Auslandsdepot und Steuer: Erträge in der Anlage KAP angeben
Führt eine ausländische Bank kein Geld ans deutsche Finanzamt ab, fängt die Arbeit in der Steuererklärung an. Dann gehören Dividenden, Zinsen und Verkaufsgewinne in die Anlage KAP, der Steuersatz liegt bei 25 %. Die Quellensteuer aus dem Ausland wird angerechnet, aber nicht in jeder Höhe.
Erträge aus einem Depot, bei dem kein inländisches Institut Steuer einbehält, sind nach § 32d Abs. 3 EStG in der Steuererklärung anzugeben. Der Steuersatz beträgt 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ausländische Quellensteuer wird angerechnet, höchstens mit 25 % des einzelnen Ertrags, bei Fondserträgen gerechnet auf den Teil nach der Teilfreistellung. Fondserträge gehören in die Anlage KAP-INV, die ausländische Steuer darauf in die Anlage KAP.
- Hat kein inländisches Institut Steuer einbehalten, gehören Zinsen, Dividenden und Gewinne in die Erklärung (§ 32d Abs. 3 EStG).
- Der Steuersatz beträgt 25 %, dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer; der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) wird in der Erklärung abgezogen.
- Ausländische Quellensteuer wird angerechnet: höchstens 25 % je Ertrag, bei Fondserträgen gerechnet auf den Teil nach der Teilfreistellung, und insgesamt nie mehr als die deutsche Steuer auf die Kapitalerträge des Jahres.
- Erträge aus Investmentfonds ohne deutschen Steuerabzug stehen in der Anlage KAP-INV, die ausländische Steuer darauf in der Anlage KAP; die Vorabpauschale wird selbst ermittelt.
- Aktienverluste gleichen nur Aktiengewinne aus; andere Verluste mindern Kapitalerträge, nicht aber andere Einkunftsarten. Eine Verlustbescheinigung braucht es beim Auslandsdepot nicht.
Woran erkennst du, ob deine Bank Steuern abführt?
Entscheidend ist die auszahlende Stelle. Ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Wertpapiere verwahrt oder verwaltet oder ihren Verkauf durchführt und die Erträge auszahlt oder gutschreibt, behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab (§ 44 Abs. 1 EStG). Dann ist die Einkommensteuer auf diese Erträge abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG), und die Erklärung bleibt für diese Posten in der Regel leer.
Bei einem Anbieter ohne inländische auszahlende Stelle gibt es diesen Abzug nicht. Das Finanzamt bekommt die Erträge nicht automatisch, und die Steuer entsteht trotzdem.
Inländisches Institut
Abzug automatischDas Institut behält 25 % Kapitalertragsteuer ein. Die Steuer gilt als abgegolten.
Anbieter ohne inländische auszahlende Stelle
Selbst erklärenKein deutscher Steuerabzug. Die Erträge stehen in der Anlage KAP, Fondserträge in der Anlage KAP-INV.
Woher kommt die Antwort im Einzelfall?
Die Unterlagen deines Anbieters zeigen es: Eine Steuerbescheinigung mit einbehaltener Kapitalertragsteuer spricht für ein inländisches Institut. Fehlt der Steuerabzug, gelten die Regeln dieses Beitrags. Der Sitz des Mutterhauses entscheidet nicht. Eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens zählt als inländisches Institut und behält die Steuer ein. Die ausländische Zweigstelle einer deutschen Bank zählt nicht: Dort wird nichts einbehalten, und du erklärst die Erträge selbst.
Was gehört bei einem Auslandsdepot in die Anlage KAP?
Alle Kapitalerträge, auf die kein deutscher Steuerabzug erhoben wurde, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Dazu zählen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Die Veranlagung findet dafür immer statt, unabhängig von den sonstigen Abgabegrenzen (§ 32d Abs. 3 EStG).
Fondserträge ohne inländischen Steuerabzug stehen in der Anlage KAP-INV: laufende Erträge aus Investmentanteilen sowie Gewinne und Verluste aus deren Verkauf. Die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag macht man in der Anlage KAP. Auch die ausländische Steuer auf Fondserträge gehört in die Anlage KAP, die Anlage KAP-INV hat dafür kein Feld.
Die Angabe ist Pflicht
§ 32d Abs. 3 EStG verlangt die Angabe aller Kapitalerträge ohne Steuerabzug in der Erklärung. Auch kleine Beträge gehören dazu. Der Sparer-Pauschbetrag mindert die steuerpflichtigen Erträge in der Veranlagung, er ersetzt die Angabe nicht.
Die Steuer beträgt 25 % der Erträge, abzüglich anrechenbarer ausländischer Steuer. Dazu kommen Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) wird als Werbungskosten abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG); tatsächliche Werbungskosten sind ausgeschlossen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann die Günstigerprüfung beantragt werden: Dann werden die Kapitalerträge mit dem tariflichen Satz besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Der Antrag gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres, bei zusammen veranlagten Ehegatten für die Kapitalerträge beider.
Beim Auslandsdepot hat die Günstigerprüfung einen Haken: Die ausländische Steuer wird dann nur noch auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer angerechnet, die auf die hinzugerechneten Kapitalerträge entfällt. Wer viel Quellensteuer gezahlt hat, kann dadurch weniger anrechnen und am Ende schlechter stehen, obwohl sein Steuersatz niedriger ist. Ein Vergleich nur der Steuersätze führt deshalb in die Irre, aussagekräftig ist nur die vollständige Rechnung beider Wege.
Wie trägst du ein Auslandsdepot in die Erklärung ein?
Vom Jahresbericht zur Anlage KAP
Erträge zusammenstellen
Aus dem Jahresbericht oder der Ertragsübersicht des Anbieters: Zinsen, Dividenden, Verkäufe mit Kaufpreis und Verkaufserlös, Fondserträge.
In Euro umrechnen
Die Erklärung wird in Euro abgegeben, Fremdwährungsbeträge müssen deshalb umgerechnet werden. Bei einem Verkauf ist der Tag maßgeblich, an dem das Geschäft abgeschlossen wurde, nicht der Tag der Abwicklung oder der Gutschrift. Einen bestimmten Kursanbieter schreibt die Finanzverwaltung nicht vor.
Aktien und Zinsen in die Anlage KAP
Die Beträge stehen in den Feldern für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug, darunter das Feld „Ausländische Kapitalerträge“, ebenso die Angabe zum Sparer-Pauschbetrag.
Fondserträge in die Anlage KAP-INV
Ausschüttungen, Vorabpauschale und Gewinne aus Fondsverkäufen kommen in die Anlage KAP-INV.
Ausländische Steuer erfassen
Die ausländische Steuer gehört immer in die Anlage KAP, auch bei Fondserträgen. Im Abschnitt für Erträge ohne inländischen Steuerabzug ist das Feld „Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern“ das Feld für das Auslandsdepot; das Feld „Angerechnete ausländische Steuern“ daneben ist für Steuer, die ein Institut schon verrechnet hat. Die Anlage KAP-INV hat für ausländische Steuer kein Feld.
Wie wird ausländische Quellensteuer angerechnet?
Zahlt ein anderer Staat Steuer auf die Dividende, wird diese auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 32d Abs. 5 EStG). Voraussetzung ist, dass die Steuer aus dem Staat stammt, aus dem auch der Ertrag kommt, und dass sie der deutschen Einkommensteuer entspricht. Die Abgabe eines dritten Staates oder eine beliebige andere ausländische Abgabe wird nicht angerechnet.
Drei Grenzen gelten. Erstens zählt nur die festgesetzte und gezahlte Steuer, vermindert um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch. Wurde im Ausland mehr einbehalten, als ein Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, ist der Mehrbetrag dort zu klären und nicht anrechenbar. Zweitens werden höchstens 25 % des einzelnen Ertrags angerechnet. Bei Fondserträgen zählt dafür nur der Teil, der nach der Teilfreistellung steuerpflichtig bleibt. Drittens ist die Anrechnung auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die im Jahr bezogenen Kapitalerträge entfällt. Die 25-%-Grenze gilt also je Ertrag, dieser Deckel für alle Erträge des Jahres zusammen. Eine hohe Quellensteuer auf eine einzelne Dividende kann deshalb an der deutschen Steuer auf die übrigen Erträge noch Platz finden.
Angerechnet wird auch eine Steuer, die nach einem Abkommen als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer). Sie hat in der Anlage KAP ein eigenes Feld und gehört in keines der beiden Felder für angerechnete und anrechenbare Steuern.
Welcher Satz nach dem jeweiligen Abkommen gilt, zeigt die Übersicht „Anrechenbare ausländische Quellensteuer“ des Bundeszentralamts für Steuern (Stand 01.01.2025, veröffentlicht am 20.06.2025).
Modellrechnung: Dividende mit Quellensteuer
- Dividende brutto: 1.000 €, Zufluss im Jahr 2025, kein deutscher Steuerabzug
- Im Ausland einbehaltene und anrechenbare Steuer: 15 % (angenommener Abkommenssatz)
- Sparer-Pauschbetrag ist anderweitig verbraucht; keine Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt
| Deutsche Steuer (25 % von 1.000 €) | 250 € |
| Ausländische Quellensteuer (15 % von 1.000 €) | 150 € |
| Grenze: 25 % des Ertrags | 250 € |
| Anrechenbar (der kleinere Wert) | 150 € |
| Verbleibende deutsche Steuer | 100 € |
Insgesamt tragen die 1.000 € damit 250 € Steuer: 150 € im Ausland, 100 € in Deutschland. Behält der Quellenstaat mehr ein, als das Abkommen vorsieht, bleibt der Mehrbetrag bei der Anrechnung unberücksichtigt und ist im Quellenstaat zu klären.
Modellrechnung: Die Teilfreistellung senkt die Anrechnung
- Ausschüttung eines Auslands-Immobilienfonds: 10.000 €, kein deutscher Steuerabzug
- Teilfreistellung 80 %
- Im Sitzstaat einbehaltene Steuer: 30 %; angenommener Abkommenssatz: 15 %
| Steuerpflichtig nach 80 % Teilfreistellung | 2.000 € |
| Einbehaltene Steuer (30 % von 10.000 €) | 3.000 € |
| Nach dem Abkommen (15 % von 10.000 €) | 1.500 € |
| Höchstbetrag: 25 % von 2.000 € | 500 € |
| Anrechenbar (der kleinere Wert) | 500 € |
Von 3.000 € einbehaltener Steuer werden 500 € angerechnet, obwohl das Abkommen 1.500 € zulässt: Die Teilfreistellung senkt den Höchstbetrag. Bei einem Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung bleiben von derselben Ausschüttung 7.000 € steuerpflichtig, der Höchstbetrag liegt bei 1.750 €, und angerechnet werden die 1.500 € nach dem Abkommen.
Wie wird die Vorabpauschale bei einem Auslandsdepot ermittelt?
Ohne inländisches Institut rechnet niemand die Vorabpauschale aus. Der Betrag wird nach derselben Formel ermittelt wie im Inland: Fondswert am 1. Januar mal Basiszins mal 70 %, begrenzt durch den Wertzuwachs und gekürzt um Ausschüttungen (§ 18 InvStG). Der Basiszins beträgt 2,53 % für 2025 und 3,20 % für 2026. Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und gehört damit in die Erklärung des Folgejahres. Der Weg ist im Beitrag zur Vorabpauschale beschrieben.
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gilt unabhängig vom Sitz der Bank, sie hängt an der Kategorie des Fonds. Die richtet sich nach seinen Anlagebedingungen: Ein Aktienfonds legt danach fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen an, ein Mischfonds mindestens 25 %.
Wenn der Anbieter die Fondskategorie nicht ausweist
Weist du nach, dass der Fonds die maßgebende Quote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, wird die Teilfreistellung auf Antrag in der Veranlagung angewendet.
Daran hängt eine Folgepflicht: Erzielst du später Verluste von mehr als 500 € aus dem Verkauf solcher Anteile, musst du für den gesamten Besitzzeitraum die Nachweise und die Rücknahmepreise zum jeweiligen Jahresende beschaffen.
Wie gehen Verluste in die Erklärung ein?
Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen, etwa mit Gehalt (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Sie mindern die Kapitalerträge der folgenden Jahre (Satz 2). Verluste aus dem Verkauf von Aktien gleichen nur Gewinne aus dem Verkauf von Aktien aus (Satz 4). Bei zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt der Ausgleich gemeinsam, bevor ein Verlustvortrag festgestellt wird (Satz 3).
Eine Verlustbescheinigung brauchst du beim Auslandsdepot nicht. Sie ist nur für Verluste vorgeschrieben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, und das tun Verluste ohne inländisches Institut nicht.
Welche Verluste gleichen was aus?
| Art des Verlusts | Verrechenbar mit | Nicht verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Verlust aus Aktienverkäufen | Gewinnen aus Aktienverkäufen | Zinsen, Dividenden, Gehalt |
| Sonstiger Verlust aus Kapitalvermögen | Kapitalerträgen desselben Jahres und späterer Jahre; der Verlustvortrag wird gesondert festgestellt | Gehalt, Mieteinnahmen, anderen Einkunftsarten |
Quelle: § 20 Abs. 6 EStG. Stand: Oktober 2026.
Welche Unterlagen zählen bei einem Auslandsdepot?
Unterlagen für die Anlage KAP
- Jahresübersicht oder Steuerreport des Anbieters mit allen Erträgen des Jahres
- Abrechnungen aller Verkäufe mit Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum und Erlös
- Nachweis der gezahlten ausländischen Quellensteuer je Ertrag
- Fondsdaten für die Vorabpauschale: Rücknahmepreis zum Jahresbeginn, Ausschüttungen, Fondskategorie nach den Anlagebedingungen
- Nachweis der verwendeten Umrechnungskurse bei Fremdwährungsbeträgen
- Bei Verlustvorträgen die Bescheide der Vorjahre
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Ist ein Neobroker eine ausländische Bank?
Das kommt auf die auszahlende Stelle an. Führt ein inländisches Institut die Wertpapiere und behält Kapitalertragsteuer ein, gilt der inländische Abzug. Bietet der Anbieter keine inländische auszahlende Stelle, bleibt die Erklärung bei dir. Die Steuerbescheinigung des Anbieters zeigt, ob Steuer einbehalten wurde. Der Sitz des Mutterhauses entscheidet nicht: Die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Anbieters behält Steuer ein, die ausländische Zweigstelle einer deutschen Bank nicht.
Muss ich auch Zinsen von einem Tagesgeldkonto im EU-Ausland angeben?
Ja, wenn kein deutscher Steuerabzug stattgefunden hat. Zinsen sind Kapitalerträge, und Kapitalerträge ohne Steuerabzug gehören nach § 32d Abs. 3 EStG in die Erklärung. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € mindert sie dort.
Wie rechne ich Beträge in Fremdwährung in Euro um?
Die Erklärung wird in Euro abgegeben, Fremdwährungsbeträge müssen deshalb umgerechnet werden. Bei einem Verkauf ist der Tag des Geschäftsabschlusses maßgeblich, nicht der Tag der Abwicklung oder der Gutschrift. Einen bestimmten Kursanbieter schreibt die Finanzverwaltung nicht vor; der verwendete Kurs gehört deshalb zu den Unterlagen.
Wird die ausländische Quellensteuer immer voll angerechnet?
Nein. Angerechnet wird nur eine Steuer aus dem Staat, aus dem der Ertrag stammt, gekürzt um einen Ermäßigungsanspruch, höchstens 25 % des einzelnen Ertrags und insgesamt nie mehr als die deutsche Steuer auf die Kapitalerträge des Jahres (§ 32d Abs. 5 EStG). Bei Fondserträgen zählen die 25 % auf den Teil, der nach der Teilfreistellung steuerpflichtig bleibt. Was das Abkommen nicht zulässt, ist im Quellenstaat zu klären.
Muss ich Verluste aus dem Auslandsdepot angeben?
Ja, wenn sie berücksichtigt werden sollen. Verluste aus Kapitalvermögen mindern Kapitalerträge des Jahres und gehen sonst in spätere Jahre über (§ 20 Abs. 6 EStG). Aktienverluste gleichen nur Aktiengewinne aus.
Was gilt für Guthaben in Fremdwährung?
Es kommt auf die Art des Guthabens an. Auf einem verzinslichen Konto, etwa Tages- oder Festgeld, sind Währungsgewinne und -verluste Kapitalerträge: Jede Einzahlung und jede Zinsgutschrift gilt als Anschaffung, die Rückzahlung als Veräußerung, und die zuerst angeschafften Beträge gelten als zuerst veräußert. Auf Zahlungsverkehrskonten, bei Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln bleiben Währungsgewinne außer Ansatz, besteuert werden nur die Zinsen. Bei einem unverzinslichen Guthaben ist ein Währungsgewinn ein privates Veräußerungsgeschäft, also eine andere Einkunftsart mit eigener Haltefrist.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Steuerabzug und Abgeltungswirkung – § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 EStG (Oktober 2026)
- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen – § 32d Abs. 1, 3, 4, 5, 6 EStG (Oktober 2026)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Verlustverrechnung, Sparer-Pauschbetrag – § 20 Abs. 6, 9 EStG (Oktober 2026)
- Vorabpauschale und Teilfreistellung – § 18, § 20 InvStG (Oktober 2026)
- Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2025 – BZSt-Übersicht, Stand 01.01.2025 (20.06.2025)
- Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 – Anlagen KAP und KAP-INV (Steuerjahr 2025)
- Solidaritätszuschlag – § 4 SolzG 1995 (Oktober 2026)
- Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – BMF-Schreiben vom 14.05.2025 (14.05.2025)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
- 13.10.2026Zeilennummern des Vordrucks durch Feldnamen ersetzt (Grundsatz der Fachprüfung aus #2662: Zeilen ändern sich jährlich).
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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