Abfindung versteuern: So funktioniert die Fünftelregelung
Eine Abfindung ist Einkommen, aber sie bekommt eine eigene Rechenregel. Die Fünftelregelung besteuert ein Fünftel und nimmt das Ergebnis mal fünf, damit der Steuersatz nicht auf einen Schlag nach oben springt. Seit 2025 greift sie erst in der Steuererklärung, nicht mehr in der Lohnabrechnung.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig, wird aber ermäßigt besteuert, wenn sie sich in einem Jahr zusammenballt (§ 34 EStG). Bei der Fünftelregelung rechnet das Finanzamt mit einem Fünftel der Abfindung und multipliziert den Steuerunterschied mit fünf. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr an; die Ermäßigung kommt erst mit der Einkommensteuererklärung.
- Eine Abfindung ist steuerpflichtig, wird aber nach § 34 EStG ermäßigt besteuert, wenn sie sich in einem Jahr zusammenballt.
- Die Steuer auf die Abfindung ist das Fünffache des Steuerunterschieds, der durch ein Fünftel der Abfindung entsteht.
- Seit 2025 gilt die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug; sie wirkt erst in der Einkommensteuerveranlagung.
- Zusammenballung heißt: Die Abfindung fließt in einem Kalenderjahr zu und führt dort zu mehr Einkommen als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
- Auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Ist eine Abfindung steuerpflichtig?
Ja. Eine Abfindung, die für den Wegfall des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das Gesetz zählt sie ausdrücklich zu den Einkünften, eine eigene Einkunftsart bildet sie aber nicht. Sie bleibt bei der Einkunftsart, aus der sie stammt, bei Arbeitnehmern also bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Gesetz kennt aber eine Ermäßigung: Entschädigungen gehören zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und werden unter Bedingungen ermäßigt besteuert.
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist eine belastende Zeit. Die steuerliche Seite ist dagegen berechenbar: Es gibt eine feste Regel, einen Rechenweg und einen Ort, an dem sie berücksichtigt wird. Genau diese drei Dinge klärt der Beitrag.
Wie funktioniert die Fünftelregelung Schritt für Schritt?
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) mildert die Progression, also den steigenden Steuersatz bei steigendem Einkommen. Sie besteuert nicht die ganze Abfindung auf einmal, sondern ein Fünftel davon. Am Ende multipliziert sie den Steuerbetrag mit fünf.
Der Rechenweg in vier Schritten
Verbleibendes Einkommen bestimmen
Das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung.
Steuer darauf berechnen
Die normale Einkommensteuer nach dem Tarif (§ 32a EStG).
Ein Fünftel der Abfindung aufschlagen
Die Steuer auf das verbleibende Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung ermitteln und den Unterschied zu Schritt 2 bilden.
Mal fünf nehmen
Das Fünffache dieses Unterschieds ist die Steuer auf die Abfindung. Dazu kommt die Steuer auf das verbleibende Einkommen.
Modellrechnung: 30.000 € Abfindung
- Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 35.000 €
- Abfindung 30.000 €, Zufluss in einem Kalenderjahr, Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt
- Grundtabelle 2026 (§ 32a EStG), Einzelveranlagung, nur Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Stand: Oktober 2026
| Steuer auf 35.000 € (verbleibendes Einkommen) | 5.670 € |
| Ein Fünftel der Abfindung: 30.000 € ÷ 5 | 6.000 € |
| Steuer auf 35.000 € + 6.000 € = 41.000 € | 7.527 € |
| Unterschied: 7.527 € − 5.670 € | 1.857 € |
| Mal fünf = Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung | 9.285 € |
| Gegenprobe ohne Ermäßigung: Steuer auf 65.000 € (16.205 €) − 5.670 € | 10.535 € |
| Vorteil der Fünftelregelung: 10.535 € − 9.285 € | 1.250 € |
Mit Fünftelregelung beträgt die Steuer auf die Abfindung 9.285 €, ohne Ermäßigung 10.535 €. Der Vorteil liegt bei 1.250 € und fällt bei diesem Einkommen klein aus: Die Fünftelregelung dämpft die Steuer, sie halbiert sie nicht. Wie groß der Vorteil ausfällt, hängt vom übrigen Einkommen ab.
Zwei Sonderfälle
Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ, das zu versteuernde Einkommen aber positiv, rechnet das Finanzamt anders: Die Steuer beträgt dann das Fünffache der Einkommensteuer auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens. Das ist etwa der Fall, wenn eine Abfindung in ein Jahr mit Verlusten fällt.
Die Fünftelregelung gilt auch für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, etwa eine Nachzahlung für mehrere Jahre oder eine Jubiläumszahlung. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Warum gibt es die Ermäßigung seit 2025 erst mit der Steuererklärung?
Weil der Gesetzgeber sie aus dem Lohnsteuerabzug gestrichen hat. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden: Das Wachstumschancengesetz hat in § 39b Abs. 3 EStG die Sätze 9 und 10 aufgehoben. Prüfung und Anwendung finden nur noch in der Einkommensteuerveranlagung statt, beim Finanzamt am Wohnsitz.
In der Praxis heißt das: Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf die Abfindung ohne die Ermäßigung ein. Die Fünftelregelung kommt mit der Steuererklärung ins Spiel. Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer neu und rechnet die einbehaltene Lohnsteuer an (§ 36 Abs. 2 EStG).
Die Ermäßigung setzt eine Steuererklärung voraus
Ohne Erklärung gibt es keine Fünftelregelung. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Erklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Entschädigungen gehören in die Anlage N.
Der Weg einer Abfindung seit 2025
- Auszahlung
Der Arbeitgeber zahlt
Die Abfindung wird mit der letzten Abrechnung oder zum vereinbarten Termin gezahlt.
- Lohnabrechnung
Lohnsteuerabzug ohne Ermäßigung
Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein und wendet die Fünftelregelung nicht an.
- Nach Jahresende
Steuererklärung
Die Abfindung kommt in die Erklärung. Das Finanzamt prüft, ob die Fünftelregelung greift.
- Bescheid
Einkommensteuer wird festgesetzt
Das Finanzamt rechnet die einbehaltene Lohnsteuer an.
Wann gilt die Fünftelregelung? Die Zusammenballung
Zwei Dinge müssen zusammenkommen: Die Zahlung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen, und sie ballt sich in einem Veranlagungszeitraum zusammen. Der Bundesfinanzhof beschreibt es so: Die Entschädigung fließt in einem Kalenderjahr zu, und im Jahr der Zahlung steht insgesamt mehr Einkommen zu Buche als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 16/17).
Bei einer einvernehmlichen Auflösung geht der BFH in der Regel davon aus, dass die Auflösung nicht allein vom Arbeitnehmer ausging, weil der Arbeitgeber ohne Anlass nicht zahlt. Verteilt sich die Zahlung auf mehrere Jahre, fehlt es in der Regel an der Zusammenballung. Ausnahmen: siehe Quelle.
Zusammenballung – Die Abfindung fließt in einem Kalenderjahr zu und erhöht dort das Einkommen stärker als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dann wirkt die Progression härter, und die Fünftelregelung gleicht das aus.
Abfindung und Arbeitslosengeld: Was ist der Progressionsvorbehalt?
Arbeitslosengeld I wird nicht besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das nennt das Gesetz Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG): Auf das zu versteuernde Einkommen wird ein besonderer Steuersatz angewendet, der die Lohnersatzleistung einrechnet.
Bezieht jemand im selben Jahr eine Abfindung und Arbeitslosengeld, wirkt der besondere Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Wie stark er den Satz anhebt, hängt von der Höhe des Arbeitslosengeldes ab. Die Abfindung selbst geht dabei aber nur mit einem Fünftel in die Berechnung des besonderen Steuersatzes ein (§ 32b Abs. 2 EStG). Treffen Abfindung und Arbeitslosengeld im selben Jahr zusammen, ist das eine echte Entlastung.
Fallen Sozialabgaben auf die Abfindung an?
Nein, in der Regel nicht. Nach der Deutschen Rentenversicherung sind Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht beitragspflichtig.
Beitragspflichtig ist dagegen, was Ansprüche aus der Zeit bis zur Auflösung abgilt, und was als Ausgleich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gezahlt wird, etwa bei verringerter Arbeitszeit oder einer schlechter bezahlten Stelle. Die Abgrenzung im Einzelfall: siehe Quelle.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Muss ich für die Fünftelregelung eine Steuererklärung machen?
Ja. Seit 2025 prüft nur noch das Finanzamt in der Veranlagung, ob die Fünftelregelung greift; dafür braucht es eine Steuererklärung. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann sie freiwillig abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
Lohnt es sich, die Auszahlung ins nächste Jahr zu schieben?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Abfindung zufließt, und sie muss sich in diesem einen Jahr zusammenballen. Wie groß die Wirkung der Fünftelregelung ist, hängt vom übrigen Einkommen des Jahres ab. Eine Empfehlung gibt dieser Beitrag nicht.
Zahle ich Sozialabgaben auf die Abfindung?
In der Regel nicht. Eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nach der Deutschen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind Zahlungen, die Ansprüche aus der Zeit bis zur Auflösung abgelten, und Ausgleichszahlungen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
Gilt die Fünftelregelung nur für Abfindungen?
Nein. § 34 Abs. 2 EStG kennt vier Gruppen außerordentlicher Einkünfte: Veräußerungsgewinne, Entschädigungen (Nr. 2), nachgezahlte Nutzungsvergütungen und Zinsen über mehr als drei Jahre sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Nr. 4). Mehrjährig ist eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst.
Wie hoch ist die Steuer auf eine Abfindung?
Das hängt vom übrigen zu versteuernden Einkommen ab. In der Modellrechnung mit 35.000 € Einkommen ohne Abfindung und 30.000 € Abfindung liegt die Einkommensteuer auf die Abfindung bei 9.285 € mit Fünftelregelung und bei 10.535 € ohne, jeweils ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Vorteil beträgt dort 1.250 €.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 34 Außerordentliche Einkünfte – § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 4 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 24 Nr. 1 Entschädigungen – § 24 Nr. 1 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs – § 39b Abs. 3 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 32a Einkommensteuertarif – § 32a Abs. 1 EStG (Tarif 2026) (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 32b Progressionsvorbehalt – § 32b Abs. 1, 2 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 46 Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn – § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (08.10.2026)
- Einkommensteuergesetz, § 36 Entstehung, Tilgung und Abschlusszahlung – § 36 Abs. 2 EStG (08.10.2026)
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: Ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften nach der Fünftelregelung (Rundschreiben IV Nr. 33/2024) – Rundschreiben vom 27.11.2024 (27.11.2024)
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 13. März 2018, IX R 16/17 (Abfindung, Zusammenballung) – BFH IX R 16/17 (13.03.2018)
- Deutsche Rentenversicherung: Lexikon Abfindungen – Fachseite (08.10.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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