Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Die 15-Prozent-Grenze
Kaufen. Sanieren. Rechnen. Wer ein Gebäude erwirbt und in den ersten drei Jahren renoviert, landet bei einer Zahl: 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, netto. Liegen die Kosten darüber, zieht das Finanzamt sie nicht auf einmal ab. Sie laufen über die Abschreibung.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten entstehen, wenn Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes mehr als 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten betragen, gerechnet ohne Umsatzsteuer. Dann gelten sie als Herstellungskosten und wirken über die Abschreibung. Erweiterungen und jährlich übliche Erhaltungsarbeiten zählen nicht mit.
- Die Grenze liegt bei 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, gerechnet ohne Umsatzsteuer.
- Gezählt werden Instandsetzungs- und Modernisierungskosten der ersten drei Jahre, taggenau ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.
- Wird die Grenze überschritten, gelten alle diese Kosten als Herstellungskosten, nicht nur der Teil darüber.
- Schönheitsreparaturen zählen immer mit, auch ohne Zusammenhang mit einer größeren Maßnahme.
- Wird die Grenze erst im zweiten oder dritten Jahr überschritten, werden die Bescheide der Vorjahre geändert.
Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Renovierungskosten, die das Gesetz rückwirkend zum Gebäudewert zählt. Die Regel steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, ohne Umsatzsteuer gerechnet, gehören sie zu den Herstellungskosten. Zu den Anschaffungskosten des Gebäudes zählt auch sein Anteil an den Notar-, Grundbuch- und Grunderwerbsteuerkosten.
Der Unterschied ist spürbar. Erhaltungsaufwand zieht ein Vermieter in der Regel im Jahr der Zahlung ab. Herstellungskosten erhöhen den Wert des Gebäudes und wirken nur über die jährliche Abschreibung. Bei Einkünften aus Vermietung gilt die Regel über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG entsprechend.
Herstellungskosten – Kosten, die den Wert eines Gebäudes erhöhen. Sie werden nicht auf einmal abgezogen, sondern über die Abschreibung (AfA) auf viele Jahre verteilt.
Erhaltungsaufwand – Kosten, die ein Gebäude in einem nutzbaren Zustand halten oder wiederherstellen, ohne es zu erweitern. Bei Vermietung zählen sie als Werbungskosten.
Die 15-Prozent-Grenze am Beispiel
- 0 € bis 45.000 €Bis zur Grenze
Die Renovierungskosten bleiben in der Regel Erhaltungsaufwand. Zwei Ausnahmen stehen weiter unten. Exakt 45.000 € überschreiten die Grenze noch nicht.
- mehr als 45.000 € bis nach oben offenÜber der Grenze
Alle Renovierungskosten der drei Jahre gelten als Herstellungskosten und laufen über die Abschreibung.
Netto, nicht brutto
Das Gesetz rechnet ohne Umsatzsteuer. Ein Rechnungsstapel über 45.220 € brutto sind bei 19 % Umsatzsteuer netto 38.000 € (45.220 ÷ 1,19). Bei Anschaffungskosten des Gebäudes von 300.000 € liegt das unter der Grenze von 45.000 €.
Was zählt in die 15 Prozent?
Alle Instandsetzungs- und Modernisierungskosten am Gebäude, die innerhalb der drei Jahre anfallen, werden zusammengezählt. Der Bundesfinanzhof hat das 2016 deutlich gemacht: Auch Schönheitsreparaturen wie Tapezieren und Streichen zählen mit, ebenso Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen, und der Austausch von Fenstern, Bädern oder Raumaufteilungen (BFH, Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15). Die Verwaltung geht noch weiter: Schönheitsreparaturen zählen immer mit, auch für sich allein und ohne Zusammenhang mit einer größeren Instandsetzung oder Modernisierung.
Auch verdeckte Mängel zählen mit. Ob du die Kosten vorhersehen konntest, spielt keine Rolle. Wer einen Schaden beseitigt, der beim Kauf verborgen war, aber schon bestand, hat Kosten für die 15-%-Summe. Heraus fallen nur Schäden, die erst nach der Anschaffung neu entstanden sind (siehe „Was zählt nicht mit?“).
Erstattet ein Dritter einen Teil der Kosten, etwa eine Versicherung, oder gibt es einen Zuschuss, zählt nur der Rest nach der Erstattung.
Die Kosten werden nicht in Schubladen sortiert. Es gibt keine getrennte Rechnung für die Tapete und eine für das Bad. Ein Wirtschaftsgut, ein Zeitraum, eine Summe.
Maßstab ist das Wirtschaftsgut. Ein einheitlich vermietetes Mehrfamilienhaus ist ein Wirtschaftsgut, dort prüft das Finanzamt die Grenze am ganzen Haus. Wird ein Gebäude unterschiedlich genutzt, etwa teils vermietet, teils selbst bewohnt, teils gewerblich, besteht es aus mehreren Wirtschaftsgütern. Dann wird die Grenze für jeden Teil getrennt geprüft, mit entsprechend kleinerer Grenze.
Zählt in die Summe der drei Jahre
- Instandsetzung, etwa Dach, Leitungen, Fenster, Heizung
- Modernisierung, etwa neues Bad, Wärmedämmung, neue Raumaufteilung
- Schönheitsreparaturen: Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren und Fenstern
- Arbeiten, die das Gebäude erst vermietbar machen
- Beseitigung verdeckter Mängel, die beim Kauf schon bestanden
- Alle Beträge ohne Umsatzsteuer
Was zählt nicht mit?
Zwei Gruppen nimmt das Gesetz ausdrücklich aus: Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Erweiterungen sind ohnehin Herstellungskosten, dafür braucht es die 15-%-Grenze nicht.
Bei den jährlichen Arbeiten nennt der Bundesfinanzhof ein Beispiel aus seinem Urteil: die regelmäßige Heizungswartung. Solche Kosten blieben im entschiedenen Fall sofort abziehbar, auch innerhalb der drei Jahre.
Eine Einbauküche ist ein eigenes Wirtschaftsgut und wird über zehn Jahre abgeschrieben (BFH, Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15). Spüle, Herd, Einbaumöbel, Elektrogeräte und Arbeitsplatte bilden zusammen dieses eine Wirtschaftsgut. Die vollständige Erneuerung einer Einbauküche ist nicht als Erhaltungsaufwand abziehbar, und sie zählt nicht in die 15-%-Summe.
Ebenfalls nicht dazu gehören Abfindungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung und Schäden an der Substanz, die erst nach der Anschaffung entstanden sind, zufällig, etwa durch eine Naturkatastrophe, oder durch das Verschulden eines Dritten.
Zählt nicht in die Summe
- Erweiterungen des Gebäudes, etwa ein Anbau oder Dachgeschossausbau
- Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, etwa die Heizungswartung
- Kosten für den Grund und Boden
- Eine Einbauküche, die als eigenes Wirtschaftsgut über zehn Jahre abgeschrieben wird
- Abfindungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung
- Schäden, die erst nach der Anschaffung zufällig oder durch einen Dritten entstanden sind
Wie lange läuft der Dreijahreszeitraum?
Der Zeitraum wird taggenau berechnet, ab dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Er beginnt also mit der Übergabe, nicht mit der Beurkundung des Kaufvertrags und nicht am Jahresanfang, und endet drei Jahre später. Entscheidend ist, wann die Arbeiten durchgeführt werden. Eine Renovierung im vierten Jahr gehört nicht mehr in die Summe.
Am Ende der drei Jahre müssen die Arbeiten weder abgeschlossen noch abgerechnet noch bezahlt sein. Läuft eine Baustelle über das Ende hinaus, zählen nur die bis dahin erbrachten Bauleistungen; ihr Anteil wird notfalls geschätzt.
Erbst du ein Gebäude oder erwirbst du es sonst unentgeltlich, trittst du in den Dreijahreszeitraum deines Vorgängers ein. Hat der Erblasser das Haus vor zwei Jahren gekauft, bleibt dir nur noch ein Jahr.
Der Bundesfinanzhof sieht in seinem Urteil auch Renovierungen zwischen zwei Mietverhältnissen als Teil der Prüfung. Eine Pause im Mietverhältnis hebt die Frist nicht auf.
Überschreiten im dritten Jahr ändert die alten Bescheide
Wird die Grenze erst im zweiten oder dritten Jahr überschritten, ist das ein rückwirkendes Ereignis: Die Bescheide der Vorjahre werden geändert. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn Erstattungen die Summe nachträglich wieder unter die Grenze drücken.
Ein Beispiel mit der Grenze von 45.000 € von oben: Du ziehst im ersten Jahr 30.000 € als Erhaltungsaufwand ab und gibst im dritten Jahr weitere 20.000 € aus. Dann wird der erste Bescheid geändert und der Abzug rückgängig gemacht.
Die drei Jahre nach dem Kauf
- Tag der Übergabe
Start des Zeitraums
Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gehen über. Ab hier zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten am Gebäude.
- Jahr 1 bis 3
Kosten sammeln
Alle Kosten ohne Umsatzsteuer werden zu einer Summe addiert.
- Ende des dritten Jahres
Vergleich mit der Grenze
Liegt die Summe über 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten, gelten die Kosten als Herstellungskosten, auch rückwirkend für die Vorjahre.
- Danach
Normale Erhaltungsarbeiten
Arbeiten nach dem Zeitraum fallen nicht mehr unter diese Regel.
Sofort absetzen oder abschreiben: Zwei Modellrechnungen
Modellrechnung: 38.000 € netto Renovierung
- Rechtsstand Oktober 2026
- Anschaffungskosten des Gebäudes 300.000 € (ohne Grund und Boden)
- Instandsetzung und Modernisierung innerhalb der drei Jahre: 38.000 € netto
| Grenze: 15 % von 300.000 € | 45.000 € |
| Renovierungskosten netto | 38.000 € |
| Vergleich | 38.000 € liegen unter 45.000 € |
| Einordnung | Erhaltungsaufwand (Regelfall) |
Die Kosten bleiben Erhaltungsaufwand, solange keine Sanierung in Raten und keine Standardhebung einzelner Wohnungen vorliegt (siehe nächster Abschnitt). Bei Vermietung sind sie Werbungskosten im Jahr der Zahlung oder verteilt nach § 82b EStDV.
Modellrechnung: 52.000 € netto Renovierung
- Rechtsstand Oktober 2026
- Anschaffungskosten des Gebäudes 300.000 € (ohne Grund und Boden)
- Instandsetzung und Modernisierung innerhalb der drei Jahre: 52.000 € netto
| Grenze: 15 % von 300.000 € | 45.000 € |
| Renovierungskosten netto | 52.000 € |
| Vergleich | 52.000 € liegen über 45.000 € (17,3 %) |
| Gebäudewert nach Zuschlag | 300.000 € + 52.000 € = 352.000 € |
| Einordnung | Herstellungskosten, Abschreibung über die AfA |
Es zählen alle 52.000 €, nicht nur die 7.000 € über der Grenze. Der Gesamtbetrag erhöht die Basis für die Abschreibung des Gebäudes.
Die Grenze ist ein Überschreiten
Das Gesetz sagt: die Kosten müssen 15 % übersteigen. Bei genau 45.000 € netto greift die Regel noch nicht.
Was ist mit größerem Erhaltungsaufwand, der unter der Grenze bleibt?
Unter 15 % heißt nicht immer Erhaltungsaufwand
Bleiben die Kosten unter der Grenze, prüft das Finanzamt in den ersten drei Jahren nicht, ob du den Standard des Gebäudes gehoben hast. Dieser Schutz gilt in zwei Fällen nicht.
Sanierung in Raten: Die einzelnen Baumaßnahmen bringen für sich noch keine wesentliche Verbesserung, sind aber Teil einer planmäßigen Gesamtmaßnahme über mehrere Jahre, die den Gebrauchswert insgesamt deutlich erhöht. Bei Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren wird das vermutet. Dann sind die Kosten Herstellungskosten, auch wenn die 15 % nie überschritten werden.
Standardhebung einzelner Wohnungen: Hebt sich beim Erwerb eines Hauses mit mehreren Wohnungen der Standard einzelner Wohnungen, greift der Schutz der 15-%-Grenze nicht. Herstellungskosten sind dann nur die Aufwendungen, die dafür entstanden sind.
Gerade wer plant, knapp unter 15 % zu bleiben und den Rest später zu erledigen, sollte diese beiden Fälle kennen.
Größere Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude lassen sich nach § 82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen, statt sie im Jahr der Zahlung abzuziehen. Die Voraussetzungen: Das Gebäude gehört nicht zum Betriebsvermögen und dient überwiegend Wohnzwecken, das heißt, die Wohnräume machen mehr als die Hälfte der Nutzfläche aus.
Wird das Gebäude vor dem Ende des Verteilungszeitraums verkauft, wird der noch nicht berücksichtigte Rest im Verkaufsjahr als Werbungskosten angesetzt. Dasselbe gilt, wenn es in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Verloren geht also nichts. Gehört das Gebäude mehreren Personen, verteilen alle auf denselben Zeitraum.
Selbst genutzte Wohnung
Wer das Gebäude selbst bewohnt, hat keine Werbungskosten aus der Nutzung. Die 15-%-Regel verändert dort nichts am Abzug. Für Handwerkerkosten und Sanierungsmaßnahmen am Wohnsitz gelten eigene Regeln, siehe die verlinkten Beiträge.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Zählt die Umsatzsteuer zur 15-Prozent-Grenze?
Nein. Das Gesetz rechnet die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer. Bei 19 % Umsatzsteuer teilst du den Bruttobetrag durch 1,19, um auf den Nettobetrag zu kommen.
Zählen Schönheitsreparaturen zur 15-Prozent-Grenze?
Ja. Der Bundesfinanzhof rechnet Schönheitsreparaturen wie Streichen und Tapezieren zu den Instandsetzungs- und Modernisierungskosten (Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15). Sie zählen immer mit, auch ohne Zusammenhang mit einer größeren Maßnahme. Ausgenommen sind nur Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Gilt die Regel auch für selbst genutzte Immobilien?
Sie ändert dort nichts am Abzug, weil bei einer selbst bewohnten Immobilie keine Werbungskosten entstehen. Die Regel wirkt, wo Kosten abziehbar sind, etwa bei Vermietung oder im Betriebsvermögen.
Was gilt für eine neue Einbauküche?
Eine Einbauküche ist ein eigenes Wirtschaftsgut und wird über zehn Jahre abgeschrieben (BFH, Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15). Die Kosten für ihre vollständige Erneuerung sind nicht als Erhaltungsaufwand abziehbar und zählen nicht in die 15-%-Summe.
Wird nur der Teil über 15 % abgeschrieben?
Nein. Wird die Grenze überschritten, gelten alle Kosten dieser Maßnahmen als Herstellungskosten, nicht nur der Betrag darüber.
Gilt die Grenze je Wohnung oder je Gebäude?
Je Wirtschaftsgut. Ein einheitlich vermietetes Mehrfamilienhaus ist ein Wirtschaftsgut, dort zählt das ganze Haus. Wird ein Gebäude unterschiedlich genutzt, etwa teils vermietet, teils selbst bewohnt, teils gewerblich, besteht es aus mehreren Wirtschaftsgütern, und die Grenze wird für jeden Teil getrennt geprüft.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 1a (anschaffungsnahe Herstellungskosten) – § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Fassung 2025, gelesen Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 5 (entsprechende Anwendung bei Werbungskosten) – § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Verteilung von Erhaltungsaufwand – § 82b EStDV (Oktober 2026)
- Bundesfinanzhof, Urteil zu anschaffungsnahen Herstellungskosten – BFH, 14.06.2016, IX R 22/15 (Oktober 2026)
- BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden – BMF-Schreiben vom 26.01.2026 (26.01.2026)
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 62/16 zu Gebäudesanierung – BFH, 14.06.2016, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15 (28.09.2016)
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung zur Erneuerung einer Einbauküche – BFH, 03.08.2016, IX R 14/15 (07.12.2016)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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