Selbstständig & Gewerbe

Freiberufler oder Gewerbe: Was bist du und was folgt daraus?

Freiberuf oder Gewerbe? Das klingt nach Wortklauberei und entscheidet über die Gewerbesteuer. Bis 24.500 € Gewerbeertrag bleibt sie bei null, danach rechnet die Gemeinde mit. Was du bist, steht aber nicht in deiner Berufsbezeichnung, sondern in dem, was du tust.

Gilt 2025 & 2026 10 Min. Lesezeit Stand: 08.10.2026
Kurz-Antwort

Freiberufler üben einen Katalogberuf oder einen ähnlichen Beruf nach § 18 EStG aus und zahlen keine Gewerbesteuer. Wer selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht am Markt auftritt und kein freier Beruf ist, betreibt ein Gewerbe nach § 15 EStG. Dafür fällt Gewerbesteuer an, mit einem Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag.

Das Wichtigste
  • Freie Berufe stehen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Gewerbe ist in § 15 Abs. 2 EStG beschrieben.
  • Nur das Gewerbe unterliegt der Gewerbesteuer, Freiberufler zahlen sie nicht (§ 2 GewStG).
  • Natürliche Personen haben einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €; er geht vom auf volle 100 € abgerundeten Gewerbeertrag ab, die Messzahl beträgt 3,5 % (§ 11 GewStG).
  • Die Gewerbesteuer wird bis zum 4-Fachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 EStG); bei Hebesätzen unter 400 % ist das weniger als das 4-Fache.
  • Als Einzelunternehmer werden Freiberuf und Gewerbe in der Regel getrennt behandelt; der An- und Verkauf von Waren neben der freiberuflichen Tätigkeit ist gewerblich.

Warum zählt die Einordnung?

Aus der Einordnung folgen drei Dinge: ob Gewerbesteuer anfällt, wo du dich anmeldest und ab wann Buchführungspflichten greifen.

Gewerbesteuer zahlt nur, wer einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes betreibt (§ 2 Abs. 1 GewStG). Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit, die selbstständig und nachhaltig ist, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Sie darf weder Land- und Forstwirtschaft noch Ausübung eines freien Berufs noch eine andere selbstständige Arbeit sein (§ 15 Abs. 2 EStG). Nachhaltig ist eine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist, und die Gewinnerzielungsabsicht darf auch ein Nebenzweck sein. Die Anmeldung läuft unterschiedlich: Wer ein Gewerbe eröffnet, meldet es bei der Gemeinde an (Gewerbeanzeige nach § 14 GewO), die Angaben gehen von dort ans Finanzamt. Freiberufler melden die Aufnahme direkt dem Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Die Buchführungsgrenzen des § 141 AO treffen nur Gewerbetreibende.

Freiberuf

§ 18 EStG

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Keine Gewerbesteuer.

Gewerbe

§ 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag über 24.500 €.

Anmeldung Freiberuf

Finanzamt

Mitteilung innerhalb eines Monats, elektronisch (§ 138 AO).

Anmeldung Gewerbe

Gemeinde

Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, die Gemeinde leitet an das Finanzamt weiter.

Was sind Katalogberufe und ähnliche Berufe?

Der Katalog steht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Genannt sind unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer. Dazu kommen die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Auch „ähnliche Berufe“ zählen dazu (Satz 2). Ob ein Beruf einem Katalogberuf ähnelt, beurteilt das Finanzamt nach festen Maßstäben (siehe Liste).

Unterstützen dich fachlich vorgebildete Mitarbeiter, bleibst du freiberuflich, wenn du aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bist (Satz 3). Die Einordnung als freier Beruf setzt die eigene leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus.

Wann ein Beruf einem Katalogberuf ähnelt

  • Verglichen wird mit einem bestimmten Katalogberuf, nicht mit „den freien Berufen“ allgemein.
  • Ähnlich ist ein Beruf, wenn er in wesentlichen Punkten vergleichbar ist: in der Ausbildung und in der Tätigkeit.
  • Verlangt der Katalogberuf eine staatliche Erlaubnis, kann eine Tätigkeit ohne diese Erlaubnis nicht ähnlich sein.
  • Vergleichbare Ausbildung heißt: der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet genügen nicht.
  • An die Breite der Tätigkeit werden geringere Anforderungen gestellt. Bei Berufen, die dem beratenden Betriebswirt ähneln, muss sich die Beratung aber wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich beziehen.

Ohne Studienabschluss

Fehlt der entsprechende Studienabschluss, musst du eine vergleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachweisen. Ein Nachweis über Kurse oder Selbststudium umfasst auch den Erfolg der Ausbildung und ist deshalb regelmäßig schwer zu erbringen.

Ausnahmsweise geht der Nachweis über eigene praktische Arbeiten. Dann muss die Tätigkeit besonders anspruchsvoll sein, der Tiefe und der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen und den Schwerpunkt deiner Arbeit bilden.

Begriff

Katalogberuf – Ein Beruf, der in der Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich steht, etwa Architekt oder Übersetzer. Seine Ausübung ist freiberuflich, wenn sie selbstständig geschieht.

Wie werden Grenzfälle eingeordnet: Coach, Webdesigner, Influencer, Berater?

Berufsbezeichnungen wie Coach, Webdesigner oder Influencer kommen im Gesetz nicht vor. Das Finanzamt fragt nach der Tätigkeit.

Webdesign steht zum Beispiel nicht im Katalog des § 18 EStG. Gemessen wird es an der nächstliegenden Vergleichstätigkeit, der Entwicklung von Software. Systemsoftware zu entwickeln ist regelmäßig ingenieurähnlich. Bei Anwendersoftware gilt das nur, wenn beides zutrifft: Du entwickelst ingenieurmäßig, also mit Planung, Konstruktion und Überwachung, und du hast eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist. Gestaltest du Oberflächen und setzt fertige Systeme ein, fehlt beides, und die Tätigkeit ist gewerblich. Die reine Gestaltung bleibt gewerblich, auch mit Ausbildung.

Das Gleiche gilt für Beratung: „Beratende Volks- und Betriebswirte“ stehen im Katalog, andere Beratung nicht automatisch.

Typische Grenzfälle

TätigkeitEinordnung
Webdesign: Oberflächen gestalten, fertige Systeme einsetzenGewerblich
Anwendersoftware ingenieurmäßig entwickeln, mit vergleichbarer AusbildungFreiberuflich (ingenieurähnlich) kommt in Betracht
Gestalter zwischen Kunst und GewerbeEin gewerblicher Verwendungszweck schließt eine künstlerische Tätigkeit nicht aus
Fotograf mit Werbeaufnahmen, auch wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Ablichten arrangiertGewerblich
Trainingsbetrieb, in dem Kunden vor allem in die Geräte eingewiesen werden und das Training nur in Einzelfällen überwacht wirdKeine unterrichtende Tätigkeit

Stand: Oktober 2026.

Fragen, die für die Einordnung zählen

  • Steht die Tätigkeit im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG?
  • Ähnelt sie einem Katalogberuf (Satz 2)?
  • Ist sie wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch (Satz 1)?
  • Wird sie leitend und eigenverantwortlich ausgeübt, auch wenn Mitarbeiter helfen (Satz 3)?
  • Kommt Warenverkauf oder eine zweite Tätigkeit dazu, die einzeln zu bewerten ist?

Machst du beides, Freiberufliches und Gewerbliches, ist die getrennte Behandlung bei dir als Einzelunternehmer der Regelfall. Die Tätigkeiten werden getrennt, soweit das nach der Verkehrsauffassung möglich ist, auch wenn gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Hast du nicht getrennt ermittelt, wird notfalls geschätzt. Die Abfärbung, bei der eine gewerbliche Tätigkeit alles gewerblich macht, betrifft Personengesellschaften, nicht Einzelunternehmer.

Einheitlich beurteilt wird nur, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig unlösbar bedingen, etwa weil du einen einheitlichen Erfolg schuldest. Dann entscheidet, welche Tätigkeit dem Ganzen das Gepräge gibt.

Der An- und Verkauf von Waren ist der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd und führt zur Gewerblichkeit. Wer neben seiner Beratung Produkte weiterverkauft, hat damit einen gewerblichen Teil, und der ist zu trennen. Auch wer als Creator Einnahmen aus Werbung, Verkauf und eigenen Inhalten mischt, hat unter Umständen mehrere Tätigkeiten mit unterschiedlicher Einordnung.

Zur Einordnung von Creatorn gibt es einen eigenen Beitrag.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer und was bringt der Freibetrag?

Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, angepasst um Hinzurechnungen und Kürzungen (§ 7 GewStG). Das Ergebnis heißt Gewerbeertrag. Von dort geht es in vier Schritten zur Gewerbesteuer (§ 11 GewStG, § 16 Abs. 1 GewStG).

Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, deshalb unterscheidet sich die Gewerbesteuer von Ort zu Ort. Er muss für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein. Hat die Gemeinde keinen höheren bestimmt, beträgt er 280 %. Das ist die Untergrenze (§ 16 GewStG).

Der Rechenweg in vier Schritten

  1. Abrunden

    Den Gewerbeertrag auf volle 100 € nach unten abrunden.

  2. Freibetrag abziehen

    Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 24.500 € abziehen, höchstens bis auf 0 €.

  3. Messbetrag bilden

    Den Rest mit der Steuermesszahl von 3,5 % multiplizieren.

  4. Hebesatz anwenden

    Den Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren. Das ist die Gewerbesteuer.

Beispiel

Modellrechnung: Gewerbesteuer bei 40.070 € Gewinn (Stand Oktober 2026)

  • Einzelunternehmen, Gewerbeertrag gleich Gewinn (keine Hinzurechnungen oder Kürzungen).
  • Gewinn 40.070 €.
  • Hebesatz 410 % als Beispielwert, den die Gemeinde festlegt.
  • Die tarifliche Einkommensteuer ist hoch genug, um die Anrechnung voll aufzunehmen.
Gewerbeertrag40.070 €
Abgerundet auf volle 100 €40.000 €
Abzug Freibetrag− 24.500 €
Zwischenwert15.500 €
Steuermessbetrag (× 3,5 %)542,50 €
Gewerbesteuer (× 410 %)2.224,25 €
Anrechnung auf die Einkommensteuer (4,0 × 542,50 €)höchstens 2.170,00 €
Gewerbesteuer / davon anrechenbar2.224,25 € / 2.170,00 €

Von 2.224,25 € Gewerbesteuer bleiben nach der Anrechnung 54,25 € als zusätzliche Belastung, wenn die Einkommensteuer die Anrechnung aufnehmen kann. Je höher der Hebesatz, desto größer dieser Rest. Ohne die Abrundung läge der Messbetrag höher, und mit ihm Gewerbesteuer und Anrechnung.

Wie wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit diese auf gewerbliche Einkünfte entfällt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dabei gibt es drei Grenzen.

Erstens höchstens das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Zweitens der Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Satz 2): Summe der positiven gewerblichen Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte, mal die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen aus zwischenstaatlichen Abkommen und nach Anrechnung ausländischer Steuern. Drittens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (Satz 5).

Bei einem Hebesatz von 400 % fallen die erste und die dritte Grenze zusammen, die Anrechnung entspricht genau der Gewerbesteuer. Liegt der Hebesatz darüber, bleibt ein Rest, der nicht angerechnet wird. Liegt er darunter, wäre das 4-Fache höher als die Gewerbesteuer; angerechnet wird dann nur die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Weil der Mindesthebesatz 280 % beträgt, gibt es solche Gemeinden.

Beispiel

Modellrechnung: derselbe Fall bei 280 % Hebesatz (Stand Oktober 2026)

  • Gewerbeertrag und Messbetrag wie in der Modellrechnung oben.
  • Hebesatz 280 %, der Mindesthebesatz.
  • Die tarifliche Einkommensteuer ist hoch genug, um die Anrechnung voll aufzunehmen.
Steuermessbetrag542,50 €
Gewerbesteuer (× 280 %)1.519,00 €
4-Faches des Messbetrags (4,0 × 542,50 €)2.170,00 €
Anrechnung, begrenzt auf die tatsächliche Gewerbesteuer1.519,00 €

Das 4-Fache des Messbetrags liegt hier über der Gewerbesteuer. Angerechnet wird trotzdem nur, was tatsächlich an Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Freiberufler haben das Thema nicht

Die Anrechnung betrifft nur gewerbliche Einkünfte. Wer ausschließlich freiberuflich arbeitet, hat weder Gewerbesteuer noch Anrechnung.

Was passiert bei falscher Einordnung?

Die Einordnung trifft das Finanzamt. Grundlage sind die Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem Art und Umfang der Tätigkeit beschrieben werden (§ 138 Abs. 1b AO). Ordnet es eine Tätigkeit, die als freiberuflich gemeldet war, als Gewerbe ein, führt es die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Gewerbesteuer fällt dann an, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt. Das kann auch frühere Jahre betreffen, und zwar weiter zurück, als man denkt.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht eine Pflicht zur Steuererklärung, beginnt sie erst mit Ablauf des Jahres, in dem du die Erklärung einreichst, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr. Wer pünktlich erklärt hat, ist also vier Jahre nach dem Abgabejahr sicher. Ohne Erklärung kann das Finanzamt noch sieben Jahre nach dem Steuerjahr zugreifen. Bei leichtfertiger Verkürzung verlängert sich die Frist auf fünf, bei Hinterziehung auf zehn Jahre; dann sind es bis zu dreizehn Jahre. Deshalb lohnt es sich, die Einordnung früh zu klären.

Hältst du die Einordnung für falsch, steht gegen den Bescheid der Einspruch offen.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Ist Webdesign ein freier Beruf?

Das hängt an der Tätigkeit. Webdesign steht nicht im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und wird an der Softwareentwicklung gemessen. Wer Oberflächen gestaltet und fertige Systeme einsetzt, ist gewerblich tätig. Freiberuflich kann es nur sein, wenn du Software ingenieurmäßig entwickelst, mit Planung, Konstruktion und Überwachung, und eine Ausbildung hast, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist.

Muss ich als Freiberufler etwas anmelden?

Ja, die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Finanzamt mitzuteilen, innerhalb eines Monats und elektronisch (§ 138 Abs. 1, 1b und 4 AO). Eine Gewerbeanzeige bei der Gemeinde betrifft Gewerbetreibende (§ 14 GewO).

Wer legt fest, ob ich Freiberufler oder Gewerbetreibender bin?

Das Finanzamt, auf Grundlage deiner Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Hältst du die Einordnung für falsch, kannst du gegen den Bescheid Einspruch einlegen.

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein. Der Gewerbesteuer unterliegt nur der Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG), und selbstständige Arbeit zählt nach § 15 Abs. 2 EStG nicht dazu.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Gewerbesteuer?

Für natürliche Personen und Personengesellschaften beträgt er 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Er wird vom auf volle 100 € abgerundeten Gewerbeertrag abgezogen, höchstens bis auf 0 €, der Rest wird mit 3,5 % zum Messbetrag.

Wie weit kann das Finanzamt bei falscher Einordnung zurückgehen?

Wer seine Erklärungen pünktlich abgegeben hat, ist vier Jahre nach dem Abgabejahr sicher. Ohne Erklärung sind es bis zu sieben Jahre nach dem Steuerjahr, bei Hinterziehung bis zu dreizehn.

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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