Wohnen & Vermieten

Gebäude-AfA: 2, 2,5 oder 3 Prozent für vermietete Immobilien

Ein Haus altert. Der Boden darunter nicht. Deshalb wird bei einer vermieteten Immobilie nur das Gebäude abgeschrieben: 2 % im Jahr bei den meisten Häusern, 3 % bei Fertigstellung ab 2023, 2,5 % bei Altbauten vor 1925.

Gilt 2025 und 2026 9 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Die Gebäude-AfA verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer. Sie beträgt bei Fertigstellung ab 2023 jährlich 3 %, von 1925 bis 2022 2 % und vor 1925 2,5 %. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben, der Kaufpreis wird deshalb aufgeteilt. Für Wohngebäude mit Baubeginn von Oktober 2023 bis September 2029 gilt wahlweise eine degressive AfA von 5 %.

Das Wichtigste
  • Abgeschrieben wird nur das Gebäude, deshalb wird der Kaufpreis aufgeteilt. Zuerst zählt eine saubere Aufteilung im Kaufvertrag.
  • Der Satz hängt am Jahr der Fertigstellung des Gebäudes und nicht am Kaufjahr: 3 % ab 2023, 2 % von 1925 bis 2022, 2,5 % davor.
  • Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 33, 50 oder 40 Jahre lässt höhere Sätze zu (§ 7 Abs. 4 EStG).
  • Für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 gibt es wahlweise 5 % degressiv (§ 7 Abs. 5a EStG).
  • Die AfA beginnt mit der Anschaffung oder Fertigstellung. Im ersten Jahr mindert sich die lineare AfA für die Zeit, in der das Gebäude noch keine Einkünfte brachte.

Was wird bei einer Immobilie abgeschrieben?

Abgeschrieben wird das Gebäude, nicht das Grundstück. Die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Jahre der Nutzung. Jedes Jahr geht ein fester Prozentsatz als Aufwand in die Rechnung (§ 7 Abs. 4 EStG). Der Boden nutzt sich nicht ab und taucht in der AfA deshalb nicht auf.

Relevant wird die AfA bei Immobilien, mit denen Einkünfte erzielt werden, zum Beispiel bei Vermietung. Wer die eigene Wohnung selbst bewohnt, hat dafür keine Einkünfte, in denen sie wirken kann.

Begriff

AfA (Absetzung für Abnutzung) – Der jährliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands, der als Aufwand berücksichtigt wird, weil er sich mit der Zeit abnutzt.

Wie teilst du den Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück auf?

Nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben, deshalb muss der Gesamtkaufpreis aufgeteilt werden. Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis auch die Nebenkosten, etwa Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer. Sie werden im selben Verhältnis aufgeteilt wie der Kaufpreis.

Für die Aufteilung gilt eine Reihenfolge. Zuerst zählt die Aufteilung im Kaufvertrag. Sie wird der AfA zugrunde gelegt, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse widerspiegelt, also wirtschaftlich haltbar ist. Fehlt eine solche Aufteilung oder trägt sie nicht, wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt. Als Hilfsmittel dafür stellt das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit.

Nicht zulässig ist die Restwertmethode: Kaufpreis minus Bodenwert, und der Rest gilt als Gebäude. So rechnen Käufer häufig, und genau so darf nicht aufgeteilt werden.

Von den Gesamtkosten zur jährlichen AfA

  1. Gesamtkosten ermitteln

    Kaufpreis plus Nebenkosten ergeben die Anschaffungskosten.

  2. Anteil für Grund und Boden bestimmen

    Steht im Kaufvertrag eine Aufteilung, die die realen Wertverhältnisse widerspiegelt, gilt sie. Sonst wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt, etwa mit der Arbeitshilfe.

  3. Gebäudeanteil berechnen

    Gesamtkosten minus Bodenanteil ergeben die Bemessungsgrundlage der AfA.

  4. Satz nach Fertigstellung anwenden

    Gebäudeanteil mal Satz ergibt die AfA pro Jahr.

Beispiel

Modellrechnung: Wohnung, Fertigstellung 1990

  • Kaufpreis einschließlich Nebenkosten: 400.000 €
  • Anteil Grund und Boden: 25 % (angenommen)
  • Fertigstellung 1990, vermietet, Anschaffung zu Jahresbeginn (volle Jahres-AfA)
Gesamtkosten400.000 €
minus Grund und Boden (25 %)− 100.000 €
Gebäudeanteil300.000 €
Satz für Fertigstellung 1925 bis 20222 %
AfA pro Jahr6.000 €

Der Bodenanteil ist der Hebel: Bei 20 % statt 25 % Bodenanteil beträgt der Gebäudeanteil 320.000 € und die AfA 6.400 €. Die Zahl ändert sich also mit der Aufteilung, nicht mit dem Kaufpreis.

Welche AfA-Sätze gelten für Gebäude?

Der Satz hängt am Jahr der Fertigstellung des Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, werden mit 3 % jährlich abgeschrieben, Gebäude aus den Jahren 1925 bis 2022 mit 2 % und Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 %. Für Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, gilt ebenfalls 3 % (Nr. 1). Die Sätze gelten jeweils, soweit das Gebäude die Voraussetzungen erfüllt. Ein gemischt genutztes Gebäude, etwa mit Laden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber, wird deshalb aufgeteilt und nicht einheitlich eingeordnet.

Lineare Gebäude-AfA nach Fertigstellung

Fertigstellung des GebäudesAfA-Satz pro JahrRechnerische Nutzungsdauer
nach dem 31.12.20223 %33⅓ Jahre
1925 bis 20222 %50 Jahre
vor dem 01.01.19252,5 %40 Jahre
Betriebsvermögen, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach dem 31.03.19853 %33⅓ Jahre

Rechnerische Nutzungsdauer = 100 % ÷ Satz. Quelle: § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Stand: Oktober 2026.

AfA pro Jahr

300.000 €Gebäudeanteil der Anschaffungskosten
2 %Satz (Fertigstellung 1925 bis 2022)
= 6.000 €AfA pro Jahr

300.000 € × 2 % = 6.000 €. Bei Fertigstellung nach 2022 ergeben 3 % dagegen 9.000 €, bei Fertigstellung vor 1925 ergeben 2,5 % einen Betrag von 7.500 €.

Fertigstellung zählt, nicht der Kauf

Eine Wohnung, die 2022 fertiggestellt und 2024 gekauft wurde, wird mit 2 % abgeschrieben. Das Kaufjahr spielt für den Satz keine Rolle, das Jahr der Fertigstellung schon.

Wann gilt eine kürzere Nutzungsdauer?

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, können die Absetzungen nach dieser kürzeren Dauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 EStG). Die Grenze liegt bei 33 Jahren für die 3-%-Fälle, bei 50 Jahren für Fertigstellung von 1925 bis 2022 und bei 40 Jahren für Fertigstellung vor 1925. Bei 25 Jahren tatsächlicher Nutzungsdauer ergibt das rechnerisch 4 % im Jahr. Wie die kürzere Dauer nachzuweisen ist, regeln Verwaltung und Rechtsprechung; dieser Beitrag nennt dazu keine Regel.

Was ist die degressive AfA und was ist die Sonder-AfA für Neubauten?

Für neue Wohngebäude gibt es ein Wahlrecht. Statt der linearen AfA von 3 % kann eine degressive AfA von 5 % vom jeweiligen Restwert gewählt werden (§ 7 Abs. 5a EStG). Das Gebäude muss Wohnzwecken dienen, in der EU oder im EWR liegen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft sein. Der Bau muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen worden sein; bei Anschaffung muss der Kaufvertrag in diesem Zeitraum wirksam abgeschlossen worden sein. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der Baubeginnsanzeige, die nach dem Landesrecht einzureichen ist. Schreibt dein Land keine vor, erklärst du, dass du den Baubeginn der Baubehörde freiwillig angezeigt hast.

Im ersten Jahr wird die degressive AfA nach Monaten gekürzt: Für jeden vollen Monat vor dem Monat der Anschaffung oder Herstellung entfällt ein Zwölftel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Das Wahlrecht hat außerdem einen Preis: Solange du degressiv abschreibst, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich; sie wird dann vom Restwert aus nach Abs. 4 berechnet.

Degressiv 5 % und linear 3 % im Vergleich

JahrDegressiv: 5 % vom RestwertLinear: 3 % der KostenRestwert degressiv am Jahresende
115.000,00 €9.000,00 €285.000,00 €
214.250,00 €9.000,00 €270.750,00 €
313.537,50 €9.000,00 €257.212,50 €
412.860,63 €9.000,00 €244.351,88 €
512.217,59 €9.000,00 €232.134,28 €
Summe 5 Jahre67.865,72 €45.000,00 €

Modellrechnung: Gebäudekosten 300.000 €, Fertigstellung im Januar, dadurch im ersten Jahr der volle Jahresbetrag; danach ganze Kalenderjahre, kein Wechsel zur linearen AfA. Quelle: § 7 Abs. 4 und 5a EStG. Stand: Oktober 2026.

In fünf Jahren schreibst du degressiv 22.865,72 € mehr ab als linear: 67.865,72 € gegenüber 45.000,00 €.

Daneben gibt es für neu gebaute Mietwohnungen die Sonderabschreibung nach § 7b EStG. Neben der Vermietung hängt sie an Grenzen für die Baukosten, an einem Energiestandard und am Zeitpunkt des Bauantrags. Die Einzelheiten regeln die Vorschrift und das BMF-Schreiben vom 21.05.2025.

Es zählt der Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige, nicht der Beginn der Bautätigkeit. Wer den Bauantrag vor dem begünstigten Zeitraum gestellt hat, bekommt die Sonderabschreibung auch dann nicht, wenn der Bau erst danach beginnt.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG: die Grenzen

BedingungWas gilt
Baukostenobergrenze5.200 € je m² Wohnfläche bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029. Liegen die Kosten höher, ist die Sonderabschreibung vollständig ausgeschlossen.
FörderhöchstgrenzeDie Bemessungsgrundlage beträgt höchstens 4.000 € je m² Wohnfläche. Niedrigere Kosten zählen in tatsächlicher Höhe.
EnergiestandardEffizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse, nachgewiesen durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude. Beide Niveaus des Siegels genügen.
Höhe und DauerVier Jahre lang bis zu 5 % jährlich. Weniger ist möglich; ein nicht ausgeschöpfter Teil erhöht den Restwert. Danach bemisst sich die weitere AfA nach dem Restwert.

Quelle: § 7b EStG, BMF-Schreiben vom 21.05.2025. Stand: Oktober 2026.

Ab wann beginnt die AfA?

Die AfA beginnt, sobald das Gebäude angeschafft oder fertiggestellt ist. Angeschafft ist es mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, nicht am Tag des Kaufvertrags.

Bei der linearen AfA mindert sich der Betrag des ersten Jahres zeitanteilig für die Zeit, in der das Gebäude nach der Anschaffung noch nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Das betrifft etwa eine gekaufte Wohnung, die erst nach einem Umbau vermietet wird.

Beispiel: Die Wohnung geht im Juli auf dich über, vermietet ist sie ab September. Für Juli und August mindert sich die AfA des ersten Jahres.

Bei der degressiven AfA wird im ersten Jahr dagegen nach Monaten gekürzt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Vom Kaufvertrag zur ersten AfA

  1. Kaufvertrag

    Noch keine AfA

    Der Vertrag allein löst die Abschreibung nicht aus.

  2. Juli

    Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

    Das ist die Anschaffung.

  3. September

    Vermietung beginnt

    Für Juli und August mindert sich die AfA des ersten Jahres.

  4. Folgejahre

    Volle Jahres-AfA

    Jedes Jahr der volle Satz, bis die Kosten verbraucht sind.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Kann ich auch das Grundstück abschreiben?

Nein. Abgeschrieben wird nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden nicht abnutzt. Deshalb wird der Kaufpreis in einen Gebäude- und einen Bodenanteil aufgeteilt.

Ab wann beginnt die AfA?

Mit der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes. Als Anschaffung zählt der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, nicht der Kaufvertrag. Im ersten Jahr mindert sich die lineare AfA zeitanteilig für die Zeit, in der das Gebäude noch nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, etwa bis zur Vermietung nach einem Umbau. Bei der degressiven AfA wird im ersten Jahr dagegen nach Monaten gekürzt.

Wie teile ich den Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück auf?

Zuerst zählt die Aufteilung im Kaufvertrag, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse widerspiegelt. Fehlt sie oder trägt sie nicht, wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt; als Hilfsmittel stellt das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit. Die Restwertmethode, also Kaufpreis minus Bodenwert, ist nicht zulässig. Vom Gebäudeanteil wird die AfA berechnet.

Gilt für eine 2022 fertiggestellte Wohnung, die ich 2024 gekauft habe, der Satz von 3 %?

Nein. Entscheidend ist das Jahr der Fertigstellung: Bei Fertigstellung vor dem 01.01.2023 beträgt der Satz 2 %, nach dem 31.12.2022 sind es 3 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Kann von der degressiven zur linearen AfA gewechselt werden?

Ja. Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig; sie wird dann nach § 7 Abs. 4 EStG vom Restwert aus berechnet. Bedenke: Solange du degressiv abschreibst, sind Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung nicht zulässig.

Was gilt, wenn ein Gebäude schneller verschleißt als 33, 50 oder 40 Jahre?

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, können die Absetzungen nach dieser kürzeren Dauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 EStG).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung – § 7 Abs. 1, 4, 5a EStG (Oktober 2026)
  2. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau – § 7b EStG (Oktober 2026)
  3. Anwendungsschreiben zu § 7b EStG – BMF-Schreiben vom 21.05.2025 (21.05.2025)
  4. Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück – Datenportal des BMF (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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