Selbstständig & Gewerbe

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: so füllst du ihn aus

Tätigkeit aufnehmen. Fragebogen senden. Steuernummer bekommen. Ein Monat Zeit, elektronisch, und drei Schätzungen, die später etwas auslösen: Umsatz, Gewinn und der Rhythmus der Umsatzsteuer.

Gilt 2025 & 2026 14 Min. Lesezeit Stand: 25.10.2026
Kurz-Antwort

Wer ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, meldet das innerhalb eines Monats: Gewerbetreibende der Gemeinde, Freiberufler direkt dem Finanzamt. Die weiteren Auskünfte liefert der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, elektronisch über ELSTER (§ 138 AO). Darin stehen Art der Tätigkeit, geschätzter Umsatz und Gewinn, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Angaben. Daraus ergeben sich Steuernummer, Voranmeldungszeitraum und Vorauszahlungen. Über den Kleinunternehmerstatus entscheidet im Gründungsjahr der tatsächliche Umsatz, nicht die Schätzung.

Das Wichtigste
  • Die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist innerhalb eines Monats mitzuteilen (§ 138 Abs. 4 AO). Die Frist gilt für alle Mitteilungen.
  • Gewerbetreibende teilen die Betriebseröffnung der Gemeinde auf dem amtlichen Vordruck mit, die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das Finanzamt. Den Fragebogen mit den weiteren Auskünften übermittelst du elektronisch im amtlichen Datensatz, Papier gibt es nur im Härtefall (§ 138 Abs. 1 und 1b AO).
  • Die Umsatzschätzung bindet nicht: Im Gründungsjahr entscheidet über den Kleinunternehmerstatus der tatsächliche Umsatz, die Grenze liegt bei 25.000 € (§ 19 UStG).
  • Die voraussichtliche Steuer ist dem Finanzamt mitzuteilen und bestimmt den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Die Gewinnschätzung ist im Gründungsjahr die einzige Grundlage der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (§ 37 EStG). Das Finanzamt kann sie bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG).
  • Das Finanzamt kann die Istversteuerung auf Antrag gestatten: bis 800.000 € Vorjahresumsatz, für freie Berufe ohne Umsatzgrenze, aber nur für die freiberuflichen Umsätze und nicht, wenn du dafür Bücher führst, auch nicht freiwillig. Der Antrag lässt sich bis zur Bestandskraft der Jahresfestsetzung nachholen (§ 20 UStG).

Wer muss den Fragebogen abgeben?

Jeder, der einen Gewerbebetrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Eine Mindestgrenze für die Einnahmen nennt das Gesetz nicht, die Pflicht hängt an der Aufnahme der Tätigkeit.

Der Weg unterscheidet sich je nach Tätigkeit. Wer ein Gewerbe eröffnet, geht in drei Stufen vor:

1. Die gewerberechtliche Anzeige bei der Gemeinde (§ 14 GewO).
2. Die steuerliche Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 138 Abs. 1 AO). An diese Mitteilung knüpft die Weitergabe an: Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das Finanzamt vom Inhalt. Wo die Gemeinde die Realsteuern nicht festsetzt, tritt das Finanzamt an ihre Stelle, die Mitteilung geht dann direkt dorthin.
3. Der Fragebogen an das Finanzamt, elektronisch im amtlichen Datensatz (§ 138 Abs. 1b AO). Mit ihm erteilst du die weiteren Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb hat er so viele Felder.

Unternehmer können ihre Anzeigepflichten zusätzlich elektronisch beim Finanzamt erfüllen. Das ist ein Kann, kein Ersatz für die Stufen oben.

Freiberufler haben nur zwei Stufen: Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit direkt dem Finanzamt mit, der Fragebogen ist dabei der Weg.

Der Fragebogen existiert je nach Rechtsform in eigenen Varianten, zum Beispiel für Einzelunternehmen und für Personengesellschaften. Dieser Beitrag beschreibt die Variante für Einzelunternehmen.

Welche Frist gilt?

Ein Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO). Die Frist gilt für alle drei Mitteilungen. Gemeint ist die Aufnahme der Tätigkeit, nicht die Anmeldung bei der Gemeinde. Den Fragebogen übermittelst du elektronisch im amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten, dann wird ein Papiervordruck verwendet (§ 138 Abs. 1b AO). Die Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde erfolgt dagegen auf dem amtlichen Vordruck.

Von der Gründung bis zur ersten Voranmeldung

  1. Tag 0

    Tätigkeit beginnt

    Das Gewerbe wird eröffnet oder die freiberufliche Tätigkeit beginnt. Gewerbetreibende zeigen das bei der Gemeinde an (§ 14 GewO) und teilen die Eröffnung der Gemeinde steuerlich mit (§ 138 Abs. 1 AO).

  2. Innerhalb eines Monats

    Fragebogen übermitteln

    Elektronisch an das Finanzamt (§ 138 Abs. 4 AO).

  3. Nach Bearbeitung

    Steuernummer

    Das Finanzamt vergibt die Steuernummer. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist nennt § 138 AO nicht.

  4. 10. Tag nach Ende des Zeitraums

    Erste Voranmeldung

    Gilt, wenn du umsatzsteuerlich Regelbesteuerer bist und nicht Kleinunternehmer.

Welche Abschnitte hat der Fragebogen?

Der Fragebogen führt durch mehrere Abschnitte. Die Namen stehen hier so, wie sie im elektronischen Formular heißen, in der Reihenfolge des Formulars:

Die Abschnitte im Überblick

  1. Allgemeine Angaben

    Steuernummer (neu oder bestehend), Anschrift, Art der Tätigkeit, Bankverbindung.

  2. Angaben zur gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

    Betrieb, Beginn der Tätigkeit, Betriebsstätten, Eintrag im Handelsregister.

  3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer)

    Erwartete Einkünfte für das Gründungsjahr und das Folgejahr als Grundlage für Vorauszahlungen.

  4. Angaben zur Gewinnermittlung

    Bilanz bei Buchführungspflicht, sonst Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Wirtschaftsjahr fragt danach ein eigener Abschnitt „Wirtschaftsjahr“ ab.

  5. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

    Nur bei Mitarbeitern: Anzahl der Arbeitnehmer (einschließlich der Aushilfskräfte) und Beginn der Lohnzahlungen.

  6. Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

    Erwartete Umsätze für das laufende und das folgende Jahr, Kleinunternehmer ja oder nein, Soll- oder Istversteuerung, Voranmeldungszeitraum, USt-IdNr. Eine Dauerfristverlängerung fragt der Fragebogen nicht ab, sie wird gesondert beantragt.

Welche Angabe steuert was?

Angabe im FragebogenWirkungNorm
Geschätzter GesamtumsatzKleinunternehmerstatus und Istversteuerung; die erwartete Steuer bestimmt den Voranmeldungszeitraum§ 19, § 20, § 18 Abs. 2 UStG
Geschätzter GewinnHöhe der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer§ 37 EStG
Antrag IstversteuerungUmsatzsteuer entsteht mit Zahlungseingang statt mit der Leistung§ 13, § 20 UStG
Antrag USt-IdNr.Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Nummer§ 27a UStG

Stand Oktober 2026. Die Angaben im Fragebogen sind Schätzungen, die das Finanzamt als Grundlage nimmt.

Wie schätzt du den Umsatz und was bedeutet das für die Kleinunternehmerregelung?

Der Fragebogen fragt den erwarteten Gesamtumsatz für das laufende und das folgende Jahr ab. Das Finanzamt nutzt ihn als Arbeitsgrundlage dafür, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift: Gesamtumsatz im Vorjahr bis 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich bis 100.000 €. Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, auch wenn du deine Umsätze sonst nach vereinbarten Entgelten versteuerst. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz: Wer im Gründungsjahr einen Wagen verkauft, reißt damit die 25.000 € nicht. Eine Beschreibung der Regel steht im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Im Gründungsjahr zählt der tatsächliche Umsatz, nicht die Schätzung. Wer die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, wird allein nach dem tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz des laufenden Jahres beurteilt. Maßgebend ist die Grenze von 25.000 €, nicht die von 100.000 €. Eine Umrechnung auf ein ganzes Jahr gibt es nicht: Wer im November anfängt, hat die vollen 25.000 € für zwei Monate. Die Schätzung im Fragebogen bindet nicht. Wer 20.000 € schätzt und 30.000 € erzielt, ist im Gründungsjahr kein Kleinunternehmer, und zwar rückwirkend für das ganze Jahr.

Auch die zweite Grenze ist hart: Schon der Umsatz, mit dem 100.000 € überschritten werden, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, nicht nur der Teil darüber. Beispiel nach der amtlichen Modellrechnung: Vorjahr 20.000 €, im laufenden Jahr bisher 80.000 €, ein neuer Auftrag über 40.000 € wird sofort bezahlt. Mit der Zahlung ist die Grenze überschritten, die 40.000 € sind in voller Höhe regelbesteuert. Das hat Folgen für Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug und Voranmeldungen. Für diesen Wechsel sieht die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein eigenes Feld vor, in das du das Datum des Umsatzes einträgst, mit dem die Grenze überschritten wurde.

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, ziehen keine Vorsteuer ab und geben grundsätzlich keine Voranmeldung ab. Das Finanzamt kann sie aber zur Abgabe auffordern. Wer auf die Regel verzichtet, ist daran mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 3 UStG).

Die voraussichtliche Steuer bestimmt den Voranmeldungszeitraum. Du musst sie zu Beginn der Tätigkeit schätzen und dem Finanzamt mitteilen. Für 2025 und 2026 gilt bei Neugründern: Bei einer erwarteten Steuer bis 9.000 € gilt das Quartal, darüber der Monat (§ 18 Abs. 2 UStG). Die Regel ist bis 2026 befristet. Im folgenden Jahr wird die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umgerechnet. Beispiel: Wer im Oktober gründet und bis Dezember 3.000 € Steuer hat, kommt umgerechnet auf 12.000 € und meldet im Folgejahr monatlich, auch wenn er im Gründungsjahr vierteljährlich gemeldet hat. Eine Befreiung von der Voranmeldung gibt es im Jahr der Aufnahme und im folgenden Jahr nicht, auch nicht bei sehr niedriger erwarteter Steuer.

Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, ist schon steuerpflichtig

Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei, nicht erst der nächste. Werden die Grenzen unterjährig überschritten, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.

Keine Befreiung von der Voranmeldung in den ersten beiden Jahren

Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht. Wer mit einer Steuer unter 2.000 € rechnet und meint, er sei die ersten zwei Jahre frei, irrt: Er meldet vierteljährlich.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist unwiderruflich

Du kannst den Verzicht „bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären“ (§ 19 Abs. 3 UStG). Er wirkt „von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll“, und bindet „mindestens für fünf Kalenderjahre“. Widerrufen kannst du ihn „mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an“. Wer im Fragebogen auf die Regelung verzichtet, trifft also eine Entscheidung für fünf Jahre: Entscheide, bevor du das Kreuz setzt.

Wie funktionieren Gewinnschätzung und Vorauszahlungen?

Für das Gründungsjahr und das Folgejahr gibst du den erwarteten Gewinn an, dazu erwartete Sonderausgaben und Abzugsbeträge. Im Gründungsjahr gibt es keine letzte Veranlagung, an der sich die Vorauszahlungen sonst bemessen. Deshalb ist deine Angabe die einzige Grundlage, nach der das Finanzamt Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festsetzt, durch Vorauszahlungsbescheid. Sie sind zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG).

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Das Finanzamt kann sie bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG).

Erhöhungen haben eigene Schwellen: Festgesetzte Vorauszahlungen werden nur erhöht, wenn der Erhöhungsbetrag je Termin mindestens 100 € beträgt, bei einer nachträglichen Erhöhung mindestens 5.000 €. Die nachträgliche Erhöhung trifft die letzte Vorauszahlung des Jahres. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen. Das erklärt die plötzlich hohe letzte Zahlung.

Die Gewinnschätzung wirkt auf die Vorauszahlungen

Eine hohe Schätzung führt zu höheren Vorauszahlungen, eine niedrige zu niedrigeren. Die Schätzung ist keine Festlegung auf den Gewinn: Maßgeblich bleibt später die Steuererklärung. Läuft das Jahr schlechter als geschätzt, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr an die voraussichtliche Steuer anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG). Erwartete Sonderausgaben und Abzugsbeträge bleiben bei der Bemessung außer Ansatz, wenn sie insgesamt 600 € nicht übersteigen. Wer dort 300 € einträgt, ändert nichts.

Was ist Ist- und was Sollversteuerung?

Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem du die Leistung erbracht hast. Sie ist der gesetzliche Normalfall. Wird das Entgelt oder ein Teil davon aber vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, etwa bei Vorkasse, entsteht die Steuer insoweit schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht. Bei der Istversteuerung entsteht sie stets mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Istversteuerung braucht einen Antrag, den das Finanzamt gestatten kann (§ 20 Abs. 1 UStG). Es ist eine Gestattung, kein Anspruch.

Das Gesetz nennt mehrere Voraussetzungen, eine genügt. Für Einzelunternehmer kommen drei in Betracht:

1. Der Gesamtumsatz im Vorjahr betrug höchstens 800.000 €. Im Jahr des Beginns der Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen. Es ist derselbe Gesamtumsatz wie bei der Kleinunternehmerregelung: Eine Angabe im Fragebogen, zwei Entscheidungen.
2. Du übst einen freien Beruf aus. Dafür gibt es keine Umsatzgrenze, aber nur für die freiberuflichen Umsätze, bei gemischter Tätigkeit also nur für diesen Teil. Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn du für diese Umsätze Bücher führst, auch dann nicht, wenn du sie freiwillig führst.
3. Du bist von der Buchführungspflicht befreit (§ 148 AO). Das kommt nur bei besonderen Härten in Betracht, zum Beispiel wenn die Umsatzgrenze durch außergewöhnliche und einmalige Geschäftsvorfälle überschritten wird, nicht allgemein wegen fehlender Buchführungspflicht.

Den Antrag auf Istversteuerung kannst du bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung stellen. Wer im Fragebogen das Kreuz nicht gesetzt hat, kann ihn also nachholen. Auch der Weg zurück zur Sollversteuerung ist rückwirkend bis zur Bestandskraft der Jahresfestsetzung möglich. Die Genehmigung gilt immer für das volle Kalenderjahr und steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Beim Wechsel dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Wie beantragst du die USt-IdNr.?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG). Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss Name, Anschrift und die Steuernummer enthalten, unter der du umsatzsteuerlich geführt wirst. Ohne Steuernummer ist er unvollständig. Deshalb ist der Weg über den Fragebogen am Anfang der einzige, der funktioniert: Du gibst den Antrag im Fragebogen mit, das Finanzamt übermittelt die erforderlichen Angaben an das Bundeszentralamt. Die Nummer unterscheidet sich von der Steuernummer. Die Steuernummer vergibt das Finanzamt.

Das Finanzamt kann die erteilte Nummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass sie zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird.

Was passiert nach dem Absenden?

Das Finanzamt wertet den Fragebogen aus, vergibt die Steuernummer und setzt, wo es sich aus den Angaben ergibt, Vorauszahlungen per Vorauszahlungsbescheid fest. Die Art der Tätigkeit entscheidet dabei auch über die Einordnung als Gewerbe oder Freiberuf. Sie kann Folgen für die Gewerbesteuer haben.

Wenn die Steuernummer da ist: Voranmeldung und EÜR machst du mit taxtastic.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Wie lange dauert es bis zur Steuernummer?

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. § 138 AO regelt nur, bis wann du den Fragebogen übermitteln musst, nicht, wie schnell das Finanzamt antwortet. Die Dauer hängt vom Finanzamt ab.

Kann ich Angaben später ändern?

Ja. Verlegung und Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit sind dem Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Schätzungen zu Umsatz und Gewinn sind Schätzungen: Das Finanzamt kann Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Steuerjahr anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG).

Was passiert, wenn ich den Umsatz falsch geschätzt habe?

Die Schätzung bindet nicht. Über den Kleinunternehmerstatus entscheidet im Gründungsjahr der tatsächliche Umsatz des Jahres, mit der Grenze von 25.000 € und ohne Umrechnung auf ein ganzes Jahr (§ 19 UStG). Wer die Grenze überschreitet, ist rückwirkend für das ganze Jahr kein Kleinunternehmer.

Kann ich die Istversteuerung nachträglich beantragen?

Ja. Der Antrag kann bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden, auch wenn du im Fragebogen kein Kreuz gesetzt hast (§ 20 UStG). Die Genehmigung gilt immer für das volle Kalenderjahr.

Brauche ich den Fragebogen für ein Nebengewerbe?

Ja. Die Pflicht hängt an der Aufnahme der Tätigkeit, nicht an der Höhe der Einnahmen oder daran, ob du hauptberuflich angestellt bist (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Das Gesetz erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen, Ausnahmen für Tätigkeiten ohne oder mit nur geringfügiger steuerlicher Auswirkung zu bestimmen (§ 138 Abs. 1c AO). Eine Zusage ergibt sich daraus nicht: Rechne damit, dass die Pflicht besteht.

Müssen auch Freiberufler den Fragebogen ausfüllen?

Ja. Freiberufler teilen die Aufnahme ihrer Tätigkeit direkt dem Finanzamt mit, ohne Umweg über die Gemeinde, innerhalb eines Monats und elektronisch (§ 138 Abs. 1, 1b und 4 AO).

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeanzeige und Fragebogen?

Die Gewerbeanzeige geht an die Gemeinde (§ 14 GewO). Daneben verlangt das Steuerrecht eine eigene Mitteilung der Betriebseröffnung an die Gemeinde auf dem amtlichen Vordruck, die Gemeinde unterrichtet daraufhin unverzüglich das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 AO). Der Fragebogen geht an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO) und ergänzt beides um die steuerlichen Angaben.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Abgabenordnung, § 138 Anzeigepflichten – § 138 AO
  2. Gewerbeordnung, § 14 Anzeigepflicht – § 14 GewO
  3. Umsatzsteuergesetz, § 13 Entstehung der Steuer – § 13 UStG
  4. Umsatzsteuergesetz, § 18 Besteuerungsverfahren – § 18 UStG
  5. Umsatzsteuergesetz, § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer – § 19 UStG
  6. Umsatzsteuergesetz, § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten – § 20 UStG
  7. Umsatzsteuergesetz, § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – § 27a UStG
  8. Einkommensteuergesetz, § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung – § 37 EStG
  9. ELSTER, Anleitung zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Einzelunternehmen) – Verfahrenshinweis, nur für den Ablauf im Formular
  10. Bayerisches Landesamt für Steuern, Umsatzsteuer: Häufig gestellte Fragen – Verwaltungsinformation
  11. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 19.1, 19.2 und 19.4 (Kleinunternehmer; Gründungsjahr: Abschnitt 19.1 Abs. 3 Satz 2) – UStAE 19.1, 19.2, 19.4 zu § 19 UStG
  12. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 20.1 (Istversteuerung) – UStAE 20.1 zu § 20 UStG
  13. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18.2 (Voranmeldungszeitraum, auch bei Neugründung) – UStAE 18.2 zu § 18 UStG
  14. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18.7 (Dauerfristverlängerung) – UStAE 18.7 zu § 18 UStG

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 25.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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