Krypto-Steuern: Haltefrist, Freigrenze und Tausch erklärt
Kaufen. Halten. Verkaufen. Bei Bitcoin und Co. entscheidet ein Kalenderblatt: ein Jahr. Wer Kryptowerte innerhalb eines Jahres verkauft oder tauscht, hat ein privates Veräußerungsgeschäft. Danach spielt der Gewinn für die Steuer keine Rolle mehr.
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten sind steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf höchstens ein Jahr liegt (§ 23 EStG). Der Tausch gegen andere Kryptowerte zählt als Verkauf; für die erhaltenen Einheiten beginnt eine neue Jahresfrist. Bleibt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres unter 1.000 Euro, entsteht keine Steuer. Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Kryptowerte sind ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 EStG; Gewinne bei Verkauf, Tausch oder Bezahlen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Nach einem Tausch beginnt für die erhaltenen Einheiten eine neue Frist.
- Die Frist beginnt am Tag nach dem Kauf und endet mit Ablauf des Jahrestags. Verkäufe danach erfasst § 23 nicht.
- Die Freigrenze liegt bei 1.000 € Gesamtgewinn je Kalenderjahr. Bei 999 € bleibt der Gewinn steuerfrei, bei 1.000 € zählen alle 1.000 €.
- Verluste verrechnen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht mit anderen Einkünften.
- Staking und Lending sind keine Verkäufe und verlängern die Jahresfrist bei Bitcoin und Ether nicht auf zehn Jahre. Erträge aus Lending sind sonstige Einkünfte mit einer Freigrenze von 256 €, aus passivem Staking in der Regel ebenso.
Wann sind Gewinne aus Kryptowerten steuerpflichtig?
Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22). Der Gewinn aus einem Verkauf oder Tausch innerhalb der Jahresfrist fällt deshalb unter § 23 EStG.
Berechnet wird der Gewinn aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten, etwa Handelsgebühren (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Wer Kryptowerte nur hält, hat kein Veräußerungsgeschäft und keinen Gewinn nach § 23.
Privates Veräußerungsgeschäft – Ein Verkauf oder Tausch von Gegenständen aus dem Privatvermögen, bei dem zwischen Kauf und Verkauf höchstens die gesetzliche Frist liegt. Bei Kryptowerten sind das ein Jahr.
Wie funktioniert die Ein-Jahres-Frist?
Die Frist beginnt am Tag nach dem Kauf und endet mit Ablauf des Tages, der dem Kaufdatum im Folgejahr entspricht (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Wer am 15.03.2026 kauft, deckt mit der Frist den Zeitraum bis einschließlich 15.03.2027 ab: Ein Verkauf bis dahin zählt noch. Ab dem 16.03.2027 liegt er außerhalb der Frist.
Wer Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat, muss einem Verkauf bestimmte Anschaffungen zuordnen. Grundsatz ist die Einzelbetrachtung: Es zählt, welche konkreten Einheiten du verkauft hast. Ist sie nicht möglich, trennt die Finanzverwaltung die Haltefrist und den Wert (BMF-Schreiben vom 06.03.2025). Die Tabelle zeigt die Reihenfolge.
Gerechnet wird je Wallet. Innerhalb einer Wallet behältst du die gewählte Methode bei, bis alle Einheiten einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet verkauft sind. Erst nach einem vollständigen Verkauf und neuem Kauf kannst du wechseln. Für jede Handelsbezeichnung in einer Wallet hast du ein eigenes Wahlrecht.
Welche Einheiten als verkauft gelten
| Frage | Regel |
|---|---|
| Grundsatz | Einzelbetrachtung: welche konkrete Einheit verkauft wurde |
| Haltefrist, wenn die Einzelbetrachtung nicht möglich ist | Die zuerst angeschafften Einheiten derselben Handelsbezeichnung, etwa Bitcoin oder Ether, gelten als verkauft |
| Wert, wenn die Einzelbetrachtung nicht möglich ist | Durchschnittsmethode; vereinfachend darfst du auch unterstellen, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst verkauft wurden |
Quelle: BMF-Schreiben vom 06.03.2025. Gerechnet wird je Wallet und je Handelsbezeichnung. Stand Oktober 2026.
Die Jahresfrist an einem Modellbeispiel
- 15.03.2026
Kauf
Der Tag des Kaufs zählt nicht mit.
- 16.03.2026
Frist beginnt
Ab diesem Tag läuft das Jahr.
- 15.03.2027
Frist endet
Mit Ablauf dieses Tages ist ein Jahr vergangen. Ein Verkauf an diesem Tag zählt noch.
- ab 16.03.2027
Verkauf außerhalb der Frist
§ 23 EStG erfasst den Gewinn aus diesem Verkauf nicht.
Gilt die Freigrenze von 1.000 € für Krypto?
Ja. Beträgt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 €, bleibt er steuerfrei. Bei 1.000 € oder mehr ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Grenze gilt für die Summe aller Veräußerungsgeschäfte des Jahres, nicht je Coin und nicht je Börse.
Freigrenze für private Veräußerungsgewinne
- unter 0 € bis 0 €Verlust
Wird nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.
- 0 € bis 999,99 €Unter der Freigrenze
Der Gesamtgewinn des Kalenderjahres bleibt steuerfrei.
- 1.000 € bis und mehrFreigrenze erreicht
Der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig und erhöht das zu versteuernde Einkommen.
Modellrechnung: Verkauf vor Fristende
- Kauf für 2.000 €, Verkauf nach 10 Monaten für 3.200 €.
- Keine Gebühren, keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr.
- Zum Vergleich: Bei 2.900 € Verkaufspreis beträgt der Gewinn 900 €.
| Verkaufspreis | 3.200 € |
| Anschaffungskosten | 2.000 € |
| Gewinn | 1.200 € |
| Vergleich mit der Freigrenze | 1.200 € liegt über 1.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 1.200 € (bei 2.900 €: 0 €) |
Die 200 € über der Grenze entscheiden: Alle 1.200 € zählen, nicht nur die Differenz. Bei 900 € Gewinn bleibt der Betrag unberücksichtigt.
Welcher Gewinn aus Kryptowerten ist nach § 23 EStG steuerpflichtig?
Modellrechnung, Stand Oktober 2026. Der Rechner zeigt nur die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG. Er berechnet keine Einkommensteuer und bildet Tauschbewertung, Zuordnungsmethoden, Staking und Lending nicht ab. Er rechnet mit einem Geschäft und kann mehrere Käufe nicht einem Verkauf zuordnen. Ob der Verkauf in der Jahresfrist liegt, prüft er nicht selbst; das gibst du mit dem Schalter an. Eingaben bleiben im Browser.
Ist der Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerpflichtig?
Ja, wenn er innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Der Bundesfinanzhof behandelt den Tausch von Kryptowerten wie einen Verkauf: Anschaffung und Veräußerung oder Tausch innerhalb eines Jahres fallen unter § 23 EStG (Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22). Der hingegebene Bitcoin gilt damit als veräußert.
Als Verkaufserlös der hingegebenen Kryptowerte setzt du den Marktkurs der erlangten Kryptowerte im Tauschzeitpunkt an. Lässt sich dieser nicht ermitteln, wird der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte nicht beanstandet (BMF-Schreiben vom 06.03.2025). Der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte, zuzüglich gezahlter Anschaffungsnebenkosten, ist zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Einheiten. Transaktionsgebühren für den Tausch sind Werbungskosten.
Damit sind die erhaltenen Einheiten angeschafft, und für sie beginnt eine eigene, neue Jahresfrist. Ein Tausch setzt die Uhr für das neu Erhaltene also auf null.
Ein dritter Fall: Bezahlst du eine Ware oder Dienstleistung mit Kryptowerten, veräußerst du sie ebenfalls. Als Erlös gilt das in Euro vereinbarte Entgelt; ist keins beziffert, der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte.
Wie werden Staking und Lending besteuert?
Laufende Erträge aus Staking oder Lending sind keine Verkaufsgewinne. Einkünfte aus Lending sind Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, Einnahmen aus passivem Staking in der Regel ebenfalls (BMF-Schreiben vom 06.03.2025). Dort gilt eine Freigrenze: Betragen die Einkünfte weniger als 256 € im Kalenderjahr, sind sie nicht einkommensteuerpflichtig. Ab 256 € zählt der ganze Betrag.
Die erhaltenen Einheiten sind angeschafft, mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses. Für ihren späteren Verkauf gelten die normalen Regeln samt eigener Jahresfrist. Als Zeitpunkt darfst du vereinfachend die Einbuchung in der Wallet annehmen. Belohnungen, die du noch nicht abgerufen hast, zählen spätestens zum Ende des Kalenderjahres.
Für die sonstigen Leistungen gilt ein eigener Verlusttopf. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, lässt sich der Überhang nicht mit anderen Einkünften verrechnen; er mindert aber Einkünfte aus Leistungen im Vorjahr oder in den Folgejahren. Mit Verlusten aus Verkäufen treffen sich diese Beträge nie.
Für Mining, Airdrops, Hard Forks und Kryptowerte im Betriebsvermögen gelten eigene Regeln, die dieser Beitrag nicht abdeckt.
Keine Verlängerung auf zehn Jahre
Das Gesetz verlängert die Frist auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Bei Zahlungs-Token wie Bitcoin und Ether kommt diese Verlängerung nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nicht zur Anwendung: Staking und Lending verlängern die Jahresfrist nicht. Für andere Token-Arten gelten eigene Regeln, die dieser Beitrag nicht abdeckt.
Wie wirken sich Verluste aus?
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres. Mit anderen Einkünften, etwa aus Arbeit, lassen sie sich nicht verrechnen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Was im Jahr der Entstehung nicht verrechnet wird, mindert nach § 10d EStG die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im unmittelbar vorangegangenen Jahr oder in den folgenden Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
Welche Angaben braucht die Berechnung?
Für jeden Verkauf oder Tausch braucht die Rechnung nach § 23 Abs. 3 EStG dieselben Eckdaten. Der Gewinn lässt sich nur bestimmen, wenn Kaufdatum, Anschaffungskosten und Erlös feststehen. Was du für Kryptowerte im Privatvermögen aufzeichnest, listet das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 ausdrücklich auf.
Wer Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr hat, ab dem 1. Januar 2027 mehr als 750.000 €, muss die Aufzeichnungen und Unterlagen zu diesen Einkünften sechs Jahre aufbewahren. Das geht auch auf Datenträgern; bei einer Außenprüfung kann ein Datenzugriff auf die genutzte Software verlangt werden.
Aufzeichnungen für Kryptowerte im Privatvermögen
- Anschaffungszeitpunkt und Menge; Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und sonstige Kosten in Euro, auch Kosten für die Einrichtung eines Accounts
- Bei Anschaffung nicht in Euro: der Marktkurs und die Handelsplattform oder webbasierte Liste, der er entnommen wurde
- Veräußerungszeitpunkt, Menge, Art des Vorgangs (Verkauf oder Tausch) und genutzte Handelsplattform
- Veräußerungserlös und Veräußerungskosten in Euro, bei Veräußerung nicht in Euro mit Kursquelle
- Unterlagen über Käufe von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowerten; bei Kreditkarten genügt regelmäßig die Kreditkartenabrechnung
- Die gewählte Verwendungsreihenfolge je Wallet oder für einzelne Kryptowerte
- Umschichtungen innerhalb von Wallets
- Einkünfte aus Staking, Lending und ähnlichen Vorgängen
Das Finanzamt kann nachfragen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen melden nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung ist eine Kontrollmitteilung und keine Steuerfestsetzung. Im Einzelfall kann das Finanzamt außerdem Angaben anfordern, etwa zur Mittelherkunft, zu Wallet-Beständen zum 31. Dezember des Jahres und des Vorjahres, zu genutzten Wallet-Adressen und Transaktions-Hash-Werten sowie zu Accounts bei Handelsplattformen.
Haltefrist: geltendes Recht
Nach geltendem Recht gilt die Ein-Jahres-Frist. Eine Aufhebung der Haltefrist für Kryptowerte wird diskutiert, ist aber nicht beschlossen.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Ist der Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerpflichtig?
Ja, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgt. Der Bundesfinanzhof behandelt den Tausch wie einen Verkauf (IX R 3/22). Als Erlös zählt der Marktkurs der erhaltenen Einheiten im Tauschzeitpunkt, und für die erhaltenen Einheiten beginnt eine neue Jahresfrist. Nach Ablauf der Jahresfrist erfasst § 23 EStG den Tausch nicht.
Ist Bezahlen mit Bitcoin ein Verkauf?
Ja. Wer eine Ware oder Dienstleistung mit Kryptowerten bezahlt, veräußert sie. Als Erlös gilt das in Euro vereinbarte Entgelt, sonst der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte. Innerhalb der Jahresfrist zählt der Gewinn daraus mit. Als Beleg genügt bei Kreditkarten regelmäßig die Kreditkartenabrechnung.
Verlängern Staking oder Lending die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein, nicht bei Zahlungs-Token wie Bitcoin und Ether; die Jahresfrist bleibt. Die Erträge sind bei Lending Einkünfte aus sonstigen Leistungen, bei passivem Staking in der Regel ebenso. Dort gilt eine Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr: Darunter sind die Einkünfte nicht einkommensteuerpflichtig, ab 256 € zählt der ganze Betrag.
Gilt die Freigrenze von 1.000 € je Coin oder insgesamt?
Insgesamt. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres, also auch von Gewinnen aus anderen Gegenständen. Liegt die Summe bei 1.000 € oder mehr, zählt der gesamte Betrag.
Was gilt bei Verlusten?
Sie mindern nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nicht verrechnete Verluste lassen sich nach § 10d EStG in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurücktragen oder in die folgenden Jahre vortragen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG). Verluste aus Staking und Lending laufen in einem eigenen Topf.
Ich habe Bitcoin bei mehreren Anbietern. Wie wird gerechnet?
Je Wallet. Innerhalb einer Wallet hast du für jede Handelsbezeichnung, etwa Bitcoin oder Ether, ein eigenes Wahlrecht für die Verwendungsreihenfolge. Die gewählte Methode behältst du bei, bis alle Einheiten dieser Bezeichnung in der Wallet verkauft sind; halte sie je Wallet fest. Die Freigrenze von 1.000 € gilt trotzdem für alle Geschäfte des Jahres zusammen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 23 (private Veräußerungsgeschäfte) – § 23 EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 3 (sonstige Leistungen) – § 22 EStG (Oktober 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 187, § 188 (Fristberechnung) – §§ 187, 188 BGB (Oktober 2026)
- Bundesfinanzhof: Pressemitteilung zu den Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen (Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22) – BFH IX R 3/22 (28.02.2023)
- BMF-Schreiben: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte – BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (06.03.2025)
- Bundeszentralamt für Steuern: Verfahren der Meldung von Kryptowerte-Dienstleistern (DAC8) – KStTG, BZSt-Verfahrensseite (Oktober 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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