst du zeitnah schriftlich fest und unterschreibst den Beleg. Bei einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung wird beigefügt.
- Von den angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten mindern 70 % den Gewinn, 30 % nicht. Die Kürzung trifft auch deinen eigenen Anteil und den deiner Mitarbeiter.
- Die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung ist voll abziehbar, nicht nur zu 70 %. Seit 01.01.2026 gilt in der Gastronomie 7 % Umsatzsteuer auf Speisen, Getränke bleiben bei 19 %.
- Den Eigenbeleg mit Anlass und Teilnehmern erstellst du zeitnah und unterschreibst ihn; die Rechnung der Gaststätte kommt dazu, über 250 € mit deinem Namen als Leistungsempfänger. Bewirtung wird getrennt aufgezeichnet.
- Hat die Gaststätte ein elektronisches Kassensystem, zählt nur eine maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und zertifiziert abgesicherte Rechnung. Eine Transaktionsnummer oder Seriennummer auf dem Beleg zeigt, dass du dich darauf verlassen darfst.
- Geschenke an Geschäftspartner sind nur bis 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abziehbar. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug ganz.
Wann ist eine Bewirtung geschäftlich veranlasst?
Eine Bewirtung ist geschäftlich veranlasst, wenn der Betrieb der Grund für das Essen ist. Du lädst Kunden, Geschäftspartner oder mögliche Auftraggeber ein. Das Gesetz spricht von der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Der Anlass muss sich benennen lassen: Vertragsgespräch, Angebotsrunde, Projektabschluss. Ein Treffen unter Freunden, bei dem nebenbei über die Arbeit gesprochen wird, gehört zur Lebensführung. Diese Kosten mindern den Gewinn nicht (§ 12 Nr. 1 EStG), auch wenn sie dem Beruf nützen. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, beurteilt das Finanzamt nach den Umständen; Ausnahmen: siehe Quelle (R 4.10 EStR).
Bewirtung in der eigenen Wohnung
Bewirtest du Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass in deiner Wohnung, gehören die Kosten regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung. Abziehbar sind dann nicht 70 %, sondern nichts.
Bewirtungsaufwendungen – Kosten für Essen und Trinken, die der Betrieb für andere Personen trägt. Angemessen sind sie, wenn sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich sind.
Wie viel der Bewirtungskosten sind abziehbar?
70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Die übrigen 30 % dürfen den Gewinn nicht mindern. Was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht mehr angemessen ist, zählt nicht mit.
Die Kürzung gilt für die ganze Rechnung, auch für den Teil, der auf dich selbst und auf deine teilnehmenden Mitarbeiter entfällt. Gehst du mit einem Kunden und zwei eigenen Mitarbeitern essen, kürzt du also alles, nicht nur den Anteil des Kunden.
Abziehbar als Betriebsausgabe
70 %Von den angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen.
Vorsteuer aus der Rechnung
100 %Voll abziehbar, wenn die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind.
Geschenke je Empfänger
50 €Grenze je Wirtschaftsjahr. Darüber entfällt der Abzug ganz.
Modellrechnung: Geschäftsessen mit 200 € Rechnungsbetrag (2026)
- Rechnung über 200 € brutto: Speisen 150 € (7 % Umsatzsteuer), Getränke 50 € (19 % Umsatzsteuer).
- Anlass und Teilnehmer sind dokumentiert, die Aufwendungen sind angemessen, die Rechnung ist ordnungsgemäß.
- Leistungsdatum 2026, Beträge auf Cent gerundet.
| Netto Speisen (150 € : 1,07) | 140,19 € |
| Netto Getränke (50 € : 1,19) | 42,02 € |
| Netto gesamt | 182,21 € |
| Vorsteuer (9,81 € + 7,98 €) | 17,79 € |
| Nicht abziehbar (30 % von 182,21 €) | 54,66 € |
| Betriebsausgabe (70 % von 182,21 €) | 127,55 € |
Zusammen ergibt das 200 €: 127,55 € mindern den Gewinn, 54,66 € nicht, 17,79 € laufen als Vorsteuer in die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Der Abzug rechnet vom Nettobetrag, weil die Vorsteuer separat abgezogen wird (§ 9b EStG).
Wie verteilt sich eine Bewirtungsrechnung auf Betriebsausgabe, nicht abziehbaren Anteil und Vorsteuer?
Modellrechnung, Stand Oktober 2026. Sie setzt angemessene, nachgewiesene Aufwendungen und eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Trinkgeld, Auslandsbewirtung und Sonderfälle sind nicht abgebildet.
Ist die Vorsteuer aus der Bewirtung voll abziehbar?
Ja, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind. § 15 Abs. 1a UStG schließt den Vorsteuerabzug zwar bei Aufwendungen aus, die nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbar sind. Bewirtungsaufwendungen nimmt er davon aus (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die 30 %, die den Gewinn nicht mindern, berühren die Vorsteuer deshalb nicht.
Zwei Grenzen gelten: Für Aufwendungen, die nicht angemessen sind, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Und Vorsteuer, die danach nicht abziehbar ist, ist auch als Betriebsausgabe verloren. Formfehler beim Nachweis der Betriebsausgabe kosten die Vorsteuer dagegen nicht von selbst: Wer die getrennte Aufzeichnung versäumt, verliert den Betriebsausgabenabzug, nicht die Vorsteuer aus angemessenen Aufwendungen.
Voraussetzung ist eine Rechnung nach § 14 UStG. Bis 250 € Gesamtbetrag genügt eine Kleinbetragsrechnung mit den Mindestangaben des § 33 UStDV: Name und Anschrift des Unternehmers, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und Steuer als Summe sowie der Steuersatz. Für den Abzug als Betriebsausgabe braucht sie zusätzlich die genaue Leistungsbeschreibung und den Tag der Bewirtung (siehe unten).
Seit dem 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen 7 % Umsatzsteuer, ausgenommen die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025). Auf dem Beleg stehen deshalb oft zwei Steuersätze. Für Bewirtungen im Jahr 2025 gelten auf Speisen und Getränke 19 %.
Was gehört auf den Bewirtungsbeleg?
Schriftlich festzuhalten sind Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern, und die Rechnung wird beigefügt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diesen Eigenbeleg erstellst du zeitnah und unterschreibst ihn.
Als Teilnehmer nennst du grundsätzlich jeden mit Namen. Nur wenn das nicht zumutbar ist, etwa bei einer Betriebsbesichtigung durch eine größere Gruppe, genügen die Zahl der Teilnehmer und eine kennzeichnende Sammelbezeichnung. Der Anlass muss den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen; „Geschäftsessen“ genügt dafür nicht.
Dazu kommt die getrennte Aufzeichnung: Bewirtungskosten sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu erfassen, zum Beispiel auf einem eigenen Buchungskonto. Fehlt sie, ist der Abzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 7 EStG).
Was die Rechnung der Gaststätte enthalten muss
| Angabe | bis 250 € | über 250 € |
|---|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift der Gaststätte | ja | ja |
| Ausstellungsdatum | ja | ja |
| Leistungsbeschreibung: Menge und Art | ja | ja |
| Tag der Bewirtung (Leistungszeitpunkt) | ja | ja |
| Preis der Bewirtung | ja | ja |
| Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Gaststätte | – | ja |
| Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer | – | ja |
| Name des Bewirtenden, als Leistungsempfänger in der Rechnung | – | ja |
Name und Anschrift genügen, wenn sie sich aus den Angaben eindeutig feststellen lassen. Bis 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung, für den Betriebsausgabenabzug aber mit Leistungsbeschreibung und Tag der Bewirtung. Stand Oktober 2026.
Den Namen des Bewirtenden erfüllt eine ordnungsgemäße Rechnung, die dich als Leistungsempfänger nennt. Ein handschriftlicher Vermerk ist dafür weder nötig noch zulässig, der Name muss in der Rechnung stehen.
Bei der Leistungsbeschreibung reichen „Speisen und Getränke“ und die Gesamtsumme nicht, ebenso wenig Buchstaben, Zahlen oder Symbole, wie sie für die Umsatzsteuer genügen. Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich heraus verständliche Abkürzungen sind dagegen in Ordnung. Für den Tag der Bewirtung genügt ein Verweis wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“; handschriftliche Ergänzungen oder ein Datumsstempel reichen nicht.
Die Rechnung muss aus der Kasse kommen
Nutzt die Gaststätte ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, zählen für den Abzug nur Rechnungen, die maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind. Handschriftliche oder nur maschinell erstellte Belege erfüllen das nicht; die Kosten darauf sind dann vollständig vom Abzug ausgeschlossen.
Die Prüfregel für dich: Steht auf dem Beleg eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder die des Sicherheitsmoduls, auch als QR-Code, darfst du im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die Rechnung in Ordnung ist. Ist die Sicherheitseinrichtung ausgefallen und das auf dem Beleg erkennbar, etwa an einer fehlenden Transaktionsnummer, bleibt der Abzug grundsätzlich zulässig.
Kassenbeleg, unbare Zahlung, Gutscheine
Über 250 € kann die Gaststätte an der Kasse zunächst einen Kassenbeleg ausstellen und ihn nachträglich durch eine strukturierte elektronische Rechnung berichtigen. Bis 250 € ist der Kassenbeleg mit den vorgeschriebenen Kassenangaben bereits eine ordnungsgemäße Rechnung.
Wird später unbar abgerechnet, etwa bei einer geschlossenen Veranstaltung, oder kann im Betrieb nur unbar gezahlt werden, ist der Kassenbeleg nicht zwingend. Dann fügst du den Zahlungsbeleg bei, wenn die unbare Zahlung nicht auf der Rechnung vermerkt ist. Bei Verzehrgutscheinen genügt die Abrechnung über die Gutscheine.
Das gehört zum Bewirtungsbeleg
- Ort der Bewirtung
- Tag der Bewirtung
- Teilnehmer mit Namen (bei einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer)
- Anlass, der den geschäftlichen Zusammenhang erkennen lässt
- Höhe der Aufwendungen
- Eigenbeleg zeitnah erstellt und unterschrieben
- Rechnung der Gaststätte beigefügt, aus dem Kassensystem mit Transaktionsnummer oder Seriennummer
- Über 250 €: dein Name als Leistungsempfänger in der Rechnung
- Bewirtungskosten einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet
Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen, wenn es im Rahmen des Gesamtpreises von untergeordneter Bedeutung ist. Es unterliegt damit derselben 70-%-Grenze wie das Essen, nicht dem vollen Abzug; dasselbe gilt für Garderobengebühren. Nachweisen musst du es selbst: Lass das Trinkgeld auf der Rechnung ausweisen oder vom Empfänger auf der Rechnung quittieren.
Digital geht alles. Die Rechnung darf digital kommen oder eingescannt werden, der Eigenbeleg digital erstellt und elektronisch unterschrieben oder genehmigt werden; nachträglich undokumentiert ändern lassen dürfen sich die Angaben nicht. Eigenbeleg und Rechnung gehören zusammen, ein Verweis genügt, auch über eine elektronische Verknüpfung. Lässt sich einer Rechnung kein Eigenbeleg zuordnen, wird der Abzug versagt. Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 (Quelle unten).
Was gilt für Geschenke an Geschäftspartner und für Mitarbeiter?
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, mindern den Gewinn nicht. Die Ausnahme: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände, die ein Empfänger im Wirtschaftsjahr erhält, übersteigen zusammen 50 € nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das ist eine Freigrenze: Bei 50,01 € entfällt der Abzug für alle Geschenke an diesen Empfänger. Ist die Vorsteuer abziehbar, zählt der Nettobetrag (§ 9b EStG). Kannst du sie nicht abziehen, etwa als Kleinunternehmer, prüfst du dieselben 50 € brutto. Die 50 € gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Wird die Grenze überschritten, ist auch die Vorsteuer nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG). Für die Vorsteuer gilt die Grenze allerdings je Kalenderjahr, und dort zählen auch Geldgeschenke und andere geldwerte Vorteile wie Eintrittsberechtigungen mit. Steht beim Kauf noch nicht fest, dass du den Gegenstand verschenkst, ziehst du die Vorsteuer zunächst ab und berichtigst sie bei der Übergabe, wenn die Grenze dann überschritten ist. Auch Geschenke werden einzeln und getrennt aufgezeichnet (§ 4 Abs. 7 EStG).
Geschenke an denselben Empfänger im Wirtschaftsjahr
| Summe der Anschaffungskosten (netto) | Betriebsausgabe | Vorsteuer |
|---|---|---|
| 45,00 € | abziehbar | abziehbar |
| 50,00 € | abziehbar | abziehbar |
| 50,01 € | nicht abziehbar | nicht abziehbar |
| 55,00 € | nicht abziehbar | nicht abziehbar |
Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 1a UStG. Netto bei abziehbarer Vorsteuer, sonst brutto. Für die Vorsteuer gilt die Grenze je Kalenderjahr. Modellwerte, Stand Oktober 2026.
Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist allein die Bewirtung deiner eigenen Arbeitnehmer, etwa bei einer Betriebsfeier. Diese Kosten sind unbegrenzt abziehbar, die 70-%-Regel greift nicht. Bei Betriebsfesten schadet es nicht, wenn auch Angehörige oder Personen bewirtet werden, die zur Gestaltung beitragen.
Die Bewirtung von Arbeitnehmern gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen und vergleichbarer Personen ist dagegen geschäftlich veranlasst und fällt unter die 70-%-Regel.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Kann ich Essen mit Kunden absetzen, wenn wir nur über Privates reden?
Nein, ohne geschäftlichen Anlass nicht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt einen geschäftlichen Anlass und dessen schriftliche Angabe. Ein Essen ohne geschäftlichen Grund zählt zur Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Ob ein Anlass vorliegt, beurteilt das Finanzamt nach den Umständen.
Zählt Trinkgeld zu den Bewirtungskosten?
Ja. Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt damit der 70-%-Regel, nicht dem vollen Abzug. Nachweisen musst du es selbst: Lass es auf der Rechnung ausweisen oder vom Empfänger auf der Rechnung quittieren.
Was gilt für Kundengeschenke?
Bis 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr sind sie abziehbar. Es zählen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abziehbarer Vorsteuer ohne Umsatzsteuer; wer die Vorsteuer nicht abziehen kann, etwa als Kleinunternehmer, prüft brutto. Wird die Summe überschritten, entfällt der Abzug für alle Geschenke an diesen Empfänger.
Wie viel Vorsteuer ist bei einer Bewirtung abziehbar?
Die Vorsteuer aus angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen ist voll abziehbar, nicht nur zu 70 %. Das folgt aus § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Ein Formfehler beim Nachweis der Betriebsausgabe kostet die Vorsteuer nicht von selbst.
Müssen Bewirtungskosten getrennt gebucht werden?
Ja. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Ohne diese Aufzeichnung dürfen sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Die Vorsteuer aus angemessenen Aufwendungen bleibt davon unberührt.
Brauche ich über 250 € einen handschriftlichen Namensvermerk?
Nein. Über 250 € muss die Rechnung den Namen des Bewirtenden enthalten, und zwar als Leistungsempfänger in der Rechnung selbst. Ein handschriftlicher Vermerk ist dafür weder nötig noch zulässig.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 7 – § 4 EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 9b (Vorsteuer und Anschaffungskosten) – § 9b EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 12 Nr. 1 (Kosten der Lebensführung) – § 12 EStG (Oktober 2026)
- Umsatzsteuergesetz, § 15 Abs. 1a (Vorsteuerabzug) – § 15 UStG (Oktober 2026)
- Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 15 (ermäßigter Steuersatz Speisen) – § 12 UStG (Oktober 2026)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 33 (Kleinbetragsrechnung) – § 33 UStDV (Oktober 2026)
- Einkommensteuer-Richtlinien, R 4.10 (Geschenke, Bewirtung) – R 4.10 EStR (EStH 2025)
- BMF-Schreiben: Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass – BMF-Schreiben vom 19.11.2025 (19.11.2025)
- Bundesregierung: Steueränderungsgesetz 2025 (Umsatzsteuer auf Speisen) – Steueränderungsgesetz 2025 (Oktober 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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