Vinted-Steuern: Wann private Verkäufe steuerpflichtig sind
Plattform meldet. Finanzamt sieht. Steuer: hängt am Gegenstand. Wer Kleidung, Möbel oder Technik gebraucht verkauft, löst mit einer Plattformmeldung noch keine Steuer aus. Bei Schmuck, Kunst oder Edelmetall innerhalb eines Jahres sieht das anders aus.
Plattformbetreiber melden Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern, wenn sie in einem Jahr 30 oder mehr Verkäufe oder 2.000 Euro erreichen. Die Meldung ist keine Steuer. Gebrauchte Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nicht steuerbar. Andere Gegenstände sind steuerpflichtig, wenn der Gewinn bei Verkauf innerhalb eines Jahres 1.000 Euro oder mehr beträgt.
- Plattformen melden Verkäufer je Plattform und Kalenderjahr ab 30 Verkäufen oder ab 2.000 € Vergütung, also nach Abzug der Plattformgebühren, an das BZSt.
- Eine Meldung ist weder Steuerbescheid noch Beweis für ein Gewerbe; sie dient dem Abgleich.
- Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Kleidung, Möbel oder Spielsachen sind beim privaten Verkauf nicht steuerbar.
- Bei anderen Gegenständen zählt ein Gewinn, wenn zwischen Kauf und Verkauf höchstens ein Jahr liegt. Unter 1.000 € Gesamtgewinn im Jahr bleibt er steuerfrei, ab 1.000 € zählt er voll.
- Wer Waren zum Weiterverkauf einkauft, handelt typischerweise gewerblich. Dann gelten andere Regeln.
Meldet Vinted meine Verkäufe an das Finanzamt?
Ja, wenn du die Meldegrenze erreichst. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Plattformbetreiber, Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die Grenzen stehen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG: Ein Verkäufer von Waren ist ausgenommen, wenn er im Kalenderjahr über dieselbe Plattform in weniger als 30 Fällen verkauft und dafür insgesamt weniger als 2.000 € erhalten hat. Erreichst du eine der beiden Grenzen, wird gemeldet.
Gezählt werden Fälle, also abgeschlossene Verkäufe, nicht verkaufte Stücke. Wer zehn Pakete mit je drei Teilen verkauft, hat zehn Fälle. Die Grenzen gelten je Plattform. Das BZSt nennt die Meldung ausdrücklich einen Abgleich: Die Daten dienen als Kontrollmitteilung bei der Veranlagung.
Die 2.000 € beziehen sich auf die Vergütung, also auf den Betrag abzüglich aller von der Plattform einbehaltenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Gezählt wird, was bei dir ankommt, nicht, was der Käufer bezahlt hat. Beispiel: 2.150 € Verkaufserlöse im Jahr abzüglich 180 € Plattformgebühren ergeben 1.970 € Vergütung, also weniger als 2.000 €. Dieser Abzug mindert nur den Betrag, der gegen die Meldeschwelle gehalten wird. Etwas anderes sind die Gebühren als Werbungskosten bei der Gewinnermittlung (siehe unten).
Die Grenze von 30 Verkäufen und 2.000 € gilt nur für den Verkauf von Sachen. Vermietest du über dieselbe Plattform etwas oder bietest du eine Dienstleistung an, wird das ab dem ersten Fall gemeldet – da gibt es keine Untergrenze.
Auch Kleinanzeigen-Portale melden nicht in jedem Fall. Ein System, das ausschließlich das Auflisten oder Bewerben ermöglicht, ist keine Plattform im Sinne des Gesetzes. Schaltest du dort nur Anzeigen, wickelst Kauf und Zahlung außerhalb ab und einigst dich privat mit dem Käufer, wird nicht gemeldet, unabhängig von der Zahl der Verkäufe. Läuft der Kauf oder die Zahlung über das Portal, etwa über ein Versand- und Bezahlangebot, ist es eine Plattform, und es gelten die Grenzen von oben. Auf demselben Portal können beide Wege nebeneinander bestehen.
Verkäufe je Plattform und Jahr
30Ab 30 Verkäufen wird gemeldet. Gezählt werden abgeschlossene Verkäufe, nicht Stücke.
Vergütung je Plattform und Jahr
2.000 €Ab 2.000 € erhaltener Vergütung wird gemeldet, auch bei weniger als 30 Verkäufen. Gezählt wird nach Abzug der Plattformgebühren.
Steuer allein durch die Meldung
0 €Die Meldung ist keine Steuerfestsetzung. Ob Steuer anfällt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Meldegrenze ist keine Steuergrenze
Die 30 Fälle und die 2.000 € sind Meldegrenzen. Sie sind weder Freibetrag noch Freigrenze für die Einkommensteuer. Unter der Grenze wird nicht gemeldet, über der Grenze wird gemeldet. Ob die Verkäufe steuerpflichtig sind, richtet sich nach den Regeln in den nächsten Abschnitten.
Welche gebrauchten Gegenstände sind beim Verkauf nicht steuerbar?
Gegenstände des täglichen Gebrauchs. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nimmt sie aus den privaten Veräußerungsgeschäften heraus. Dazu zählen nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern unter anderem Kleidung, Möbel, Spielsachen, Elektronikgeräte und der eigene Pkw. Wer Gebrauchtes aus dem eigenen Haushalt verkauft, zahlt darauf keine Einkommensteuer, auch nicht bei vielen Verkäufen.
Die Folge für die Meldung: Sie kann kommen, ohne dass Steuer entsteht. Das ist kein Widerspruch, sondern zwei getrennte Fragen.
Alltagsgegenstände
nicht steuerbarKleidung, Möbel, Spielsachen, Elektronik: Verkauf privat, keine Einkommensteuer aus § 23 EStG.
Wertgegenstände
1 JahrSchmuck, Edelmetalle, Kunst, Briefmarken, Oldtimer: Gewinn zählt bei Verkauf innerhalb eines Jahres.
Ankauf zum Weiterverkauf
GewerbeHändlertypisches Verhalten spricht für eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG.
Wann sind Verkäufe von Schmuck oder Kunst steuerpflichtig, und was ist die Freigrenze?
Bei anderen Gegenständen als denen des täglichen Gebrauchs zählt der Gewinn, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten, etwa Gebühren (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Es gilt eine Freigrenze von 1.000 €: Beträgt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres weniger als 1.000 €, bleibt er steuerfrei. Bei 1.000 € oder mehr ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Verluste mindern nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Freigrenze – Eine Grenze, bei deren Erreichen der ganze Betrag steuerpflichtig wird. Ein Freibetrag wirkt anders: Er bleibt in jedem Fall abgezogen, der Rest wird besteuert.
Freigrenze für private Veräußerungsgewinne
- unter 0 € bis 0 €Verlust
Wird nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.
- 0 € bis 999,99 €Unter der Freigrenze
Der Gesamtgewinn des Kalenderjahres bleibt steuerfrei.
- 1.000 € bis und mehrFreigrenze erreicht
Der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 1.000 €.
Modellrechnung: Schmuck innerhalb eines Jahres verkauft
- Ein Ring wird für 1.500 € gekauft und nach 8 Monaten für 2.100 € verkauft.
- Es gibt keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr und keine Werbungskosten.
- Zum Vergleich: Bei einem Verkaufspreis von 2.700 € beträgt der Gewinn 1.200 €.
| Verkaufspreis | 2.100 € |
| Anschaffungskosten | 1.500 € |
| Gewinn | 600 € |
| Vergleich mit Freigrenze | 600 € liegt unter 1.000 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 0 € (bei 2.700 € Verkaufspreis: 1.200 € voll steuerpflichtig) |
Zwischen 600 € und 1.200 € Gewinn liegt die Freigrenze: Der Unterschied von 600 € beim Verkaufspreis macht aus 0 € steuerpflichtigem Gewinn 1.200 €.
Ab wann gilt Verkaufen als Gewerbe?
Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG). Das Bayerische Landesamt für Steuern nennt als Anzeichen händlertypisches Verhalten, etwa den Einkauf von Ware zum Weiterverkauf. Wer Dinge für den privaten Gebrauch kauft und nach längerer Nutzung verkauft, handelt im Regelfall privat.
Dass du viel und über lange Zeit verkaufst, macht dich noch nicht zum Händler. Hast du die Sachen privat gekauft, ohne sie weiterverkaufen zu wollen, bleibt auch ein großer Kleiderschrank-Ausverkauf privat – selbst wenn du dafür Monate brauchst und dieselbe Plattform nutzt, auf der auch gewerbliche Händler verkaufen.
Gewerblich wird es, wenn du gezielt einkaufst, um mit Gewinn weiterzuverkaufen. Dann reicht es schon, wenn der Gewinn nur ein Nebenzweck ist.
Eine feste Zahl von Verkäufen, ab der ein Gewerbe beginnt, nennt das Gesetz nicht. Die Meldegrenze von 30 Verkäufen ist keine solche Zahl. Wer gewerblich handelt, hat es mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer zu tun; die Beiträge zu Nebengewerbe und Kleinunternehmerregelung erklären die Folgen.
Gewerbe und Meldung sind zwei Fragen
Die Meldung durch die Plattform macht dich nicht automatisch zum Gewerbetreibenden. Das BZSt schreibt ausdrücklich, dass eine Plattformvergütung nicht automatisch gewerblich oder selbständig macht. Entscheidend sind die Umstände der Tätigkeit.
Was passiert nach einer Plattformmeldung?
Die Daten gehen an das BZSt und von dort an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt nutzt sie als Kontrollmitteilung, um Angaben in der Steuererklärung abzugleichen. Ob die Verkäufe steuerpflichtig sind, beurteilt es nach den Umständen des Einzelfalls. Einkünfte, die steuerlich relevant sind, werden in der Einkommensteuererklärung angegeben.
Für die Rechnung nach § 23 EStG braucht es zwei Zahlen je Gegenstand: Anschaffungskosten und Verkaufspreis, bei Bedarf Gebühren als Werbungskosten. Belege dafür sind der Nachweis.
Angaben, die die Rechnung nach § 23 EStG braucht
- Kaufdatum und Verkaufsdatum (für die Jahresfrist)
- Anschaffungskosten laut Kaufbeleg
- Verkaufspreis laut Plattformabrechnung
- Gebühren der Plattform als Werbungskosten
- Art des Gegenstands (täglicher Gebrauch oder Wertgegenstand)
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Muss ich Vinted-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?
Nur, wenn daraus steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände des täglichen Gebrauchs ist nicht steuerbar. Bei Wertgegenständen innerhalb eines Jahres und bei gewerblichem Handel entstehen Einkünfte, die in die Erklärung gehören.
Was ist eine Freigrenze?
Eine Freigrenze ist eine Grenze, bei deren Erreichen der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Bei privaten Veräußerungsgeschäften liegt sie bei 1.000 € Gesamtgewinn im Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Mit 999 € bleibt alles steuerfrei, mit 1.000 € zählen alle 1.000 €.
Ab wann bin ich gewerblich?
Das hängt an den Merkmalen aus § 15 Abs. 2 EStG: selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und am allgemeinen Markt. Der Einkauf von Ware zum Weiterverkauf spricht für Gewerbe. Eine feste Verkaufszahl nennt das Gesetz nicht.
Gelten die 30 Verkäufe je Plattform oder insgesamt?
Je Plattform. Das Gesetz stellt auf Verkäufe ab, die über dieselbe Plattform im Kalenderjahr laufen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG). Wer auf zwei Plattformen je 20 Verkäufe mit weniger als 2.000 € Vergütung hat, bleibt unter der Meldegrenze beider Plattformen.
Werden einzelne Stücke oder Verkäufe gezählt?
Verkäufe. Das Bayerische Landesamt für Steuern zählt die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, nicht die Zahl der verkauften Artikel. Ein Paket mit fünf Kleidungsstücken ist ein Fall.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz, § 4 Abs. 5 (freigestellte Anbieter) – § 4 Abs. 5 PStTG (Oktober 2026)
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz, Begriffsbestimmungen (Plattform, Vergütung, Waren) – PStTG (Oktober 2026)
- Bundestag Drucksache 20/4376: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 (Fassung des Finanzausschusses) – BT-Drs. 20/4376 (09.11.2022)
- Einkommensteuergesetz, § 23 (private Veräußerungsgeschäfte) – § 23 EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 15 Abs. 2 (Gewerbebetrieb) – § 15 EStG (Oktober 2026)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz – Informationsblatt PStTG (Juni 2023)
- Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten für Anbieter (PStTG) – BZSt FAQ DAC7 (Oktober 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 10.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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