Steuerklasse verheiratet: III/V, IV/IV oder Faktor?
Die Steuerklasse entscheidet nicht, wie viel Steuer ein Ehepaar im Jahr zahlt. Sie entscheidet, wann. Der Rest ist Verteilung: wer im Monat wie viel Lohnsteuer abgibt.
Verheiratete mit zwei Gehältern können IV/IV, III/V oder IV mit Faktor wählen. Die Kombination bestimmt nur die monatliche Lohnsteuer, nicht die Jahressteuer, die sich bei Zusammenveranlagung nach dem Splittingverfahren richtet. Bei III/V und bei Faktor besteht Pflicht zur Steuererklärung, wenn beide Arbeitslohn beziehen, auch wenn die Kombination nur für einen Teil des Jahres galt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
- Ohne Antrag gilt für Verheiratete beide Klasse IV; III/V gibt es nur auf gemeinsamen Antrag (§ 38b EStG).
- Die Jahressteuer bei Zusammenveranlagung folgt dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG), nicht der Steuerklasse. Die Klasse verteilt nur die Vorauszahlung über das Jahr.
- Bei III/V und bei IV mit Faktor besteht Pflicht zur Steuererklärung, wenn beide Arbeitslohn beziehen, auch wenn die Kombination nur für einen Teil des Jahres galt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
- Ein Steuerklassenwechsel unter Ehegatten ist für das laufende Jahr bis zum 30. November zu beantragen und gilt ab dem folgenden Monat (§ 39 Abs. 6 EStG).
- Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld knüpfen je nach Leistung unterschiedlich an die Steuerklasse an; einen Wechsel vor Elternzeit oder Arbeitslosigkeit frühzeitig planen.
Welche Steuerklassen gibt es?
Es gibt sechs Lohnsteuerklassen. Der Arbeitgeber behält danach monatlich Lohnsteuer ein (§ 38b Absatz 1 EStG). Für Ehepaare sind vor allem III, IV und V wichtig. Klasse IV bekommen Verheiratete, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, auch wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. III und V gibt es nur als Paar auf gemeinsamen Antrag. Für die Klassen III und IV gelten als unbeschränkt steuerpflichtig nur Personen, die bestimmte Voraussetzungen an Wohnsitz oder Gleichstellung erfüllen. Lebt ein Partner im Ausland, ist das oft die entscheidende Hürde.
Klasse I
Ohne III/IVLedige sowie Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, für die III oder IV nicht gilt.
Klasse II
Wie IWenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Klasse III
auf AntragVerheiratete; der andere Ehegatte wird auf gemeinsamen Antrag in V eingereiht. Auch Verwitwete im Jahr nach dem Todesjahr.
Klasse IV
GrundfallVerheiratete, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt.
Klasse V
Gegenstück zu IIIGilt nur, wenn der andere Ehegatte in III eingereiht wird.
Klasse VI
ZweitjobLohn aus einem zweiten oder weiteren gleichzeitigen Dienstverhältnis, oder wenn dem Arbeitgeber die Abzugsmerkmale nicht vorliegen.
Welche Kombinationen gibt es für Ehepaare?
Ehepaare, in denen beide Arbeitslohn beziehen, haben drei Wege: IV/IV, III/V und IV mit Faktor. Bei IV/IV wird jeder wie ein Alleinstehender nach der Grundtabelle besteuert (§ 39b Abs. 2 Satz 6 EStG). Bei III/V wird Klasse III nach der Splittingtabelle berechnet, Klasse V mit einer eigenen Formel (§ 39b Abs. 2 Satz 7 EStG). Beim Faktorverfahren wählen beide Klasse IV und das Finanzamt trägt einen Faktor ein, der bei beiden die Lohnsteuer um denselben Anteil senkt.
Steuerklassenkombinationen im Überblick
| Kombination | Monatliche Lohnsteuer | Steuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG |
|---|---|---|
| IV/IV | Beide nach der Grundtabelle, wie bei Alleinstehenden | nicht allein wegen der Kombination; Pflicht aber bei Zusammenveranlagung, wenn beide Arbeitslohn beziehen und einer nach Klasse VI besteuert wird (andere Gründe bleiben möglich) |
| III/V | III nach Splittingtabelle, V nach eigener Formel | Pflicht bei Zusammenveranlagung, wenn beide Arbeitslohn beziehen, auch wenn III/V nur für einen Teil des Jahres galt |
| IV mit Faktor | Grundtabelle, bei beiden um denselben Faktor gesenkt | Pflicht bei Zusammenveranlagung, wenn beide Arbeitslohn beziehen, auch wenn der Faktor nur für einen Teil des Jahres eingetragen war |
Quelle: § 38b, § 39b Abs. 2, § 39f, § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG; Finanzamt Hessen zum Faktorverfahren. Stand Oktober 2026.
Warum ändert die Steuerklasse nur die monatliche Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Jahres. Wie viel Steuer ein zusammen veranlagtes Ehepaar am Ende schuldet, regelt das Splittingverfahren: Die Steuer ist das Doppelte des Betrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt (§ 32a Absatz 5 EStG). Die Steuerklasse kommt in dieser Rechnung nicht vor. Sie legt nur fest, wie die Vorauszahlung zwischen den Partnern und über die Monate verteilt wird. Die Steuererklärung gleicht den Unterschied aus.
Modellrechnung: gleiche Jahressteuer, drei Wege der Vorauszahlung
- Ehepaar, zusammen veranlagt, Steuerjahr 2026; zu versteuernde Jahresbeträge: Partner A 70.000 €, Partner B 30.000 €, gemeinsam 100.000 €; der zu versteuernde Jahresbetrag liegt unter dem Bruttogehalt, weil Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale vorher abgezogen werden
- Vereinfachte Rechnung nach Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG): ohne Vorsorgepauschale, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Kinder
- Klasse V nach der Formel in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG (Differenz der Steuer auf das 1,25-Fache und das 0,75-Fache, verdoppelt); Stand Oktober 2026
| Jahressteuer (Splitting, 100.000 €) | 2 × Steuer auf 50.000 € = 21.096 € |
| IV/IV: Lohnsteuer A + B | 18.264 € + 4.217 € = 22.481 € |
| III/V: Lohnsteuer A (III) + B (V) | 11.340 € + 8.460 € = 19.800 € |
| Unterschied IV/IV zur Jahressteuer | 22.481 € − 21.096 € = 1.385 € mehr einbehalten |
| Unterschied III/V zur Jahressteuer | 21.096 € − 19.800 € = 1.296 € weniger einbehalten |
| Jahressteuer in allen drei Fällen | 21.096 € |
Die Steuerklasse verschiebt nur die Vorauszahlung: Bei IV/IV werden im Jahresverlauf 1.385 € mehr einbehalten, als die Jahressteuer beträgt, bei III/V 1.296 € weniger. Im Monat sind das 1.873,42 € (IV/IV), 1.650 € (III/V) und 1.758 € Jahressteuer geteilt durch zwölf. Der Ausgleich passiert in der Steuererklärung.
Wann führt III/V zu einer Nachzahlung?
Bei III/V kann am Jahresende eine Nachzahlung entstehen, wenn die Lohnsteuer im Jahresverlauf niedriger ausfällt als die Jahressteuer. In der Modellrechnung oben sind es 1.296 €. Das hängt davon ab, wie sich das Einkommen auf beide Partner verteilt, wie hoch Vorsorgepauschale, Kinderfreibeträge und weitere Abzüge ausfallen und ob Freibeträge eingetragen sind. Die Rechnung zeigt das Prinzip, nicht den Betrag für einen bestimmten Haushalt.
Bei III/V besteht deshalb Pflicht zur Steuererklärung: Wenn zusammen veranlagte Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für das Jahr oder auch nur einen Teil davon nach Klasse V oder VI besteuert wurde, ist zu veranlagen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Dasselbe gilt, wenn bei Klasse IV der Faktor eingetragen war. Wer im März von III/V auf IV/IV zurückwechselt, muss für dieses Jahr deshalb trotzdem eine Erklärung abgeben. Auch bei IV/IV ist sie Pflicht, wenn einer von beiden für einen Zweitjob nach Klasse VI besteuert wird. Beim Faktorverfahren wird der Splittingvorteil dagegen schon im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Nachzahlung bei III/V
III/V verpflichtet zur Steuererklärung, auch wenn es nur für einen Teil des Jahres galt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG), und im Lohnsteuerabzug wird gegebenenfalls weniger einbehalten, als die Jahressteuer beträgt. Wie hoch eine Nachzahlung ausfällt, lässt sich nur mit den konkreten Einkommen rechnen.
Was ist das Faktorverfahren?
Das Faktorverfahren ist eine dritte Möglichkeit neben IV/IV und III/V. Beide Ehegatten wählen Klasse IV, und das Finanzamt trägt einen Faktor ein (§ 39f EStG). Es bildet ihn aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahressteuer nach dem Splittingverfahren zur Summe der beiden Lohnsteuerbeträge nach Klasse IV, mit drei Nachkommastellen ohne Rundung. Dieser Faktor senkt bei beiden die Lohnsteuer um denselben Anteil. Der Splittingvorteil wirkt damit schon im Monat, und keiner der beiden wird wie in Klasse V überproportional belastet. Den Antrag stellen beide gemeinsam. Voraussetzung ist, dass beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und Arbeitslohn beziehen.
Eingetragen wird der Faktor nur, wenn er kleiner als 1 ist. Er gilt bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde; ändern sich eure Jahresarbeitslöhne, könnt ihr eine Änderung beantragen. Löhne aus einem Zweitjob bleiben im Faktorverfahren außen vor.
Splittingvorteil – Der Effekt des Splittingverfahrens: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf die Steuer berechnet und verdoppelt.
Wie wechselst du die Steuerklasse?
Steuerklassenwechsel per Antrag
Gemeinsam beantragen
Ehegatten stellen den Antrag auf Änderung der Steuerklassen beim Wohnsitz-Finanzamt, auf amtlichem Vordruck oder online über Mein ELSTER (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern). III/V und Faktor setzen den gemeinsamen Antrag beider voraus.
Frist beachten
Für das laufende Jahr 2026 ist der Antrag bis zum 30. November 2026 zu stellen (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Wirkung ab dem Folgemonat
Einen Wechsel unter Ehegatten trägt das Finanzamt mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats ein, der auf die Antragstellung folgt (§ 39 Abs. 6 Satz 5 EStG). Anders bei einer Änderung, weil sich die Voraussetzungen zu deinen Gunsten geändert haben: Sie wirkt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen.
Zurück in Klasse IV
Der Wechsel von III oder V zurück in IV gelingt auch auf Antrag nur eines Ehegatten; dann werden beide in IV eingereiht (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Wie wirkt sich die Steuerklasse auf Elterngeld und Arbeitslosengeld aus?
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld knüpfen je nach Leistung unterschiedlich an die Steuerklasse an. Das regelt jede Leistung für sich. Einen Wechsel der Steuerklasse solltest du deshalb vor einer Elternzeit oder einer Arbeitslosigkeit frühzeitig planen.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Zahlen wir mit III/V insgesamt weniger Steuern als mit IV/IV?
Nein. Die Jahressteuer bei Zusammenveranlagung richtet sich nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG), nicht nach der Steuerklasse. Die Klasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer im Laufe des Jahres einbehalten wird; die Steuererklärung gleicht den Unterschied aus.
Wie oft dürfen wir die Steuerklasse wechseln?
Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres den Wechsel beim Finanzamt beantragen, für das laufende Jahr bis zum 30. November (§ 39 Abs. 6 Satz 3 und 6 EStG). Dass nach der Hochzeit automatisch Klasse IV eingetragen wurde, verbraucht dieses Antragsrecht nicht. Die Zahl der Wechsel nennt der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich; verbindlich beantwortet das dein Finanzamt.
Welche Steuerklasse gilt nach der Hochzeit?
Für beide Ehegatten Klasse IV, solange kein Antrag auf III/V gestellt wird (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG). Die Voraussetzung ist, dass beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Ist bei IV/IV eine Steuererklärung Pflicht?
Nicht aus dem Grund der Steuerklasse. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG nennt Klasse V oder VI und IV mit Faktor. Wird aber einer von euch für einen Zweitjob nach Klasse VI besteuert, ist bei Zusammenveranlagung eine Erklärung Pflicht, obwohl ihr IV/IV habt. Eine Pflicht kann sich aus anderen Gründen ergeben (§ 46 Abs. 2 EStG), und freiwillig ist eine Erklärung auf Antrag möglich (Nr. 8).
Wird die Kombination III/V abgeschafft?
Stand Oktober 2026 regelt § 38b EStG die Klassen III und V unverändert. Eine Abschaffung wird diskutiert, beschlossen ist sie nicht.
Kann ein Ehegatte allein zurück in die Klasse IV wechseln?
Ja. Der Wechsel von III oder V in IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, beide werden dann in IV eingereiht (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 38b Lohnsteuerklassen – § 38b Abs. 1, 3 EStG (Fassung seit 01.01.2018)
- Einkommensteuergesetz, § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale – § 39 Abs. 6 EStG (Fassung ab 01.01.2024)
- Einkommensteuergesetz, § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer – § 39b Abs. 2 Satz 6, 7 EStG (Fassung ab 01.01.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 39f Faktorverfahren – § 39f EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 32a Einkommensteuertarif – § 32a Abs. 1, 5 EStG (Fassung ab 01.01.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 46 Veranlagung bei Arbeitnehmern – § 46 Abs. 2 Nr. 3a, 8 EStG (Fassung ab 01.01.2025)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – § 2c Abs. 3, § 2e Abs. 3 BEEG (Fassung ab 01.05.2025)
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch, § 153 Leistungsentgelt – § 153 Abs. 2, 3 SGB III (Fassung ab 01.01.2025)
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes – § 47 Abs. 1 SGB V (Fassung ab 01.01.2026)
- Finanzamt Hessen: Faktorverfahren bei der Lohnsteuer – Informationsseite der Finanzverwaltung (Oktober 2026)
- Service Berlin: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Änderung – Informationsseite der Berliner Finanzverwaltung (Oktober 2026)
- Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen) – BT-Drucksache 21/6644 (23.06.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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