Arbeit & Pendeln

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026: 1.230 € ohne Beleg

1.230 € Werbungskosten, ohne einen einzigen Beleg. Das ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Interessant wird es erst, wenn die tatsächlichen Kosten darüber liegen.

Gilt 2025 & 2026 6 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 €. Er wird bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen, wenn keine höheren nachgewiesen werden, und steckt schon im Lohnsteuerabzug. Einzelne Werbungskosten wirken nur, soweit sie zusammen mehr als 1.230 € ergeben. Gewerkschaftsbeiträge kommen ab 2026 zusätzlich dazu.

Das Wichtigste
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € und gilt für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
  • Im Lohnsteuerabzug ist er bereits berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).
  • Einzelne Werbungskosten wirken zusätzlich nur, soweit ihre Summe 1.230 € übersteigt.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen stehen außerhalb des Pauschbetrags und folgen eigenen Regeln.
  • Beiträge an Gewerkschaften werden ab 2026 neben dem Pauschbetrag berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG).

Was ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein fester Betrag von 1.230 €, den das Finanzamt bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abzieht, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Er steht in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG und gilt unverändert für 2025 und 2026. Seit 2023 liegt er bei 1.230 €.

Du musst dafür nichts einreichen. Auch im laufenden Lohnsteuerabzug ist er schon eingerechnet: Der Arbeitgeber zieht ihn vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn ab, in den Steuerklassen I bis V (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).

Begriff

Werbungskosten – Aufwendungen, die dazu dienen, Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Angestellten sind das zum Beispiel Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Fortbildung.

Wie der Pauschbetrag gezählt wird

Der Pauschbetrag gilt für die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt, nicht je Arbeitgeber. Er darf nur bis zur Höhe dieser Einnahmen abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG).

Ab wann wirken einzelne Werbungskosten?

Einzelne Werbungskosten wirken erst, wenn ihre Summe 1.230 € übersteigt. Maßgeblich ist die Summe aller Posten, nicht der einzelne Beleg. Bis zu dieser Grenze ist alles durch den Pauschbetrag abgegolten. Darüber wirkt nur der Überschuss: Bei 1.794 € Werbungskosten sind das 564 € mehr als im Pauschbetrag, nicht 1.794 €.

Liegt die Summe darunter, bleibt es beim Pauschbetrag. Er ist ein Mindestansatz, kein Deckel: Nachgewiesene höhere Werbungskosten ersetzen ihn.

Bei Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird der Pauschbetrag abgezogen, soweit er nicht schon beim Arbeitslohn abziehbar ist. Werbungskosten wirken dort nur, soweit sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag übersteigen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €: Wie viele Werbungskosten kommen zusammen?

  1. 0 € bis 1.230 €Im Pauschbetrag

    Die Summe der Werbungskosten liegt bis 1.230 € (einschließlich). Der Pauschbetrag gilt, einzelne Posten ändern nichts.

  2. über 1.230 €Überschuss wirkt

    Nur der Teil über 1.230 € verändert das zu versteuernde Einkommen. Gewerkschaftsbeiträge kommen ab 2026 in jedem Fall zusätzlich.

Welche Kosten kommen typischerweise zusammen?

Typische Posten bei Angestellten sind der Weg zur Arbeit, die Homeoffice-Tage, Arbeitsmittel und Fortbildung. Bei einer Strecke von 15 Kilometern ist 2026 allein die Entfernungspauschale in der Größenordnung des Pauschbetrags (1.254 € bei 220 Tagen, siehe Beitrag zur Pendlerpauschale).

Beispiel

Modellrechnung: vier Posten und der Pauschbetrag

  • Strecke 15 Kilometer, 220 Arbeitstage mit Fahrt, kein eigenes Auto, Satz 2026 (0,38 € je Kilometer)
  • 40 Homeoffice-Tage mit je 6 €, 300 € Arbeitsmittel (zum Beispiel ein Monitor)
  • Angenommener Grenzsteuersatz 30 %, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; Stand Oktober 2026
Entfernungspauschale15 × 220 × 0,38 € = 1.254 €
Homeoffice-Pauschale40 × 6 € = 240 €
Arbeitsmittel300 €
Summe der Werbungskosten1.254 € + 240 € + 300 € = 1.794 €
Abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.794 € − 1.230 € = 564 €
Zusätzlicher Abzug über dem Pauschbetrag564 €

Bei einem Grenzsteuersatz (dem Satz auf den letzten verdienten Euro) von 30 % verringern 564 € die Steuer um 169,20 €. Das ist eine Modellrechnung mit angenommenem Satz, kein Anspruch.

Welche Posten gibt es im Überblick?

Fahrt zur Arbeit

0,38 € je km

Entfernungspauschale 2026, höchstens 4.500 € im Jahr (ohne eigenes oder überlassenes Auto).

Homeoffice

6 € je Tag

Bis 1.260 € im Jahr, ohne eigenes Zimmer.

Arbeitsmittel

tatsächliche Kosten

Zum Beispiel ein Laptop oder Werkzeug.

Fortbildung

tatsächliche Kosten

Beruflich veranlasste Kurse und Lehrgänge.

Die Liste ist nicht abschließend. Was zählt, entscheidet die Frage, ob die Ausgabe beruflich veranlasst ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Einzelheiten zu jedem Posten stehen im Beitrag zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer.

Was ist mit dem Pauschbetrag nicht abgegolten?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag betrifft nur Werbungskosten. Alles andere läuft über eigene Wege: Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden oder Kinderbetreuungskosten) haben einen eigenen Pauschbetrag von 36 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 72 € (§ 10c EStG). Außergewöhnliche Belastungen werden nach eigenen Regeln angesetzt.

Eine Neuerung betrifft Gewerkschaftsbeiträge. Seit dem 01.01.2026 werden Beitragszahlungen an Gewerkschaften neben den Pauschbeträgen berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG, eingefügt durch das Steueränderungsgesetz 2025). Bis 2025 lagen sie innerhalb der Werbungskosten und zählten in die 1.230 € hinein.

Rentner und Versorgungsbezüge

Wer Rente bezieht, hat einen anderen Pauschbetrag: 102 € für Einnahmen aus Renten (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG), und zwar insgesamt, nicht je Rente. Wer gesetzliche Rente und eine private Leibrente bezieht, hat die 102 € einmal. Auch für Versorgungsbezüge, etwa Beamtenpensionen, gilt ein Pauschbetrag von 102 € (Nr. 1 Buchst. b). Er darf dort nur bis zur Höhe der Versorgungsbezüge abzüglich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag abgezogen werden.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch ohne Steuererklärung berücksichtigt?

Ja. Der Arbeitgeber berücksichtigt ihn beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen I bis V, indem er den Pauschbetrag vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn abzieht (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG).

Gilt der Pauschbetrag auch für Rentner?

Nein. Für Einnahmen aus Renten gilt ein Pauschbetrag von insgesamt 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG), für Versorgungsbezüge ebenfalls 102 € (Nr. 1 Buchst. b). Die 1.230 € gelten für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Gilt der Pauschbetrag je Job oder nur einmal?

Nur einmal. Das Gesetz sieht einen Pauschbetrag für die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vor, nicht einen je Arbeitsverhältnis (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Du siehst das am Lohnzettel: Im Zweitjob mit Steuerklasse VI zieht der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab, weil er schon im ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt ist, und auch keinen Sonderausgaben-Pauschbetrag. Darum fällt die Lohnsteuer dort so hoch aus. Abgezogen werden darf der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen (Satz 2).

Was gilt für Werbungskosten unter 1.230 €?

Dann bleibt der Pauschbetrag, weil er höher ist. Einzelne Werbungskosten wirken erst, wenn die Summe die 1.230 € übersteigt. Eine Erklärung kann trotzdem aus anderen Gründen nötig sein oder freiwillig erfolgen, mehr dazu im Beitrag zur Steuererklärungspflicht.

Zählen Gewerkschaftsbeiträge zu den 1.230 €?

Ab 2026 nein. Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden seit dem 01.01.2026 neben dem Pauschbetrag berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Für 2025 und früher zählten sie als Werbungskosten in die Summe hinein.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten – § 9a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2, Satz 3 EStG (Fassung ab 01.01.2026 (Steueränderungsgesetz 2025))
  2. Einkommensteuergesetz, § 9 Werbungskosten – § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 EStG (Fassung ab 01.01.2026)
  3. Einkommensteuergesetz, § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer – § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG (Fassung ab 01.01.2026)
  4. Einkommensteuergesetz, § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag – § 10c EStG (Oktober 2026)
  5. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Steueränderungsgesetz 2025 (Gewerkschaftsbeiträge) – BT-Drucksache 21/3104, Änderungsantrag Nr. 3 (03.12.2025)
  6. Finanzverwaltung NRW: Steuererleichterungen für viele Menschen (Pauschbetrag seit 2023) – Mitteilung der Finanzverwaltung (27.12.2022)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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