Arbeit & Pendeln

Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, bis zu 1.260 € im Jahr

6 € pro Tag. Höchstens 210 Tage. Ein eigenes Zimmer ist dafür nicht nötig, nur ein Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird und niemand ins Büro fährt.

Gilt 2025 & 2026 10 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Für jeden Kalendertag, an dem überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, gilt eine Tagespauschale von 6 €, höchstens 1.260 € im Jahr, also 210 Tage. Ein eigenes Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wirkt zusätzlich, soweit alle Posten zusammen 1.230 € übersteigen.

Das Wichtigste
  • Die Tagespauschale beträgt 6 € je Kalendertag, höchstens 1.260 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
  • Es zählt ein Tag, an dem du mehr als die Hälfte deiner Arbeitszeit zu Hause arbeitest, Fahrtzeiten eingerechnet, und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchst.
  • Fehlt dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz, gilt die Pauschale auch an Tagen mit Fahrt zur Arbeit.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist; dann gilt alternativ die Jahrespauschale von 1.260 €.
  • Arbeitnehmer setzen die Pauschale als Werbungskosten an, Selbstständige als Betriebsausgabe.

Was ist die Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale, im Gesetz Tagespauschale, ist ein fester Betrag von 6 € für jeden Tag, an dem du überwiegend in deiner Wohnung arbeitest. Höchstens 1.260 € im Kalenderjahr, das sind 210 Tage. Geregelt ist sie in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG. Für Arbeitnehmer gilt sie über § 9 Absatz 5 EStG sinngemäß.

Du musst nicht einzeln aufzählen, was an diesen Tagen angefallen ist. Das Gesetz kennt dafür den festen Betrag. Ein eigenes Zimmer verlangt die Vorschrift nicht. Der Küchentisch reicht.

Tagespauschale

6 € je Tag

Höchstens 1.260 € im Jahr, ohne eigenes Zimmer (Nr. 6c).

Arbeitszimmer

1.260 € Jahrespauschale

Nur, wenn das Zimmer der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist; alternativ die tatsächlichen Kosten (Nr. 6b).

Arbeitsmittel

tatsächliche Kosten

Zum Beispiel ein Laptop, zusätzlich als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

Welche Tage zählen für die Homeoffice-Pauschale?

Es zählt jeder Kalendertag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Beides muss zusammenkommen. Überwiegend heißt: mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit des Tages, Fahrtzeiten eingerechnet. Ein Kundentermin schadet deshalb nicht, solange die Zeit zu Hause überwiegt; dann gibt es Reisekosten und Tagespauschale nebeneinander. Vier Stunden für Hinfahrt, Termin und Rückfahrt und danach drei Stunden zu Hause reichen dagegen nicht. Wer am Vormittag zwei Stunden im Büro war und danach zu Hause weiterarbeitet, hat an diesem Tag eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht.

Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass dir dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist die Pauschale auch an Tagen zulässig, an denen du auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte arbeitest (Nr. 6c Satz 2). Gemeint ist der Fall, dass außerhalb der Wohnung kein Arbeitsplatz existiert, der dir dauerhaft zur Verfügung steht. Anderer Arbeitsplatz ist jeder Platz, der für büromäßige Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, abgeschlossener oder fest zugeordneter Platz ist nicht nötig, und die Arbeitsbedingungen spielen keine Rolle: Auch ein Platz im Großraumbüro oder mit Lärm und Publikumsverkehr zählt. Beantwortet wird die Frage für die jeweilige Tätigkeit.

Begriff

Erste Tätigkeitsstätte – Die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der du dauerhaft zugeordnet bist, etwa das Büro deines Arbeitgebers. Maßgeblich ist, was dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt ist (§ 9 Abs. 4 EStG).

Welche Tage die Tagespauschale auslösen

TagTagespauschaleGrund
Ganzer Tag zu Hause gearbeitetja, 6 €Tätigkeit überwiegend in der Wohnung, keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht
Vormittags im Büro, nachmittags zu HauseneinDie erste Tätigkeitsstätte wurde aufgesucht
Im Büro gearbeitet, dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz verfügbarja, 6 €Ausnahme nach Nr. 6c Satz 2, etwa beim Lehrer, der in der Schule unterrichtet und zu Hause vor- und nachbereitet, weil ihm die Schule dafür keinen Arbeitsplatz bietet
Urlaub, Krankheit, FeiertagneinEs wird nicht gearbeitet
Dienstreise zu einem Kundenkommt darauf anDie Auswärtstätigkeit schadet nicht, wenn die Arbeitszeit zu Hause überwiegt; Fahrtzeiten zählen mit

Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Stand Oktober 2026. Ausnahmen: siehe Quelle.

Homeoffice und Pendeln: Was gilt am selben Tag?

Meist schließen sich die beiden Pauschalen aus. Die Entfernungspauschale gibt es für Tage, an denen du die erste Tätigkeitsstätte aufsuchst. Die Tagespauschale gibt es für Tage, an denen du genau das nicht tust. Nur im Ausnahmefall ohne anderen Arbeitsplatz können beide zusammenfallen: Der Lehrer, der vormittags in der Schule unterrichtet und nachmittags zu Hause vor- und nachbereitet, setzt die Entfernungspauschale für die Fahrt und die Tagespauschale an, wenn ihm die Schule für die Vor- und Nachbereitung keinen Arbeitsplatz bietet. Nr. 6c Satz 3 schließt die Tagespauschale aus, soweit Unterkunftskosten abgezogen werden können oder ein Arbeitszimmer nach Nr. 6b abgezogen wird.

Daraus ergibt sich eine Rechnung, die sich nicht auf den ersten Blick aufdrängt: Jeder Homeoffice-Tag ersetzt einen Pendeltag. Bei 15 Kilometern bringt der Pendeltag 2026 genau 5,70 € (15 × 0,38 €), der Homeoffice-Tag 6 €. Ab 16 Kilometern ist der Pendeltag 2026 mehr wert, denn dort liegt er bei 6,08 €. 2025 lag die Schwelle bei 20 Kilometern, weil auf den ersten 20 Kilometern 0,30 € galten (20 × 0,30 € = 6 €).

Doppelte Haushaltsführung: Es reicht, dass Unterkunftskosten abziehbar sind

Arbeitest du in der Zweitwohnung im Homeoffice, entfällt die Tagespauschale schon dann, wenn die Unterkunftskosten abgezogen werden können. Sind sie in voller Höhe abziehbar, gibt es für diese Tage keine Tagespauschale, für Homeoffice-Tage am Familienwohnsitz aber schon. Bleibt ein Teil der Unterkunftskosten über der Grenze nicht abziehbar, gibt es die Tagespauschale auch für die Tage in der Zweitwohnung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft steuerfrei erstattet.

Beispiel

Modellrechnung: fünf Bürotage oder drei Homeoffice-Tage pro Woche

  • 46 Arbeitswochen, also 230 Arbeitstage; Satz der Entfernungspauschale 2026 (0,38 € je Kilometer)
  • Variante A: fünf Bürotage pro Woche, Variante B: drei Homeoffice-Tage (138 Tage) und zwei Bürotage (92 Tage)
  • Strecke 15 Kilometer beziehungsweise 30 Kilometer, kein Auto-Höchstbetrag relevant; Stand Oktober 2026
A bei 15 km230 × 15 × 0,38 € = 1.311 €
B bei 15 km138 × 6 € + 92 × 15 × 0,38 € = 828 € + 524,40 € = 1.352,40 €
A bei 30 km230 × 30 × 0,38 € = 2.622 €
B bei 30 km828 € + 92 × 30 × 0,38 € = 828 € + 1.048,80 € = 1.876,80 €
Abzug B gegenüber A15 km: +41,40 € · 30 km: −745,20 €

Die Homeoffice-Pauschale ersetzt an diesen Tagen die Pendlerpauschale, sie kommt nicht obendrauf. Ob sich das für eine bestimmte Strecke lohnt, entscheidet kein Steuerrechner, sondern der Arbeitsalltag; die Rechnung zeigt nur, wie die beiden Pauschalen zueinander stehen.

Was macht die Pauschale im Jahr aus?

Beispiel: drei Homeoffice-Tage pro Woche

3 Tage × 46 Wochen = 138 TageHomeoffice-Tage
× 6 €Tagespauschale
= 828 €Homeoffice-Pauschale im Jahr

Die Obergrenze liegt bei 210 Tagen und 1.260 €. Die 46 Wochen sind eine Modellannahme.

Die Pauschale ist ein Werbungskostenposten. Im Lohnsteuerabzug steckt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € schon drin (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Zusätzlich wirken Werbungskosten erst, soweit alle Posten zusammen mehr als 1.230 € ergeben. 828 € bleiben also allein im Pauschbetrag. Kommen in der Modellrechnung oben 524,40 € Pendlerpauschale aus den zwei Bürotagen dazu, sind es 1.352,40 €.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € und die Homeoffice-Pauschale

  1. 0 € bis 1.230 €Im Pauschbetrag enthalten

    Die Homeoffice-Pauschale allein (828 € bei 138 Tagen) liegt in dieser Zone.

  2. über 1.230 €Wirkt zusätzlich

    Mit 524,40 € Pendlerpauschale aus 92 Bürotagen (15 km) kommen 1.352,40 € zusammen. Der Teil über 1.230 €, hier 122,40 €, wirkt zusätzlich.

Arbeitszimmer statt Pauschale: Wann geht das?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich nicht abziehbar. Die Ausnahme: Das Zimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dann sind die tatsächlichen Kosten abziehbar, oder statt ihrer eine Jahrespauschale von 1.260 €. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt der Betrag um ein Zwölftel. Zwischen tatsächlichen Kosten und Jahrespauschale wählst du einheitlich für das ganze Jahr; ändern kannst du die Wahl, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist. Die Jahrespauschale gibt es je Person nur einmal, auch bei mehreren Tätigkeiten; sie wird dann aufgeteilt.

Beides zugleich gibt es nicht. Die Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit ein Abzug nach Nr. 6b erfolgt (Nr. 6c Satz 3). Für Selbstständige mit Büro zu Hause hängt deshalb alles an einer Frage: Ist das Zimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit? Die Mittelpunktprüfung ist qualitativ, nicht nach Tagen oder Stunden: Maßgebend sind das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung. Ist das Zimmer nur der Mittelpunkt einer einzelnen von mehreren Tätigkeiten, gilt es in der Regel nicht als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit; das Gegenteil kannst du glaubhaft machen oder nachweisen.

Zwei Wege, ein Grundsatz

Tagespauschale: kein eigenes Zimmer nötig, 6 € je Tag. Arbeitszimmer: nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit, dann tatsächliche Kosten oder 1.260 € im Jahr. Die Schwelle zwischen beiden ist der Mittelpunkt, nicht die Zahl der Tage.

Was lässt sich zusätzlich zur Pauschale ansetzen?

Arbeitsmittel sind eigene Werbungskostenposten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Ein Laptop, ein Monitor oder ein Headset, das du für die Arbeit nutzt, steht neben der Tagespauschale. Bei Anschaffungen gelten die Regeln für Abschreibung und Sofortabzug; sie stehen im Beitrag zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer. Für Büromöbel gilt: Soweit ein Möbelstück zugleich Arbeitsmittel ist, ist es ein eigener Werbungskostenposten, auch neben der Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer. Zur Ausstattung des Arbeitszimmers zählt die Finanzverwaltung dagegen Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Gardinen und Lampen. Luxusgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung dienen, sind nicht abziehbar.

Was für die Tagespauschale feststehen muss

  • Die Tage, an denen überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sind aufgezeichnet (Kalender, Arbeitszeitnachweis oder Ähnliches).
  • An diesen Tagen wurde keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, oder es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • Es wird nicht gleichzeitig ein Arbeitszimmer nach Nr. 6b abgezogen.
  • Mehr als 210 Tage wirken sich nicht aus, denn der Höchstbetrag liegt bei 1.260 €.
  • Die Pauschale gilt je Kalendertag einmal, auch wenn du an einem Tag mehrere Tätigkeiten zu Hause ausübst, etwa Hauptberuf und Nebenjob. Du kannst sie insgesamt einer Tätigkeit zuordnen.

Wie kommt die Pauschale in die Steuererklärung?

Tagespauschale in der Anlage N

  1. Tage zählen

    Alle Kalendertage ermitteln, an denen überwiegend zu Hause gearbeitet wurde und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Bei fehlendem anderen Arbeitsplatz zählen auch Bürotage.

  2. Höchstgrenze beachten

    Mehr als 210 Tage wirken nicht, weil der Höchstbetrag bei 1.260 € liegt.

  3. Anlage N ausfüllen

    Die Tage gehören in die Anlage N bei den Werbungskosten. Ein Abzug für ein Arbeitszimmer nach Nr. 6b schließt die Tagespauschale aus.

  4. Pendeln getrennt führen

    Tage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte laufen in die Entfernungspauschale, Homeoffice-Tage in die Tagespauschale. Ein Tag zählt nicht doppelt.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Brauche ich ein eigenes Arbeitszimmer für die Homeoffice-Pauschale?

Nein. Die Tagespauschale verlangt nur, dass die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Ein abgetrennter Raum ist keine Voraussetzung.

Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Selbstständige?

Ja. Die Vorschrift spricht von der betrieblichen und beruflichen Betätigung; Selbstständige setzen die Tagespauschale als Betriebsausgabe an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Muss ich die Homeoffice-Tage nachweisen?

Ja. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen erfüllt sind, musst du aufzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft machen. Die Form ist frei, etwa ein Kalender oder Arbeitszeitaufzeichnungen. Besondere Aufzeichnungspflichten wie beim Arbeitszimmer in der Gewinnermittlung gibt es für die Tagespauschale nicht.

Zählt ein Tag, an dem ich nur vormittags im Büro war?

Nein, in der Regel nicht. Die Tagespauschale setzt voraus, dass keine außerhalb der Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Eine Ausnahme gilt, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Nr. 6c Satz 2).

Kann ich Pauschale und Arbeitszimmer zusammen ansetzen?

Nein. Die Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit ein Abzug für ein Arbeitszimmer nach Nr. 6b erfolgt (Nr. 6c Satz 3). Beim Arbeitszimmer gilt entweder der Abzug der tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale von 1.260 €.

Gibt es die Homeoffice-Pauschale auch im Erststudium?

Ja, bei der eigenen erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium gelten dieselben Regeln. Der Abzug läuft dann aber über die Sonderausgaben und ist dort auf insgesamt 6.000 € begrenzt. Wird die Tagespauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen, gibt es daneben keinen weiteren Sonderausgabenabzug.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 4 Gewinnbegriff – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 6c EStG (Fassung ab 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025))
  2. Einkommensteuergesetz, § 9 Werbungskosten – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 6, Abs. 4, Abs. 5 EStG (Fassung ab 01.01.2026)
  3. Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (Fassung ab 01.01.2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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