Selbstständig & Gewerbe

Influencer und Steuern: Gewerbe, PR-Samples, Plattform-Auszahlung

Likes sind keine Einnahmen. Euros schon. Ein Kanal, der nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist steuerlich ein Gewerbe. Einen Mindestumsatz kennt das Gesetz nicht.

Gilt 2025 & 2026 · neu 22 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Wer einen Kanal selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, führt ein Gewerbe (§ 15 Abs. 2 EStG). Einen Mindestumsatz nennt das Gesetz nicht. Einnahmen aus Werbung, Kooperationen und Provisionen zählen, ebenso Sachzuwendungen wie Produkttests, Gratisübernachtungen und Reisen, bewertet mit dem gemeinen Wert, also dem üblichen Preis. Von der Umsatzsteuer befreit sind Kleinunternehmer bei bis zu 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; im Inland nicht steuerbare Umsätze zählen dabei nicht mit.

Das Wichtigste
  • Ein Kanal ist ein Gewerbe, sobald er selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine Mindestgrenze für Einnahmen gibt es nicht. Für die Umsatzsteuer kommt es auf die Gewinnabsicht gar nicht an.
  • PR-Samples, Gratisübernachtungen und Einladungen sind Sachzuwendungen: einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich zu versteuern, Maßstab ist der gemeine Wert, also der übliche Preis der erhaltenen Sache. Ausnahmen: Rücksendung, sehr geringer Wert oder das Unternehmen übernimmt die Versteuerung.
  • Für Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland liegt der Leistungsort in der Regel beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG). Solche Umsätze zählen auch nicht gegen die Kleinunternehmergrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 UStG).
  • Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der abgerundete Gewerbeertrag 24.500 € übersteigt. Die Einkommensteuer ermäßigt sich dann um das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags; bis zu einem Hebesatz von 400 % belastet dich die Gewerbesteuer wirtschaftlich nicht.
  • Rechner, Monitor, Mikrofon, Headset, Speicher und Software kannst du mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen und im Anschaffungsjahr voll abziehen. Bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind nicht abziehbar, auch wenn du sie nur für deine Inhalte trägst; abziehbar ist nur typische Berufskleidung.

Ab wann ist ein Kanal ein Gewerbe?

Sobald die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG). Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht und dafür bezahlt wird, erfüllt diese Merkmale. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, darf auch nur ein Nebenzweck sein.

Wie viel du verdienst, steht nicht im Gesetz. Ein Kanal mit 300 € Einnahmen im Jahr kann ein Gewerbe sein, ein Hobbykanal ohne Gewinnabsicht nicht. Der Unterschied liegt in der Absicht und in der Nachhaltigkeit, nicht in der Höhe.

Begriff

Gewinnerzielungsabsicht – Das Ziel, auf Dauer mehr einzunehmen, als die Tätigkeit kostet. Bezahlte Zusammenarbeiten und regelmäßige Auszahlungen sprechen dafür.

Anfangsverluste machen aus dem Kanal kein Hobby. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalgewinn: Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Tätigkeit, die über eine größere Zahl von Jahren auf positive Ergebnisse hin angelegt ist. Das Gewinnstreben wird an äußeren Merkmalen beurteilt. Zu ihnen gehört nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Maßstab ist also die Lebensdauer des Betriebs, nicht das einzelne Jahr.

Kommt es nur zu einer einmaligen Tätigkeit, etwa einem einzigen beworbenen Produkt gegen eine einmalige Zahlung, liegen sonstige Einkünfte vor und kein Gewerbebetrieb. Es fehlt die Nachhaltigkeit. Dann brauchst du keine Gewerbeanmeldung, es fällt keine Gewerbesteuer an, und der Gewinn gehört nicht in die Anlage G.

Ob ein Influencer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. In aller Regel wird die Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sein. Als künstlerische Tätigkeit zählt sie nur, wenn drei Merkmale zusammenkommen: Die Arbeiten sind nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch. Sie erreichen über die Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe. Und du übst auf sämtliche zur Herstellung erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss aus. Das könnte zutreffen, wenn das beworbene Produkt künstlerisch in Szene gesetzt wird. Der Beitrag zu Gewerbe oder Freiberuf vertieft das.

Den Beginn eines gewerblichen Betriebs meldest du auf amtlichem Vordruck bei der Gemeinde, die das Finanzamt informiert (§ 138 Abs. 1 AO). Die Gewerbeanzeige selbst erfolgt gleichzeitig mit dem Beginn (§ 14 Abs. 1 GewO). Das Finanzamt fragt danach per Fragebogen weitere Angaben ab; Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ereignis fällig (§ 138 Abs. 4 AO). Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist innerhalb eines Monats nach Beginn deiner Tätigkeit zu übermitteln, und zwar nur noch elektronisch. Mit ihm prüft das Finanzamt, wie und mit welchen Steuerarten du steuerlich zu erfassen bist; danach vergibt es dir eine Steuernummer. Die Beiträge zum Fragebogen und zur Gewerbeanmeldung erklären den Ablauf.

Drei Fragen zum Start

  • Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet?
  • Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt?
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt?

Zwei Randnotizen für erfolgreiche Kanäle

Der kommerzialisierbare Teil deines Namensrechts ist ertragsteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, das in das Betriebsvermögen eingelegt werden kann.

Ein Wegzug ins Ausland beendet die Steuerpflicht nicht automatisch: Mit gewerblichen Einkünften kann in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht bleiben, etwa bei der Ausübung und Verwertung bestimmter Darbietungen.

Welche Einnahmen zählen?

Alles, was für die Tätigkeit zufließt. Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und keine Bücher führt, ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Welche Einnahmearten dazugehören, zeigt die Übersicht.

Plattform-Auszahlungen

Einnahme

Beteiligung an Werbeeinnahmen und Abo-Anteilen, die die Plattform auszahlt.

Bezahlte Kooperationen

Einnahme

Honorare für Beiträge, Videos oder Stories im Auftrag einer Marke.

Provisionen

Einnahme

Vergütung für vermittelte Käufe, zum Beispiel über Empfehlungslinks.

Sachzuwendungen

üblicher Preis

Produkttests, Gratisübernachtungen, Einladungen zu Veranstaltungen und Reisen sowie Tickets zu Messen und Kongressen zählen mit dem üblichen Preis.

Freiwillige Zahlungen von Zuschauern – Donations, Tips, Trinkgeld – sind einkommensteuerlich Betriebseinnahmen, weil sie durch deine Tätigkeit veranlasst sind.

Umsatzsteuerlich ist strittig, ob sie ein Entgelt für eine Leistung sind. Die Finanzverwaltung geht davon aus. Wenn es bei dir um größere Beträge geht, lohnt es sich, das prüfen zu lassen.

Die Einnahmenüberschussrechnung reicht nicht immer. Zur Buchführung kannst du auf zwei Wegen verpflichtet sein. Über das Handelsrecht: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Kein Handelsgewerbe ist ein Betrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei einem Influencer ist das regelmäßig nicht erfüllt, weil der Betrieb überschaubar ist, keine Arbeitnehmer hat und keine umfangreiche Organisation braucht. Anders ist es, wenn du freiwillig im Handelsregister eingetragen bist; wer im großen Stil tätig ist, kann Kaufmann sein. Über das Steuerrecht: Es gibt zwei Grenzen, nämlich mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr (§ 141 AO).

Die Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch. Das Finanzamt stellt das Überschreiten fest und teilt es dir mit; buchführungspflichtig bist du dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Bis dahin bleibt die Einnahmenüberschussrechnung zulässig. Die Pflicht endet nicht sofort, wenn die Umsätze wieder sinken, sondern mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Der Gesamtumsatz, an dem die 800.000 € gemessen werden, ist derselbe Begriff wie bei der Kleinunternehmerregelung: nur steuerbare Umsätze, nach vereinnahmten Entgelten, ohne Anlagevermögen. Wer überwiegend an eine Plattform im EU-Ausland leistet, bleibt damit auch von dieser Grenze weiter entfernt, als die reine Auszahlungssumme vermuten lässt.

Sind PR-Samples und geschenkte Produkte steuerpflichtig?

Du testest Produkte, übernachtest umsonst in Hotels oder wirst zu Veranstaltungen oder kompletten Reisen eingeladen? Das sind Sachzuwendungen, und sie sind einkommensteuerlich wie umsatzsteuerlich zu versteuern. Dazu zählen auch Tickets zu Messen oder Kongressen. Auch Werbegeschenke wie Waren und Dienstleistungen sind Einnahmen.

Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Einnahmen in Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Sachzuwendungen kommt der gemeine Wert zum Ansatz: der übliche Preis der erhaltenen Sache, also der Preis, den ein Dritter zahlen müsste. Nicht maßgeblich ist der Einkaufspreis des Unternehmens.

Das ist ein Tausch, kein Geschenk: Deine Leistung ist der Beitrag, die Gegenleistung ist das Produkt. Das Umsatzsteuergesetz regelt diesen tauschähnlichen Umsatz ausdrücklich. Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Beispiel: Designer-Accessoire

Influencer I präsentiert in seinem Kanal ein neues Designer-Accessoire mit einem Verkaufspreis von 3.570 € (brutto). Als Gegenleistung für die Erstellung der Bilder und eines selbst entworfenen Textes darf er das Stück behalten. Seine Leistung ist mit 3.570 € als Betriebseinnahme anzusetzen. Angesetzt wird der Bruttopreis, also die Zahl, die auf dem Preisschild steht.

Abweichungen von der Regel

  • Du musst die Ware zurücksenden.
  • Die Ware ist von sehr geringem Wert.
  • Das Unternehmen, mit dem du zusammenarbeitest, übernimmt die Versteuerung für dich.

Die ersten beiden sind die Standardfälle, in denen nichts zu versteuern ist.

In der Kooperation nachfragen

Das Unternehmen kann die Versteuerung für dich übernehmen. Danach lohnt es sich, in der Kooperation ausdrücklich zu fragen.

Dokumentieren. Dokumentieren. Dokumentieren.

Dieser Bereich gerät zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. Sie können sich zum Beispiel mit einer Internetrecherche oder mit Auskunftsersuchen an deine Geschäftspartner einen recht guten Einblick in deine Tätigkeit verschaffen.

Wer hier etwas versäumt, muss nicht nur nachzahlen. Hinzu kommen hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe.

Die Daten liegen vor und werden ausgewertet. Ein Ermittlungsteam wertet ein Datenpaket mehrerer großer Plattformen aus: 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne aus Werbung und Abos hinweisen, mit einem strafrechtlich relevanten Steuervolumen von rund 300 Millionen Euro, bezogen auf ein einzelnes Bundesland. In einem anderen Bundesland läuft eine Branchenprüfung mit etwa 140 Prüfungen, ein drittes hat eine eigene Task Force gegründet.

Im Fokus der Ermittlungen stehen ausdrücklich nicht junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben. Gesucht werden die großen Fälle.

Wie sind Plattform-Auszahlungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das hängt am Leistungsort. Erbringst du eine Leistung an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, liegt der Ort der Leistung grundsätzlich dort, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Wird die Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. In Deutschland fällt dafür keine Umsatzsteuer an.

Ob eine Auszahlung ein Entgelt für eine solche Leistung ist, hängt am Vertrag mit der Plattform.

Eine „Gutschrift“ ist deine Rechnung

Rechnet eine Agentur oder Plattform mit einem Beleg ab, der „Gutschrift“ heißt, hat dein Geschäftspartner deine Rechnung für dich erstellt. Das ist keine Gutschrift im kaufmännischen Sinn. Die darin ausgewiesenen Umsätze sind deine Umsätze, und du musst sie in deiner Voranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Wer glaubt, die Plattform habe das schon erledigt, meldet zu wenig an.

Ist die Auszahlung ein Entgelt für eine Leistung an das Unternehmen der Plattform und sitzt die Plattform in einem anderen Mitgliedstaat, gilt ein fester Katalog von Pflichten. Ob die Voraussetzung erfüllt ist, hängt weiterhin am Vertrag.

Gutschrift vereinbart: die Plattform schreibt deine Rechnung

Deine eigene Rechnungspflicht entfällt. Aber die Umsätze bleiben deine und sind von dir anzumelden.

Musst du dann überhaupt noch eine Rechnung schreiben? Nein — anmelden musst du trotzdem.

Keine Gutschrift vereinbart: du schreibst die Rechnung selbst

  • Mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Wörtlich diese Angabe, nicht „Reverse Charge“ und nicht „steuerfrei“.
  • Bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist. Das ist nicht die allgemeine Rechnungsfrist.
  • Mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und der des Leistungsempfängers.

Daraus folgt: Wer regelbesteuert an eine Plattform im EU-Ausland leistet, braucht eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Dazu kommt die Zusammenfassende Meldung. Sie ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, nicht an das Finanzamt. Das ist eine eigene Meldung neben der Voranmeldung, und sie wird regelmäßig vergessen, weil sie an eine andere Behörde geht.

Leistung an eine Plattform im EU-Ausland: Regelunternehmer und Kleinunternehmer

RegelunternehmerKleinunternehmer
Rechnung mit „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ja, wenn keine Gutschrift vereinbart istja — die Ausnahme betrifft nur die Nummern
Frist: 15. des Folgemonatsjaja
beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der Rechnungja → eigene Nummer erforderlichnein, ausdrücklich ausgenommen
Zusammenfassende Meldung, vierteljährlichjanein, ausdrücklich ausgenommen

Für die Kleinunternehmerin ist das eine gute Nachricht: Wer an eine Plattform im EU-Ausland leistet, muss keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und keine Zusammenfassende Meldung abgeben. Eine Rechnung mit dem Hinweis ist aber zu schreiben, wenn keine Gutschrift vereinbart ist.

Gilt die Kleinunternehmerregelung für Creator?

Ja, wenn die Grenzen eingehalten werden. Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG, Fassung seit 01.01.2025).

Zum Gesamtumsatz zählen nur steuerbare Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten, also nach dem Zufluss und nicht nach den Rechnungsdaten (§ 19 Abs. 2 UStG). Steuerbar sind nur Umsätze im Inland. Liegt der Leistungsort beim Empfänger im EU-Ausland, zählt der Umsatz weder gegen die 25.000 € noch gegen die 100.000 €. Wer überwiegend an eine Plattform im EU-Ausland leistet, kann deshalb weit über 25.000 € abrechnen und Kleinunternehmer bleiben. Umsätze mit Anlagevermögen bleiben außer Ansatz: Wer seine alte Kamera verkauft, verschiebt damit die Grenze nicht.

Kleinunternehmergrenzen nach § 19 UStG

  1. 0 € bis 25.000 € im VorjahrVorjahr

    Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben.

  2. 0 € bis 100.000 € im laufenden JahrLaufendes Jahr

    Der Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht überschreiten.

  3. darüberGrenze überschritten

    Die Befreiung gilt dann nicht; Einzelheiten stehen im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Für die Umsatzsteuer bist du Unternehmer, wenn du selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielst. Ob du Gewinn erzielen willst, spielt dabei keine Rolle. Für die Einkommensteuer ist die Gewinnerzielungsabsicht entscheidend, für die Umsatzsteuer ist sie unerheblich: Wer seinen Kanal als Hobby einstuft, ist umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmer.

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Deshalb kann auch eine ertragsteuerliche Liebhaberei die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft auslösen: Wer einkommensteuerlich als Liebhaberei eingeordnet wird und deshalb seine Verluste nicht abziehen darf, ist umsatzsteuerlich trotzdem Unternehmer, mit Rechnungs- und Erklärungspflichten.

Was aus der Einordnung folgt

KleinunternehmerRegelunternehmer
Umsätzesteuerfreimit 19 % oder 7 % Umsatzsteuer
Rechnungenkein Umsatzsteuerausweis, VereinfachungenUmsatzsteuer ausweisen
Vorsteuerkein Vorsteuerabzugaus Rechnungen anderer Unternehmer erstattungsfähig
Voranmeldungkeinemonatlich oder vierteljährlich, elektronisch; Steuer selbst errechnen und unaufgefordert abführen
Jahreserklärungkeine Pflicht von sich aus; fordert das Finanzamt dazu auf, ist sie abzugebenja

Auf die Befreiung kannst du verzichten, und zwar bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr. Der Verzicht wirkt dann ab Beginn dieses Jahres. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden; der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre und lässt sich erst danach mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen (§ 19 Abs. 3 UStG). Wer im ersten Jahr viel angeschafft hat, kommt so nachträglich an den Vorsteuerabzug.

Was lässt sich als Betriebsausgabe ansetzen?

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Für Technik gilt eine Wertgrenze: Bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € netto lassen sich im Jahr der Anschaffung voll abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG). Zwischen 250 € und 1.000 € netto kann stattdessen ein Sammelposten über fünf Jahre gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Teurere Geräte werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben; der Beitrag zu GWG und Sammelposten erklärt das.

Für Technik im engeren Sinn gibt es einen kürzeren Weg. Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, und es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird. Das gilt auch für Peripheriegeräte. Rechner, Monitor, Mikrofon, Headset, externe Speicher und die Schnittsoftware lassen sich so im Anschaffungsjahr voll abziehen, auch wenn sie über 800 € kosten. Das ist eine Kann-Regelung und keine Sofortabschreibung: Du kannst auch von der Nutzungsdauer von einem Jahr abweichen. Für alles andere bleiben die 800-€-Grenze und der Sammelposten.

Kosten der privaten Lebensführung mindern den Gewinn nicht, auch wenn sie dem Beruf nützen (§ 12 Nr. 1 EStG). Dazu gehört bürgerliche Kleidung, auch wenn sie im Video getragen wird.

Kleidung und Accessoires: kein Abzug, auch nicht anteilig

Kleidung und Accessoires, die man auch privat tragen kann, sind keine Betriebsausgaben – auch dann nicht, wenn du sie nur für deine Inhalte gekauft hast und nur dafür trägst. Eine Aufteilung in einen privaten und einen betrieblichen Teil ist nicht möglich. Abziehbar ist nur typische Berufskleidung, die privat praktisch nicht zu tragen ist.

So ist es auch für Mode-Influencerinnen und Mode-Blogger entschieden: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Was du als Sachzuwendung bekommst, ist davon unberührt: Das ist eine Betriebseinnahme (siehe oben) – aber eben keine Betriebsausgabe.

Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG

12.000 €Betriebseinnahmen
- 3.500 €Betriebsausgaben
= 8.500 €Gewinn

Modellrechnung mit frei gewählten Zahlen, durchgespielt für alle drei Steuerarten. Gewerbesteuer: 8.500 € liegen unter dem Freibetrag von 24.500 €, es fällt keine Gewerbesteuer an. Einkommensteuer: Übersteigen die 8.500 € zusammen mit deinen anderen Einkünften den Grundfreibetrag, musst du eine Erklärung abgeben. Bist du daneben angestellt und wird dir Lohnsteuer abgezogen, musst du schon ab mehr als 410 € Gewinn abgeben. Umsatzsteuer: Bei Umsätzen unter 25.000 € bist du Kleinunternehmer und zahlst keine Umsatzsteuer.

Typisch betrieblich veranlasst

  • Kamera, Mikrofon, Licht und Stativ (Wertgrenzen nach § 6 EStG)
  • Schnittsoftware und Abonnements, die für die Inhalte genutzt werden
  • Requisiten, die nur für Produktionen angeschafft werden

Typisch private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG)

  • Bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires, auch wenn sie nur für Inhalte gekauft sind und im Video zu sehen sind
  • Gemischt genutzte Gegenstände ohne klare betriebliche Veranlassung

Wann fällt Gewerbesteuer an?

Gewerbesteuerpflichtig ist die Tätigkeit grundsätzlich. Zu bezahlen ist Gewerbesteuer aber nur, wenn der abgerundete Gewerbeertrag höher als 24.500 € ist; dann ist auch eine elektronische Gewerbesteuererklärung zu übermitteln. Der Gewerbeertrag ist nicht dasselbe wie der Gewinn: Er ergibt sich aus deinem Gewinn, erhöht um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

So wird gerechnet

  1. Gewerbeertrag

    Gewinn, erhöht um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen.

  2. Abrunden und Freibetrag

    Den Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden. Natürliche Personen und Personengesellschaften ziehen einen Freibetrag von 24.500 € ab, höchstens bis auf null (§ 11 Abs. 1 GewStG).

  3. Messbetrag

    Der verbleibende Betrag mal 3,5 Prozent Steuermesszahl.

  4. Gewerbesteuer

    Der Messbetrag mal dem Hebesatz, den die Gemeinde bestimmt.

  5. Anrechnung

    Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags, begrenzt auf den Teil der Einkommensteuer, der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).

Angerechnet wird also nicht die gezahlte Gewerbesteuer, sondern das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags. Weil die Gewerbesteuer Messbetrag mal Hebesatz beträgt und angerechnet wird Messbetrag mal 400 %, belastet dich die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz bis 400 % wirtschaftlich nicht. Liegt der Hebesatz deiner Gemeinde darüber, bleibt die Differenz an dir hängen. Und die Anrechnung greift nur, soweit überhaupt Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

Begriff

Ermäßigungshöchstbetrag – Summe der positiven gewerblichen Einkünfte geteilt durch die Summe aller positiven Einkünfte, multipliziert mit der geminderten tariflichen Steuer. Bis zu diesem Betrag wirkt die Anrechnung.

Welche Schwellen gelten für die drei Steuerarten?

Deine Einkünfte als Creator unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Einkommensteuererklärung musst du jedoch nur abgeben, wenn sie zusammen mit etwaigen anderen Einkünften im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Anders, wenn du daneben angestellt bist und dir Lohnsteuer abgezogen wird: Dann musst du abgeben, sobald die Summe deiner Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 € beträgt (ab mehr als 410 €, bei genau 410,00 € greift es nicht). Das erklärt der Beitrag zum Nebengewerbe neben dem Job.

Es sind 410 € Einkünfte, nicht 410 € Einnahmen: bei dir Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, also der Gewinn. Wer 2.000 € einnimmt und 1.800 € ausgibt, hat 200 € Einkünfte und wird davon nicht zur Abgabe verpflichtet.

Die 410 € sind nicht nur eine Abgabeschwelle, sondern auch eine Freigrenze:

Gewinn neben dem Job

GewinnWas gilt
bis 410 €Abgabe nicht erforderlich — und wenn du aus einem anderen Grund abgeben musst, wird der Gewinn wieder abgezogen: im Ergebnis steuerfrei
410 bis 820 €Abgabe erforderlich, aber nur der Teil über 410 € wirkt sich stufenweise aus
über 820 €voll steuerpflichtig

Der Grundfreibetrag und die 410 € betreffen beide die Erklärungspflicht, nicht die Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag greift, wenn kein Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug vorliegt; die 410 € greifen, wenn welcher vorliegt. Oberhalb der Schwelle heißt das noch nicht, dass auch Steuer anfällt: Das entscheidet sich erst nach Abzug der abziehbaren Posten.

Bist du zur Abgabe verpflichtet, gibst du die Erklärung elektronisch ab; werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, gilt das auch außerhalb der Veranlagungsfälle für Arbeitnehmer, und auf Antrag ist ein Härtefallverzicht möglich. Den Gewinn ermittelst du in der Regel mit einer Einnahmenüberschussrechnung, er gehört in die Anlage G.

Drei Steuerarten, drei Schwellen

SteuerartSchwelle
EinkommensteuerGrundfreibetrag, zusammen mit allen anderen Einkünften; mit Lohnsteuerabzug aus einem Job schon bei mehr als 410 € Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (Erklärungspflicht)
GewerbesteuerFreibetrag von 24.500 € auf den abgerundeten Gewerbeertrag
Umsatzsteuer25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, ohne jede Gewinnschwelle; auch eine ertragsteuerliche Liebhaberei kann die Unternehmereigenschaft auslösen

Melden Plattformen meine Einnahmen an das Finanzamt?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Plattformbetreiber, Vergütungen bestimmter Tätigkeiten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Relevante Tätigkeiten sind genau vier, jeweils nur gegen Vergütung: die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Verkehrsmitteln. Für Creator kommen nur die persönliche Dienstleistung und der Verkauf von Waren in Betracht.

Was eine persönliche Dienstleistung ist

„Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen … ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer angefordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist keine persönliche Dienstleistung.“

Was die Plattform meldet

EinnahmeMeldungGrund
Werbe- und Abo-Erlöse für eigene Inhalte, Videos, Posts, Streams, die du unabhängig von einer Anforderung produzierstdie Plattform meldet dich dafür nichtkeine persönliche Dienstleistung → keine relevante Tätigkeit
Auftragsarbeit auf Anforderung eines Nutzers, personalisiertes Video, bezahltes Einzelcoaching, Auftragsgrafik, über die Plattform abgewickeltmeldepflichtigpersönliche Dienstleistung, auch rein virtuell → relevante Tätigkeit
Merch-Verkauf über die PlattformmeldepflichtigVerkauf von Waren → relevante Tätigkeit; hier und nur hier greifen die Bagatellgrenzen

Freigestellt ist ein Anbieter, der auf derselben Plattform „in weniger als 30 Fällen [Waren verkauft] und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat“. Zwei Folgen, die man nicht errät:

Beide Grenzen müssen erfüllt sein: weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 €. Wer 29 Shirts für 2.500 € verkauft, wird gemeldet.

Die Freistellung gilt nur für den Warenverkauf. Wer nebenher ein einziges Auftragsvideo über dieselbe Plattform abrechnet, wird dafür gemeldet, unabhängig davon, wie klein der Merch-Umsatz war.

Die Meldung ist eine Kontrollmitteilung und ersetzt keine Steuererklärung. Sie macht dich auch nicht automatisch zum Gewerbetreibenden.

Keine Meldung ist keine Entwarnung

Dass nicht gemeldet wird, bedeutet nicht, dass nichts zu erklären ist. Werbe-Erlöse sind steuerpflichtig, auch wenn die Plattform sie nicht meldet.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Muss ich ein Gewerbe anmelden, wenn ich wenig verdiene?

Das hängt nicht an der Höhe. § 15 Abs. 2 EStG knüpft an Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht an, eine Mindestgrenze nennt das Gesetz nicht. Bei einem Kanal ohne Gewinnabsicht liegt kein Gewerbe vor.

Ist eine einmalige Kooperation ein Gewerbe?

Nein. Bei einer einmaligen Tätigkeit liegen sonstige Einkünfte vor, weil die Nachhaltigkeit fehlt. Dann brauchst du keine Gewerbeanmeldung, es fällt keine Gewerbesteuer an, und der Gewinn gehört nicht in die Anlage G.

Sind Donations von Zuschauern steuerpflichtig?

Einkommensteuerlich ja: Es sind Betriebseinnahmen, weil sie durch deine Tätigkeit veranlasst sind. Umsatzsteuerlich ist strittig, ob sie ein Entgelt für eine Leistung sind. Die Finanzverwaltung geht davon aus.

Bin ich bei Anfangsverlusten ein Hobby?

Nein. Maßstab ist der Totalgewinn: ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, über eine größere Zahl von Jahren gesehen. Ein einzelnes Verlustjahr macht den Kanal nicht zur Liebhaberei.

Sind PR-Pakete steuerpflichtig?

In der Regel ja. Produkttests, Gratisübernachtungen und Einladungen zu Veranstaltungen oder Reisen sind Sachzuwendungen, die einkommensteuerlich wie umsatzsteuerlich zu versteuern sind. Maßstab ist der gemeine Wert, also der übliche Preis der erhaltenen Sache. Dazu zählen auch Tickets zu Messen und Kongressen. Abweichungen gibt es, wenn du die Ware zurücksenden musst, wenn sie von sehr geringem Wert ist oder wenn das Unternehmen die Versteuerung für dich übernimmt.

Kann ich Kleidung für Videos absetzen?

Nein. Bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind keine Betriebsausgaben, unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang und ohne Aufteilung in einen privaten und einen betrieblichen Teil – auch dann nicht, wenn du sie nur für deine Inhalte kaufst und trägst (§ 12 Nr. 1 EStG). Abziehbar ist nur typische Berufskleidung, die privat praktisch nicht zu tragen ist. Was dir zugeschickt wird, ist dagegen eine Betriebseinnahme.

Muss ich auf Auszahlungen einer ausländischen Plattform Umsatzsteuer ausweisen?

Nicht in jedem Fall. Liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im EU-Ausland, fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Ob die Auszahlung ein Entgelt für eine Leistung an ein Unternehmen ist, hängt am Vertrag mit der Plattform.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Creator?

Ja, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Im Inland nicht steuerbare Umsätze, etwa Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, zählen nicht mit. Auf die Befreiung lässt sich bis Ende Februar des zweiten Folgejahres verzichten, die Bindung dauert dann mindestens fünf Kalenderjahre.

Kann ich einen Rechner für 2.000 € sofort absetzen?

Ja. Für Computerhardware und Software kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden, und die Abschreibung in voller Höhe im Anschaffungsjahr wird nicht beanstandet, unabhängig davon, ob das Gerät über 800 € kostet. Das ist eine Kann-Regelung, keine automatische Sofortabschreibung.

Melden Plattformen meine Werbe- und Abo-Erlöse an das Finanzamt?

Nein. Werbe- und Abo-Erlöse für Inhalte, die du unabhängig von einer Anforderung produzierst, sind keine persönliche Dienstleistung und damit keine relevante Tätigkeit im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. Gemeldet werden Auftragsarbeit auf Anforderung eines Nutzers und der Verkauf von Waren. Steuerpflichtig sind die Werbe-Erlöse trotzdem.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 15 Abs. 2 (Gewerbebetrieb) – § 15 EStG (Oktober 2026)
  2. Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 3 und 4 (Gewinnermittlung, Betriebsausgaben) – § 4 EStG (Oktober 2026)
  3. Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 2 und 2a (Sofortabzug, Sammelposten) – § 6 EStG (Oktober 2026)
  4. Einkommensteuergesetz, § 12 Nr. 1 (Kosten der Lebensführung) – § 12 EStG (Oktober 2026)
  5. Einkommensteuergesetz, § 35 (Anrechnung der Gewerbesteuer) – § 35 EStG (Oktober 2026)
  6. Umsatzsteuergesetz, § 3a Abs. 2 (Ort der sonstigen Leistung) – § 3a UStG (Oktober 2026)
  7. Umsatzsteuergesetz, § 2 (Unternehmer, Unternehmen) – § 2 UStG (Oktober 2026)
  8. Umsatzsteuergesetz, § 10 Abs. 2 (Bemessungsgrundlage beim Tausch) – § 10 UStG (Oktober 2026)
  9. Umsatzsteuergesetz, § 19 (Kleinunternehmer) – § 19 UStG (Oktober 2026)
  10. Gewerbesteuergesetz, § 11 Abs. 1 (Freibetrag) – § 11 GewStG (Oktober 2026)
  11. Abgabenordnung, § 138 (Anzeigepflicht) – § 138 AO (Oktober 2026)
  12. Gewerbeordnung, § 14 Abs. 1 (Gewerbeanzeige) – § 14 GewO (Oktober 2026)
  13. Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten für Anbieter (PStTG) – BZSt FAQ DAC7 (Oktober 2026)
  14. Abgabenordnung, § 141 (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger) – § 141 AO (Oktober 2026)
  15. Handelsgesetzbuch, § 1 (Istkaufmann) – § 1 HGB (Oktober 2026)
  16. Umsatzsteuergesetz, § 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) – § 14a UStG (Oktober 2026)
  17. Umsatzsteuergesetz, § 18a (Zusammenfassende Meldung) – § 18a UStG (Oktober 2026)
  18. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (relevante Tätigkeiten, freigestellte Anbieter) – PStTG (Oktober 2026)
  19. Einkommensteuergesetz, § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) – § 46 EStG (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
  • 09.10.2026Nachtrag der fachlichen Prüfung eingearbeitet.
  • 15.10.2026Fachantwort der Prüfung eingearbeitet: Rechnung und Zusammenfassende Meldung, Plattform-Meldung, Buchführungspflicht, 410-Euro-Grenze.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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