Grenzgänger Schweiz: Quellensteuer 4,5 % und 60-Tage-Regel
Zwei Länder, ein Lohn, ein Satz: 4,5 %. Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, zahlt hier Steuer auf den Lohn; die Schweiz behält höchstens 4,5 % ein, Deutschland rechnet sie an. Ob das so bleibt, entscheidet die 60-Tage-Regel.
Wer in Deutschland wohnt, in der Schweiz nichtselbständig arbeitet und regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt, gilt als Grenzgänger. Die Schweiz darf höchstens 4,5 % des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten. Deutschland besteuert den Lohn und rechnet diese Steuer an. Der Status bleibt, solange die Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen 60 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigt.
- Grenzgänger wohnen in Deutschland, arbeiten nichtselbständig in der Schweiz und kehren regelmäßig an den Wohnsitz zurück (Art. 15a DBA).
- Die Schweiz darf höchstens 4,5 % des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt; Deutschland rechnet sie an.
- Bis 60 Arbeitstage Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen im Kalenderjahr sind unschädlich; bei Teilzeit wird die Grenze anteilig gekürzt.
- Ganztägige Arbeit am Wohnsitz (Homeoffice) zählt nicht als Nichtrückkehrtag.
- Der Schweizer Lohn kommt in Deutschland in die Anlage N-Gre; für das Steuerjahr 2025 endete die Abgabefrist am 31.07.2026.
Wer gilt als Grenzgänger?
Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz ist, wer in einem der beiden Staaten wohnt, im anderen nichtselbständig arbeitet und regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a des Abkommens). Die beiden Staaten müssen auseinanderfallen: Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsort in der Schweiz oder umgekehrt. Dieser Beitrag behandelt den Fall Wohnsitz in Deutschland. Im umgekehrten Fall rechnet die Schweiz nicht an, sondern setzt den Bruttobetrag des Lohns bei der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herab.
Die Folge ist eine Aufteilung der Steuer. Der Lohn wird im Wohnsitzstaat besteuert, der Arbeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben.
Voraussetzungen für den Grenzgängerstatus
- Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsort in der Schweiz
- Nichtselbständige Tätigkeit (Arbeitnehmer)
- Regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz
- Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen an höchstens 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr
- Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts für den Schweizer Arbeitgeber
- Kein Vorbehalt als „Abwanderer“: Wer aus der Schweiz nach Deutschland gezogen ist, kann unter diese Sonderregelung fallen und bekommt dann keine Ansässigkeitsbescheinigung
Wie oft pendeln „regelmäßig“ heißt, ändert sich
Das Abkommen selbst legt keine Häufigkeit fest: Es verlangt nur, dass du regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrst, und die einzige Zahl darin ist die Grenze von 60 Tagen. Die Zählregeln zur regelmäßigen Rückkehr kommen von den beiden Verwaltungen, und die ändern sich. Die Finanzämter Baden-Württemberg nennen sie auf ihrer Grenzgänger-Seite. Dieser Beitrag nennt dafür keine Zahl; maßgeblich sind die jeweils gültigen Hinweise der Verwaltung.
Wie hoch ist die Quellensteuer und wie wird sie in Deutschland angerechnet?
Die Schweiz darf auf den Bruttolohn höchstens 4,5 % Quellensteuer erheben. Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts vorliegen hat; ohne sie ist die Schweizer Steuer nicht auf 4,5 % begrenzt (Art. 15a des Abkommens). Deutschland besteuert den Lohn in der Veranlagung und rechnet die Schweizer Steuer bis zur Höhe von 4,5 % an, und zwar wie eine deutsche Abzugsteuer, nicht als ausländische Steuer. Berücksichtigt wird sie schon bei der Festsetzung der Vorauszahlungen.
Die Anrechnung setzt voraus, dass der Lohn in der Veranlagung erfasst ist und in der Schweiz keine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde. Wer sich die Schweizer Steuer dort erstatten lässt, verliert die Anrechnung in Deutschland.
Schweiz
bis 4,5 %Quellensteuer auf den Bruttolohn, begrenzt durch die Ansässigkeitsbescheinigung.
Deutschland
VeranlagungDer Lohn wird hier besteuert, die Schweizer Steuer wird wie eine deutsche Abzugsteuer bis 4,5 % angerechnet.
Vorauszahlungen
4 Termine10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Die Schweizer Steuer wird schon dabei angerechnet; zu zahlen ist, soweit die deutsche Steuer darüber liegt (§ 37 EStG).
Modellrechnung: Anrechnung der Schweizer Quellensteuer
- Bruttolohn 100.000 CHF im Jahr 2025, Ansässigkeitsbescheinigung liegt vor
- Umrechnungskurs laut Merkblatt der Finanzämter Baden-Württemberg: 106,50 € je 100 CHF (2025)
- Deutsche Einkommensteuer auf den Lohn, angenommen: 18.000 €; Vorauszahlungen und Solidaritätszuschlag bleiben außen vor
| Bruttolohn in Euro (100.000 CHF × 1,065) | 106.500 € |
| Schweizer Quellensteuer (4,5 %) | 4.792,50 € |
| Deutsche Einkommensteuer (angenommen) | 18.000 € |
| Anrechnung der Quellensteuer | − 4.792,50 € |
| Verbleibende deutsche Steuer | 13.207,50 € |
Die Quellensteuer ist keine Zusatzbelastung: Sie mindert die deutsche Steuer in voller Höhe, solange sie 4,5 % des Bruttolohns nicht übersteigt, die deutsche Steuer höher ist als die Quellensteuer und in der Schweiz keine Erstattung beantragt wurde.
Was besagt die 60-Tage-Regel?
Bis zu 60 Arbeitstage im Kalenderjahr, an denen du aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz zurückkehrst, bleiben unbeachtlich. Die Grenze gilt für eine Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Wird sie überschritten, entfällt die Grenzgängerregelung. Gezählt werden nur Tage, an denen die Rückkehr wegen der Arbeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa wegen einer beruflich bedingten Übernachtung am Arbeitsort oder auf einer Dienstreise. Krankheits- und Unfalltage zählen nicht. Dabei zählen nur Arbeitstage nach dem Arbeitsvertrag (Einführungsschreiben zu Art. 15a, Rz 09 bis 13). Für die Aufstellung der Reisetage gibt es ein abgestimmtes, unverbindliches Muster: die Anlage zu Gre-3.
Nichtrückkehrtage im Kalenderjahr
- 0 Tage bis 60 TageStatus bleibt
Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen bis zu dieser Grenze ist unschädlich. Bei Teilzeit gilt eine anteilig gekürzte Grenze.
- ab 61 TageStatus entfällt
Der Arbeitgeber bescheinigt die Tage der Nichtrückkehr auf dem Vordruck Gre-3. Die für den Arbeitsort zuständige Schweizer Finanzbehörde versieht die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk.
Bei Teilzeit mit festen Arbeitstagen wird die Grenze anteilig gekürzt. Bezugsgröße sind 250 betriebsübliche Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche und 300 bei einer Sechs-Tage-Woche (Einführungsschreiben, Rz 16). Wer an jedem betriebsüblichen Arbeitstag arbeitet, aber nur stundenweise, behält die vollen 60 Tage (Protokoll zum Abkommen).
Wie viele Nichtrückkehrtage sind bei dieser Arbeitszeit unschädlich?
Modellrechnung nach dem Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Art. 15a (Rz 15 und 16). Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; welche Tage zählen, hängt von den Umständen ab. Die Berechnung läuft im Browser, es werden keine Eingaben übertragen. Stand: Oktober 2026.
Was gilt bei Homeoffice?
Ein Arbeitstag, an dem ein Grenzgänger ganztägig am Wohnsitz arbeitet, gilt nicht als Nichtrückkehrtag. Das haben die Behörden beider Staaten in einer Konsultationsvereinbarung vom 15. und 18. Juli 2022 festgelegt. Homeoffice-Tage verbrauchen die 60 Tage also nicht. Entscheidend ist „ganztägig“: Ein Tag, an dem du halb im Homeoffice und halb beim Arbeitgeber arbeitest, fällt nicht unter diese Vereinbarung.
Wie oft pendelt werden muss und wie Homeoffice-Quoten auf den Status wirken, regeln die Verwaltungen getrennt. Die Seite der Finanzämter Baden-Württemberg zu Grenzgängern enthält dazu Angaben, die sich ab 2026 unterscheiden. Auswirkungen auf Sozialversicherung und Arbeitsrecht behandelt dieser Beitrag nicht.
Wie läuft die Besteuerung in Deutschland ab?
Von der Aufnahme der Tätigkeit zur Erklärung
Fragebogen und Steuernummer
Zu Beginn der Grenzgängertätigkeit füllt man einen Fragebogen aus. Danach vergibt das Finanzamt eine Steuernummer.
Ansässigkeitsbescheinigung
Das Finanzamt stellt die Bescheinigung (Gre-1) für den Arbeitgeber aus. Sie gilt für ein Kalenderjahr. Für Grenzgänger im schweizerischen öffentlichen Dienst mit Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule und für deren Hinterbliebene gibt es eigene Vordrucke (Gre-4, Gre-5).
Vorauszahlungen
Ist die deutsche Steuer höher als die 4,5-%-Quellensteuer, setzt das Finanzamt Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fest.
Jahreserklärung mit Anlage N-Gre
Der Schweizer Lohn steht in der Anlage N-Gre, und zwar in Franken; die Schweizer Abzugsteuer hat in derselben Anlage ein eigenes Feld. Die Abgabefrist endet sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, fällt das Ende auf einen Wochenendtag, am nächsten Werktag (§ 149 Abs. 2 AO): für das Steuerjahr 2025 am 31.07.2026, für 2026 am 02.08.2027.
Unterlagen
Der Lohnausweis im Original mit Zusatzblättern, die Bescheinigung der Pensionskasse, Nachweise zu ausländischen Krankenversicherungsbeiträgen und zu den Beiträgen für Krankentaggeld- und Unfallversicherung.
Die Angaben stammen aus den Hinweisen der Finanzämter Baden-Württemberg zu Grenzgängern in die Schweiz. Die Rechtsgrundlage gilt bundesweit.
Was passiert, wenn der Grenzgängerstatus endet?
Endet der Status, etwa weil die 60 Tage überschritten sind, stellt das Finanzamt keine Ansässigkeitsbescheinigung mehr aus. Das Ende der Grenzgängertätigkeit ist dem Finanzamt umgehend mitzuteilen, damit Vorauszahlungen angepasst werden. Die Besteuerung des Lohns richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln des Abkommens für Arbeitslohn. Die Folgen hängen vom Einzelfall ab und sind hier nicht abschließend darstellbar; Ausnahmen stehen in den Quellen.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Muss ich in Deutschland eine Steuererklärung machen?
Ja. Nach den Hinweisen der Finanzämter Baden-Württemberg geben Grenzgänger jedes Jahr eine Steuererklärung ab und tragen den Schweizer Lohn in die Anlage N-Gre ein. Die Frist endet sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres: für 2025 am 31.07.2026, für 2026 am 02.08.2027, weil der 31.07.2027 ein Samstag ist.
Was zählt als Nichtrückkehrtag?
Ein Arbeitstag nach dem Arbeitsvertrag, an dem die Rückkehr an den Wohnsitz wegen der Arbeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa bei einer beruflich bedingten Übernachtung. Krankheits- und Unfalltage zählen nicht, ganztägige Arbeit am Wohnsitz ebenfalls nicht.
Wie wird die Schweizer Quellensteuer angerechnet?
Deutschland rechnet sie wie eine deutsche Abzugsteuer auf die Jahressteuer an, höchstens mit 4,5 % des Bruttolohns, und berücksichtigt sie schon bei den Vorauszahlungen. Dafür sind die Steuerbescheinigung oder der Steuerausweis auf dem Lohnausweis nötig. Voraussetzung ist, dass in der Schweiz keine Erstattung beantragt oder durchgeführt wurde: Wer sich die Steuer dort erstatten lässt, verliert die Anrechnung hier.
Gilt die 60-Tage-Grenze auch bei Teilzeit?
Ja, aber anteilig gekürzt, wenn die Arbeit nur an einzelnen Tagen stattfindet. Bezugsgröße sind 250 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Wer an jedem betriebsüblichen Arbeitstag arbeitet, nur stundenweise, behält die vollen 60 Tage.
Wie werden Nichtrückkehrtage bei einem Arbeitgeberwechsel gezählt?
Innerhalb eines Kalenderjahres werden die Nichtrückkehrtage aller Arbeitsverhältnisse in der Schweiz zusammengerechnet. Die 60 Tage werden gekürzt, soweit nicht beschäftigt wurde oder die Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat stattfand.
Zählen Homeoffice-Tage als Nichtrückkehrtage?
Nein. Ein Arbeitstag, an dem ganztägig am Wohnsitz gearbeitet wird, gilt nach der Konsultationsvereinbarung vom 15. und 18. Juli 2022 nicht als Nichtrückkehrtag. Ein halber Tag im Homeoffice fällt nicht unter diese Vereinbarung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Grenzgänger) – Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz (Oktober 2026)
- Vordrucke für Grenzgänger (Gre-1, Gre-3 mit Anlage, Gre-4, Gre-5) – Schreiben vom 07.12.2023, anzuwenden ab dem Kalenderjahr 2024 (07.12.2023)
- Einführungsschreiben zu Art. 15a des Abkommens Deutschland–Schweiz (Grenzgänger) – Eidgenössische Steuerverwaltung, 6. September 1994, ergänzt bis 28.11.2014 (06.09.1994)
- Konsultationsvereinbarung zu ganztägig am Wohnsitz verbrachten Arbeitstagen von Grenzgängern – Art. 15a Abs. 2 DBA Deutschland–Schweiz, unterzeichnet 15./18.07.2022 (18.07.2022)
- Grenzgänger – Finanzämter Baden-Württemberg, Hinweise für Grenzgänger (Oktober 2026)
- Merkblatt für Grenzgänger in die Schweiz – Finanzämter Baden-Württemberg (Anlage N-Gre, Vorauszahlungen, Umrechnungskurse) (Steuerjahr 2025)
- Vorauszahlungen und Abgabefrist – § 37 EStG; § 149 Abs. 2 AO (Oktober 2026)
- Verhandlungsprotokoll zum Abkommen (Zusatz zu Art. 15a, Teilzeit) – Protokoll vom 18.12.1991 (18.12.1991)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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