Kapital & Rente

Sparer-Pauschbetrag 2026: 1.000 € pro Person, 2.000 € für Paare

Sparer-Pauschbetrag. Freistellungsauftrag. Fertig. Die ersten 1.000 € Kapitalerträge im Jahr werden nicht besteuert, bei zusammen veranlagten Ehegatten die ersten 2.000 €. Die Bank rechnet dabei nur mit dem, was im Freistellungsauftrag steht.

Gilt 2025 & 2026 8 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). So viele Kapitalerträge im Jahr werden nicht besteuert. Mit einem Freistellungsauftrag nimmt die Bank vom Steuerabzug Abstand. Auf Erträge darüber erhebt sie 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent, bei Kirchensteuerpflicht auch Kirchensteuer.

Das Wichtigste
  • Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € pro Person und bei 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten, 2025 wie 2026.
  • Er ersetzt die tatsächlichen Werbungskosten bei Kapitalerträgen; Depotgebühren lassen sich daneben nicht einzeln abziehen.
  • Mit einem Freistellungsauftrag auf dem amtlichen Muster behält die Bank bis zum freigestellten Betrag keine Steuer ein. Er braucht die Identifikationsnummer.
  • Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Wohnsitzfinanzamt gilt höchstens drei Jahre und ersetzt den Freistellungsauftrag, wenn keine Steuer zu erwarten ist.
  • Auf Erträge über dem Pauschbetrag gelten 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, zusammen 26,375 %; die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag gilt hier nicht.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Ein fester Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Er beträgt 1.000 € pro Person (§ 20 Abs. 9 EStG) und wird als Werbungskosten abgezogen. Zusammen veranlagte Ehegatten haben einen gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 €. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist daneben ausgeschlossen, Depotgebühren und Ähnliches lassen sich also nicht einzeln ansetzen. Höher als die verrechneten Kapitalerträge kann der Pauschbetrag nicht sein.

Begriff

Kapitalerträge – Einnahmen aus Geld oder Wertpapieren, zum Beispiel Zinsen vom Tagesgeldkonto und Dividenden. Sie fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.

Einzelperson

1.000 €

Sparer-Pauschbetrag pro Person und Kalenderjahr.

Zusammenveranlagte Ehegatten

2.000 €

Gemeinsamer Pauschbetrag, hälftig bei jedem Ehegatten abgezogen.

Abgeltungsteuer auf den Rest

25 %

Dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, bei Kirchensteuerpflicht auch Kirchensteuer.

Kapitalerträge und Pauschbetrag (Einzelperson)

  1. 0 € bis 1.000 €Innerhalb des Pauschbetrags

    Der Pauschbetrag deckt die Erträge ab. Es fällt keine Abgeltungsteuer an.

  2. über 1.000 €Über dem Pauschbetrag

    Nur der Teil über 1.000 € wird besteuert: 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Auftrag an die Bank, bis zu einem Betrag keine Steuer von Kapitalerträgen einzubehalten. Das Gesetz knüpft den Verzicht auf den Steuerabzug an einen Freistellungsauftrag auf dem amtlich vorgeschriebenen Muster, soweit die Erträge den Pauschbetrag nicht übersteigen (§ 44a Abs. 1 und 2 EStG). Der Auftrag setzt die Identifikationsnummer voraus. Aufträge ohne Identifikationsnummer sind seit dem 01.01.2016 unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG); das Bundeszentralamt für Steuern führt dazu ein Kontrollverfahren.

Begriff

Freistellungsauftrag – Ein Auftrag auf dem amtlichen Muster, mit dem eine Bank oder ein Institut Kapitalerträge bis zum angegebenen Betrag nicht mit Steuer belastet.

Wie lässt sich der Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?

Der Pauschbetrag gilt je Person nur einmal, nicht je Bank. Wer Konten bei mehreren Instituten hat, teilt den Betrag deshalb in Teilbeträge auf. Fällt die Summe der Aufträge höher aus als der Pauschbetrag, ändert das nichts an seiner Höhe (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Institute melden die tatsächlich freigestellten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres an das BZSt, das damit eine missbräuchliche Inanspruchnahme aufdecken will.

So läuft die Verteilung ab

  1. Gesamtbetrag

    Ausgangspunkt ist der Pauschbetrag: 1.000 € je Person, 2.000 € bei einem gemeinsamen Auftrag von Ehegatten.

  2. Teilbeträge

    Jedes Institut erhält einen Auftrag über einen Teilbetrag. Die Summe aller Aufträge entspricht höchstens dem Pauschbetrag, weil er nur einmal gilt.

  3. Identifikationsnummer

    Jeder Auftrag enthält die Identifikationsnummer, bei einem gemeinsamen Auftrag die beider Ehegatten.

  4. Meldung

    Die Institute melden die freigestellten Beträge jährlich bis Ende Februar an das Bundeszentralamt für Steuern.

Was gilt bei Ehepaaren?

Zusammen veranlagte Ehegatten haben einen gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 €. In der Veranlagung wird er bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen. Liegen die Kapitalerträge eines Ehegatten unter 1.000 €, wird der übersteigende Teil des Pauschbetrags bei dem anderen Ehegatten abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag setzt die Identifikationsnummern beider Ehegatten voraus (§ 44a Abs. 2a EStG).

Wofür gibt es die NV-Bescheinigung, und was gilt für Kinder?

Die NV-Bescheinigung ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts. Das Gesetz lässt den Verzicht auf den Steuerabzug auch zu, wenn anzunehmen ist, dass auch bei der Günstigerprüfung keine Steuer entsteht und eine solche Bescheinigung vorliegt (§ 44a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG). Sie wird unter Widerrufsvorbehalt ausgestellt, gilt höchstens drei Jahre und endet zum Jahresende. Entfallen die Voraussetzungen oder fordert das Finanzamt sie zurück, ist sie zurückzugeben.

Der Pauschbetrag gilt für jede steuerpflichtige Person mit eigenen Kapitalerträgen, auch für ein Kind. Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung sind zwei verschiedene Wege: Der Auftrag stellt einen Betrag frei, die Bescheinigung verzichtet auf den Steuerabzug insgesamt.

Wie berücksichtigt das Finanzamt einen nicht ausgeschöpften Pauschbetrag?

Auf Antrag in der Steuererklärung. Für Kapitalerträge, von denen die Bank Steuer einbehalten hat, kann die Steuer neu festgesetzt werden (§ 32d Abs. 4 EStG). Typische Fälle sind ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, noch nicht berücksichtigte Verluste oder nicht angerechnete ausländische Steuern. Den Antrag kannst du auch stellen, um den Steuereinbehalt dem Grund oder der Höhe nach überprüfen zu lassen, etwa wenn die Bank aus deiner Sicht falsch gerechnet hat, und für die Ermäßigung bei der Kirchensteuer. Die Angaben stehen in der Anlage KAP.

Daneben gibt es die Günstigerprüfung: Auf Antrag werden die Kapitalerträge dem normalen Tarif unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag gilt einheitlich für alle Kapitalerträge, bei Zusammenveranlagung für beide Ehegatten.

Was gilt für Erträge über dem Pauschbetrag?

Kapitalerträge werden mit 25 % abgeltend besteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Kapitalertragsteuer. Die Freigrenze, die beim Lohn und in der Veranlagung gilt, greift hier nicht: Wer auf seinen Lohn keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlt, zahlt ihn auf Kapitalerträge trotzdem. Zusammen sind das 26,375 % auf die Erträge über dem Pauschbetrag (25 % plus 5,5 % davon). Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG); die Kirchensteuer wird zusätzlich einbehalten. Die 26,375 % gelten deshalb ohne Kirchensteuer: Mit Kirchensteuer sinken Abgeltungsteuer und Zuschlag, dafür kommt die Kirchensteuer hinzu. Die Bank führt die Beträge ab, weshalb man von Abgeltungsteuer spricht: Mit dem Abzug ist die Steuer auf diese Erträge in der Regel abgegolten.

Erträge ohne Steuerabzug musst du angeben

Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, etwa aus ausländischen Depots, aus Darlehen an Privatpersonen oder aus Beteiligungen, gibst du in der Einkommensteuererklärung an. Für sie wird eine Veranlagung durchgeführt, unabhängig davon, ob du sonst zur Abgabe verpflichtet wärst.

Beispiel

Modellrechnung: 1.400 € Kapitalerträge, Einzelperson

  • Zinsen und Dividenden betragen 1.400 € im Kalenderjahr.
  • Es gilt der Pauschbetrag von 1.000 €, kein Freistellungsauftrag ist erteilt.
  • Keine Kirchensteuerpflicht, keine Verluste, kein Fondsanteil, keine ausländische Steuer.
Kapitalerträge1.400,00 €
abzüglich Sparer-Pauschbetrag- 1.000,00 €
Besteuert werden400,00 €
Abgeltungsteuer 25 %100,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 100 €5,50 €
Steuer insgesamt105,50 €

Von 1.400 € Erträgen werden 400 € besteuert. Liegt der Bank ein Freistellungsauftrag über 1.000 € vor, unterbleibt der Steuerabzug in dieser Höhe schon dort.

Rechner: Abgeltungsteuer auf KapitalerträgeModellrechnung

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags?

€

Modellrechnung, Stand Oktober 2026. Ohne Kirchensteuer, ohne Verlustverrechnung, ohne Teilfreistellung bei Fonds, ohne ausländische Quellensteuer und ohne Günstigerprüfung. Eingaben bleiben im Browser.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Was passiert, wenn ich mehr als 1.000 € freistelle?

Der Pauschbetrag gilt je Person nur einmal, auch wenn die Aufträge zusammen höher ausfallen (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Institute melden die freigestellten Beträge jährlich bis Ende Februar an das BZSt, das damit Missbrauch aufdecken will.

Gilt der Pauschbetrag auch für Krypto?

Nein, nicht für Verkaufsgewinne. Der Sparer-Pauschbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 9 EStG). Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten fallen unter § 23 EStG. Dort gilt eine eigene Freigrenze: Steuerfrei bleibt der Gesamtgewinn des Kalenderjahres nur, wenn er weniger als 1.000 € beträgt; bei genau 1.000 € ist er in voller Höhe steuerpflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung?

Der Freistellungsauftrag stellt einen Betrag bis zur Höhe des Pauschbetrags frei. Die NV-Bescheinigung stammt vom Wohnsitzfinanzamt und lässt den Steuerabzug ganz entfallen, wenn keine Steuer zu erwarten ist. Sie gilt höchstens drei Jahre (§ 44a Abs. 1 und 2 EStG).

Hat ein Kind einen eigenen Sparer-Pauschbetrag?

Ja. Der Pauschbetrag gilt für jeden steuerpflichtigen Gläubiger von Kapitalerträgen, auch für ein Kind mit eigenen Erträgen. Ein Kind kann wie jede andere Person einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorlegen.

Auf welche Erträge wirkt der Pauschbetrag?

Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, zum Beispiel Zinsen und Dividenden. Er wird einmal je Person und Kalenderjahr abgezogen, nicht je Konto oder Bank.

Muss ich den Freistellungsauftrag jedes Jahr neu stellen?

Eine jährliche Erneuerung ist nicht vorgeschrieben. Befristet ist nur die NV-Bescheinigung, höchstens drei Jahre, jeweils zum Jahresende. Der Freistellungsauftrag läuft, bis er geändert oder widerrufen wird; viele Institute lassen im Formular aber einen Zeitraum eintragen.

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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