Grundlagen

Grundfreibetrag 2026: 12.348 €, darunter fällt keine Steuer an

Erst der Euro nach 12.348 € kostet Einkommensteuer. Bis dahin liegt der Tarif bei null, 2026 um 252 € höher als 2025. Wichtig ist der Bezug: Der Grundfreibetrag gilt für das zu versteuernde Einkommen, nicht für das Brutto.

Gilt ab 2026 · neu 7 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro, 2025 waren es 12.096 Euro und 2024 11.784 Euro (§ 32a EStG). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine tarifliche Einkommensteuer an. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Brutto. Zusammen veranlagte Ehepaare rechnen mit dem doppelten Betrag, 2026 also mit 24.696 Euro.

Das Wichtigste
  • Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 € für 2026, 12.096 € für 2025 und 11.784 € für 2024.
  • Er gilt für das zu versteuernde Einkommen, also nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen, nicht für das Brutto.
  • Zusammen veranlagte Ehepaare rechnen mit dem doppelten Betrag: 24.696 € für 2026.
  • Über dem Grundfreibetrag beginnt der Tarif bei 14 % auf den ersten Euro darüber, der Satz steigt stufenlos bis 42 % ab 69.879 €, ab 277.826 € gilt 45 % (Steuerjahr 2026).
  • Der Grundfreibetrag betrifft nur die Einkommensteuer, nicht die Sozialversicherungsbeiträge.

Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag ist die Stufe null im Einkommensteuertarif. Bis zu diesem Betrag fällt keine tarifliche Einkommensteuer an (§ 32a Abs. 1 EStG). Er stellt das Existenzminimum steuerlich frei und wird in der Regel angehoben, wenn die Lebenshaltungskosten steigen.

Verwechselt wird er oft mit drei anderen Dingen. Er gilt nicht für das Brutto, sondern für das zu versteuernde Einkommen. Er ist auch kein Betrag, der im Lauf des Jahres als Netto auf dem Gehaltszettel auftaucht: Die Lohnsteuer wird während des Jahres nach eigener Tabelle abgezogen. Und er betrifft nur die Einkommensteuer, nicht die Sozialversicherungsbeiträge.

Begriff

Zu versteuerndes Einkommen – Der Betrag, auf den die Steuer berechnet wird. Er entsteht, nachdem von den Einnahmen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträge abgezogen wurden (§ 2 EStG).

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026, 2025 und 2024?

2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 €. Das sind 252 € mehr als 2025 (12.096 €) und 564 € mehr als 2024 (11.784 €). Die Werte für 2025 und 2026 hat der Bundestag im Dezember 2024 mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen.

Grundfreibetrag 2024 bis 2026

SteuerjahrAlleinstehendeZusammenveranlagte EhepaareVeränderung zum Vorjahr
202411.784 €23.568 €–
202512.096 €24.192 €+312 €
202612.348 €24.696 €+252 €

Quelle: § 32a Abs. 1 EStG, Beschluss des Bundestags zum Steuerfortentwicklungsgesetz (Dezember 2024). Ehepaar-Werte: doppelter Betrag über das Splitting (§ 32a Abs. 5 EStG). Stand Oktober 2026.

Was zählt als zu versteuerndes Einkommen?

Vom Brutto zum zu versteuernden Einkommen führen mehrere Abzüge. Bei Arbeitnehmern geht zuerst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab, wenn keine höheren Werbungskosten anfallen (§ 9a EStG). Dann folgen Sonderausgaben, zu denen auch Vorsorgeaufwendungen zählen, und außergewöhnliche Belastungen. Das Ergebnis ist die Zahl, die mit dem Grundfreibetrag verglichen wird.

Vom Brutto zum zu versteuernden Einkommen (vereinfacht)

zum Beispiel BruttolohnEinnahmen
mindestens 1.230 € Pauschbetragminus Werbungskosten
tatsächliche Beträge oder Pauschbeträgeminus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
zum Beispiel Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderfreibeträgeminus weitere Abzüge
= wird mit dem Grundfreibetrag verglichenZu versteuerndes Einkommen

Die Reihenfolge der Abzüge regelt § 2 Abs. 3 bis 5 EStG. Das Schaubild ist vereinfacht.

Beispiel

Modellrechnung: vom Brutto zum Betrag über dem Grundfreibetrag

  • Steuerjahr 2026, ledig, nur Arbeitslohn von 20.000 € brutto
  • Sozialversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen von 4.000 € als Sonderausgaben (Annahme)
  • Keine weiteren Abzüge, keine Kinder
Bruttolohn20.000 €
minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag− 1.230 €
minus Sonderausgaben (Annahme)− 4.000 €
Zu versteuerndes Einkommen14.770 €
minus Grundfreibetrag 2026− 12.348 €
Betrag über dem Grundfreibetrag2.422 €

Die Steuer beginnt bei null und steigt mit jedem Euro über dem Grundfreibetrag. Die Steuer selbst ist hier nicht berechnet. Der Betrag der Sonderausgaben ist eine Annahme und hängt vom Einzelfall ab.

Gilt der Grundfreibetrag doppelt für Ehepaare?

Bei der Zusammenveranlagung ja, im Ergebnis. Das Splitting rechnet den Tarif auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens und verdoppelt den Steuerbetrag (§ 32a Abs. 5 EStG). Der Grundfreibetrag wirkt damit zweimal: 24.696 € für 2026, 24.192 € für 2025. Bei der Einzelveranlagung hat jede Person ihren eigenen Grundfreibetrag.

Wie wirkt der Grundfreibetrag bei Minijob, Rente und Studium?

Minijob: Der Verdienst reicht bis zur Geringfügigkeitsgrenze aus dem Sozialversicherungsrecht. Wird er vom Arbeitgeber pauschal versteuert, bleibt der Lohn bei der Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 EStG), er zählt dann nicht zum zu versteuernden Einkommen. Die Grenze und alles Weitere zur Pauschalsteuer stehen im Beitrag zum Minijob.

Rente: Zu den Einkünften zählt nur ein Teil der Rente, der Besteuerungsanteil (§ 22 EStG). Er hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab, für den Rentenbeginn 2026 liegt er bei 84 %. Der steuerfreie Teil der Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn festgeschrieben und gilt dann für die gesamte Laufzeit: Regelmäßige Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Neuberechnung und sind in voller Höhe steuerpflichtig. Verglichen wird mit dem Grundfreibetrag das gesamte zu versteuernde Einkommen, nicht die Rente allein.

Studium: Wer nebenbei arbeitet, hat im Lauf des Jahres Lohnsteuer abgezogen bekommen. Liegt das zu versteuernde Einkommen am Jahresende unter dem Grundfreibetrag, fällt keine tarifliche Einkommensteuer an. Über die Veranlagung, die auf Antrag stattfindet (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), wird die abgezogene Lohnsteuer angerechnet. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

Wie geht der Steuertarif nach dem Grundfreibetrag weiter?

Über dem Grundfreibetrag beginnt der Tarif bei 14 %. Dieser Eingangssteuersatz gilt für den ersten Euro über der Grenze, nicht für das gesamte Einkommen. Der Grenzsteuersatz, also der Satz auf den jeweils letzten verdienten Euro, steigt danach stufenlos bis auf 42 %. Bei sehr hohen Einkommen gilt der Satz von 45 % (§ 32a Abs. 1 EStG). 2026 gelten 42 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € und 45 % ab 277.826 €.

Die erste Zone mit dem Eingangssteuersatz von 14 % reicht von 12.349 € bis 17.799 €, danach läuft bis 69.878 € die zweite Zone. Die Zonen gehen ohne Sprung ineinander über: Am Ende der ersten Zone liegt der Grenzsteuersatz bei 23,97 %, und genau dort setzt die zweite Zone an.

Der Einkommensteuertarif 2026 im Überblick

  1. 0 € bis 12.348 €Grundfreibetrag

    Keine tarifliche Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen.

  2. 12.349 € bis 17.799 €Eingangssteuersatz 14 %

    Der Tarif beginnt bei 14 % auf den ersten Euro über der Grenze und steigt stufenlos.

  3. über 17.799 € bis 69.878 €Zweite Zone

    Der Grenzsteuersatz steigt ohne Sprung weiter, ab knapp 24 %.

  4. ab 69.879 €Spitzensteuersatz 42 %

    Der Grenzsteuersatz erreicht 42 %.

  5. ab 277.826 €Reichensteuersatz 45 %

    Für sehr hohe Einkommen gilt 45 %.

Zwei Rundungsregeln gehören zum Tarif: Die Steuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen, und der Steuerbetrag selbst wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Wie viel darf man verdienen, ohne Steuern zu zahlen?

Das hängt am zu versteuernden Einkommen, nicht am Brutto: Bis 12.348 € fällt 2026 keine tarifliche Einkommensteuer an. Das Brutto kann höher liegen, weil vorher Pauschbeträge und Abzüge abgehen. Lohnsteuer wird im Lauf des Jahres trotzdem nach der Lohnsteuertabelle abgezogen.

Wie hoch war der Grundfreibetrag 2025?

12.096 € für Alleinstehende, 24.192 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Das waren 312 € mehr als 2024 (11.784 €). Für 2026 steigt er auf 12.348 €.

Gilt der Grundfreibetrag für das Bruttogehalt?

Nein. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, also auf den Betrag nach Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Abzügen (§ 2 EStG, § 32a EStG). Das Bruttogehalt liegt in der Regel darüber.

Fallen Sozialabgaben an, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt?

Der Grundfreibetrag betrifft nur die Einkommensteuer. Ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht und hängt nicht vom Grundfreibetrag ab.

Was gilt für Ehepaare beim Grundfreibetrag?

Bei der Zusammenveranlagung wirkt er doppelt: 24.696 € im Jahr 2026. Das Splitting rechnet den Tarif auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens und verdoppelt den Steuerbetrag (§ 32a Abs. 5 EStG).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz § 32a Einkommensteuertarif – § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Oktober 2026)
  2. Deutscher Bundestag: Bundestag erhöht Kindergeld und Steuerfreibeträge (Steuerfortentwicklungsgesetz) – Steuerfortentwicklungsgesetz, BT-Drs. 20/14309 (Dezember 2024)
  3. Deutscher Bundestag: Finanzausschuss beschließt steuerliche Entlastung ab 2025 – Grundfreibetrag 2025 und 2026 (Dezember 2024)
  4. Einkommensteuergesetz § 2 Summe der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen – § 2 Abs. 3 bis 5 EStG (Oktober 2026)
  5. Einkommensteuergesetz § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten – § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG (Oktober 2026)
  6. Einkommensteuergesetz § 22 Besteuerungsanteil der Renten – § 22 Nr. 1 EStG (Oktober 2026)
  7. Einkommensteuergesetz § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer – § 40 Abs. 3 EStG (Oktober 2026)
  8. Einkommensteuergesetz § 46 Veranlagung bei Arbeitslohn – § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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