Wohnen & Vermieten

Photovoltaik und Steuer: Wann die Anlage steuerfrei ist

Die Sonne schickt keine Rechnung. Das Finanzamt auch nicht, solange die Leistungsgrenzen passen: Bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage einkommensteuerfrei. Beim Kauf gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %.

Gilt 2025 & 2026 10 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bei Anlagen, die seit 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt, insgesamt höchstens 100 Kilowatt je Steuerpflichtigem. Beim Kauf gilt bis 30 Kilowatt (peak) der Umsatzsteuersatz 0 Prozent.

Das Wichtigste
  • Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn die Leistungsgrenzen eingehalten sind. Es sind Freigrenzen: Wer sie überschreitet, verliert die Befreiung ganz.
  • Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gelten 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem.
  • Die Befreiung gilt ohne Antrag und unabhängig davon, wie du den Strom verwendest. Die Kehrseite: Ausgaben für die Anlage sind nicht abziehbar.
  • Lieferung und Installation einer Anlage bis 30 kW (peak) auf oder nahe bei Wohnungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz 0 %.
  • Für Gewerbesteuer gibt es eine eigene Befreiung bis 30 kW installierter Leistung.

Wann sind Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage steuerfrei?

Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei, wenn die Anlage auf, an oder in einem Gebäude (einschließlich Nebengebäuden) installiert ist und die Leistungsgrenzen eingehalten sind. Die Befreiung gilt seit dem Steuerjahr 2022. Du musst nicht Eigentümer des Gebäudes sein, um eine befreite Anlage zu betreiben.

Einnahmen sind etwa die Einspeisevergütung, Entgelte für Strom, den du anderweitig lieferst, zum Beispiel an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen und Zuschüsse; bei der Einnahmenüberschussrechnung auch vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Entnahmen sind der Strom, den du selbst verbrauchst oder privat verwendest. Beides fällt unter die Befreiung, unabhängig davon, wofür der Strom verwendet wird. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet aber darüber, welche Leistungsgrenzen gelten. Die Befreiung ist kein Wahlrecht, sie braucht keinen Antrag, und auf sie lässt sich nicht verzichten.

Steuerfrei heißt auch: Ausgaben zählen nicht

Alle Betriebsausgaben, die unmittelbar mit dem Betrieb einer befreiten Anlage zusammenhängen, sind nicht abziehbar, auch bei einem erst künftigen Betrieb. Also keine Abschreibung auf die Anlage, keine Reparatur- und Wartungskosten, keine Darlehenszinsen, keine Versicherung, keine Zählermiete. Für viele Betreiber ist das in den ersten Jahren ungünstiger als die alte Rechtslage.

Erzielst du ausschließlich Einnahmen aus befreiten Anlagen, scheidet auch ein Investitionsabzugsbetrag aus, weil kein Gewinn mehr zu ermitteln ist.

Montage am selbst bewohnten Haus: Handwerkerermäßigung

Steht die Anlage auf, an oder in einem Gebäude, das du selbst bewohnst, wird unterstellt, dass du sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst. Für die Montagekosten kannst du deshalb die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bekommen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €, mit Rechnung und Überweisung.

Begriff

Kilowatt (peak) – Die Leistung, die eine Anlage unter Standardbedingungen höchstens erreicht. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung, wie sie im Marktstammdatenregister eingetragen ist.

Begriff

Marktstammdatenregister – Das amtliche Register der Bundesnetzagentur für Strom- und Gasanlagen. Dort wird jede Photovoltaikanlage mit ihrer Leistung eingetragen.

Einkommensteuer

30 kW (peak) je Einheit

Einnahmen und Entnahmen sind steuerfrei, höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG).

Umsatzsteuer

0 %

Lieferung und Installation bis 30 kW (peak) auf oder nahe bei Wohnungen (§ 12 Abs. 3 UStG).

Gewerbesteuer

bis 30 kW

Befreiung für Betreiber, deren Tätigkeit sich auf Solarstrom aus gebäudegebundener Anlage beschränkt (§ 3 Nr. 32 GewStG).

Welche Leistungsgrenzen gelten für die Steuerbefreiung?

Seit 2025 gilt eine einheitliche Grenze: 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die frühere Staffelung nach Gebäudeart abgelöst. Die neue Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Für ältere Anlagen bleiben die bisherigen Grenzen bestehen, solange sie nicht erweitert werden.

Die Prüfung in zwei Schritten

  1. Je Gebäude

    Halten die Anlagen, die du auf einem Gebäude betreibst, die Grenze für diese Gebäudeart ein? Nebengebäude wie Garage, Carport oder Gartenhaus zählen zum Gebäude.

  2. Je Person

    Hältst du insgesamt 100 kW (peak) ein? Addiert werden alle begünstigten Anlagen auf Gebäuden, auch auf verschiedenen Grundstücken und auch wenn sie technisch getrennt sind. Nicht mitgezählt werden Anlagen, die schon im ersten Schritt durchgefallen sind, Freiflächenanlagen und Anlagen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der du beteiligt bist.

Ein Beispiel der Finanzverwaltung: Auf zwei Einfamilienhäusern steht je eine Anlage mit 30 kW (peak), dazu kommt eine Freiflächenanlage mit 50 kW (peak). Die Freiflächenanlage bleibt außen vor, die beiden Dachanlagen sind begünstigt.

Leistungsgrenzen nach § 3 Nr. 72 EStG

AnlageGebäudeGrenze je EinheitGrenze insgesamt
Angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert nach dem 31.12.2024alle Gebäude30 kW (peak)100 kW (peak)
In Betrieb genommen bis 31.12.2024, nicht erweitertEinfamilienhaus30 kW (peak)100 kW (peak)
In Betrieb genommen bis 31.12.2024, nicht erweitertZwei- oder Mehrfamilienhaus, das Wohnzwecken dient15 kW (peak) je Wohneinheit100 kW (peak)
In Betrieb genommen bis 31.12.2024, nicht erweitertgemischt genutztes Gebäude15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit100 kW (peak)
In Betrieb genommen bis 31.12.2024, nicht erweitertnicht Wohnzwecken dienendes Gebäude mit einer Einheit, etwa Gewerbeimmobilie oder Garagengrundstück30 kW (peak)100 kW (peak)
In Betrieb genommen bis 31.12.2024, nicht erweitertGewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten15 kW (peak) je Gewerbeeinheit100 kW (peak)

Die bisherigen Grenzen gelten je Steuerpflichtigem und Gebäude. Quelle: § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024; bisherige Grenzen nach dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023. Stand Oktober 2026.

Beispiel

Modellrechnung: Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen

  • Stand Oktober 2026
  • Ein Eigentümer, ein Gebäude, sechs Wohneinheiten, keine weitere Anlage
  • Die Grenzen je Einheit werden für das Gebäude zusammengerechnet
  • Fall A: Anlage in Betrieb seit 2024, nicht erweitert. Fall B: Anlage in Betrieb genommen 2026
Fall A: 6 Einheiten × 15 kW (peak)90 kW (peak), unter 100
Fall B: 6 Einheiten × 30 kW (peak)180 kW (peak)
Fall B: Deckel je Steuerpflichtigem100 kW (peak)
Höchstens zulässige LeistungFall A: 90 kW (peak), Fall B: 100 kW (peak)

Wer mehrere Einheiten im Haus hat, kommt in Fall B an den Deckel von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem. Dieser Deckel gilt unabhängig von der Zahl der Einheiten. Liegt die Anlage darüber, ist sie insgesamt nicht befreit.

Was gilt bei der Umsatzsteuer: 0 % beim Kauf?

Für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt der Umsatzsteuersatz 0 %. Das Gesetz zählt wesentliche Komponenten und Speicher ausdrücklich dazu und nennt auch die Installation (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 01.01.2023). Voraussetzung: Die Anlage steht auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

Da keine Umsatzsteuer anfällt, ist keine Option zur Regelbesteuerung nötig. Eine Wallbox ist ein eigener Gegenstand und nicht vom Nullsteuersatz erfasst.

Drei Regeln, drei Grenzen

SteuerGrenzeBesonderheit
Einkommensteuer30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) je Personfür Anlagen ab 2025; davor die bisherigen Grenzen
Umsatzsteuer30 kW (peak) je Anlageohne Staffelung nach Einheiten und ohne 100-kW-Deckel
Gewerbesteuer30 Kilowatt installierte Leistungohne Staffelung, nur bei ausschließlicher Erzeugung und Vermarktung von Solarstrom

Die drei Regeln stehen in verschiedenen Gesetzen und gelten nebeneinander. Quelle: § 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG, § 3 Nr. 32 GewStG. Stand Oktober 2026.

Einkommensteuerfrei heißt nicht gewerbesteuerfrei

Eine 90-kW-Anlage auf einem Haus mit drei Wohnungen ist einkommensteuerfrei, wenn sie ab 2025 in Betrieb ging, aber nicht gewerbesteuerfrei. Die Einkommensteuer rechnet 3 × 30 kW (peak), die Gewerbesteuer kennt nur 30 Kilowatt.

Zahlt eine kleine Anlage Gewerbesteuer?

Für Gewerbesteuer gibt es eine eigene Befreiung: § 3 Nr. 32 GewStG nimmt stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern aus, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage beschränkt. Die installierte Leistung darf bis zu 30 Kilowatt betragen.

Die Anmeldung bei der Gemeinde (Gewerbeamt) ist dagegen keine Frage des Steuerrechts. Dazu trifft dieser Beitrag keine Aussage.

Voraussetzungen im Überblick

  • Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Gebäude einschließlich Nebengebäuden
  • Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister im Rahmen der Grenzen (Einkommensteuer bei Anlagen ab 2025: 30 kW (peak) je Einheit, insgesamt 100 kW (peak))
  • Umsatzsteuer 0 %: Anlage auf oder nahe bei Wohnungen oder gemeinwohldienenden Gebäuden, bis 30 kW (peak)
  • Gewerbesteuer: nur Erzeugung und Vermarktung von Solarstrom, bis 30 kW
  • Bei Erweiterung über die Grenzen: Mitteilung an das Finanzamt

Was musst du dem Finanzamt mitteilen?

Die Regel: Betreiber zeigen die Aufnahme der Tätigkeit an und müssen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie den Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage über ELSTER einreichen (§ 138 AO). Das Bayerische Landesamt für Steuern nennt eine Ausnahme: Beginnt die Tätigkeit ab dem 1. Januar 2023, ist die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG befreit und wird die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet, entfallen beide Fragebögen. Stattdessen genügt die Nummer aus dem Marktstammdatenregister gegenüber dem Netzbetreiber.

In der Einkommensteuererklärung entfällt bei rein steuerfreien Einnahmen die Gewinnermittlung und damit die Angabe eines Gewinns. Sind die Einnahmen nicht befreit, sind die Anlage G und die Anlage EÜR elektronisch einzureichen. Wird eine befreite Anlage nachträglich über die Grenzen erweitert, ist das dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Kleinunternehmerregelung

Wie die Kleinunternehmerregelung funktioniert und welche Grenzen gelten, steht im verlinkten Beitrag dazu.

Was gilt bei größeren Anlagen?

Die Grenzen sind Freigrenzen, keine Freibeträge. Liegt die Leistung darüber, fällt die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG insgesamt weg, nicht nur für den Teil über der Grenze. Für die 100-kW-Grenze sagt die Finanzverwaltung das ausdrücklich: Bei mehr als 100 kW (peak) insgesamt ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden. Dann ist der Gewinn zu ermitteln, und die Anlage G sowie die Anlage EÜR kommen ins Spiel.

Dasselbe gilt für die Grenze je Gebäude, und Nebengebäude zählen mit. Ein Beispiel der Finanzverwaltung, gerechnet mit den bisherigen Grenzen: Auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten steht eine Anlage mit 15,10 kW (peak), auf der zugehörigen Garage eine zweite mit 15,10 kW (peak). Zusammen sind das 30,20 kW (peak), zulässig sind 30,00 kW (peak). Damit ist keine der beiden Anlagen begünstigt. Schon ein Modul zu viel kann also die ganze Befreiung kosten.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Muss ich meine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben?

Bei rein steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG entfällt die Gewinnermittlung und damit die Angabe eines Gewinns. Sind die Einnahmen nicht befreit, werden Anlage G und Anlage EÜR benötigt. Mitteilungen an das Finanzamt, etwa der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, sind davon getrennt zu betrachten.

Gilt die Befreiung auch für ein Balkonkraftwerk?

Ja. Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in einem Gebäude, ausdrücklich auch Fassadenanlagen, und eine Anlage am Balkon ist „an“ dem Gebäude. Ausgenommen sind nur Freiflächenanlagen, unabhängig von ihrer Größe, und ein Balkonkraftwerk ist keine. Es bleibt zudem weit unter 30 Kilowatt (peak).

Was gilt für den Stromspeicher?

Bei der Umsatzsteuer nennt § 12 Abs. 3 UStG Speicher ausdrücklich beim Nullsteuersatz. Bei der Einkommensteuer ist ein gleichzeitig angeschaffter, gleichstromseitig eingebauter Speicher nach den Hinweisen des Landesamts Teil der Anlage. Ein wechselstromseitiger Speicher, der nur privat genutzt wird, gehört zum Privatvermögen.

Spielt es eine Rolle, wie ich den Strom nutze?

Nein, auf die Verwendung des Stroms kommt es nicht an. Ob du einspeist oder selbst verbrauchst, ändert nichts. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet aber darüber, welche Leistungsgrenzen für deine Anlage gelten.

Muss ich die Steuerbefreiung beantragen?

Nein. Die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist kein Wahlrecht, sie muss nicht beantragt werden, und auf sie kann nicht verzichtet werden.

Gelten für ältere Anlagen andere Grenzen?

Ja. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2024 in Betrieb genommen und nicht erweitert wurden, gelten die bisherigen Grenzen je Gebäude: 30 kW (peak) beim Einfamilienhaus und bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude mit einer Einheit, 15 kW (peak) je Wohneinheit beim Zwei- oder Mehrfamilienhaus, je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei gemischt genutzten Gebäuden und je Gewerbeeinheit bei Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten. Dazu kommt die Grenze von insgesamt 100 kW (peak).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 72 (Steuerbefreiung Photovoltaikanlagen) – § 3 Nr. 72 EStG (Fassung ab 01.01.2025)
  2. Entwurf Jahressteuergesetz 2024 (neue Leistungsgrenzen, Anwendungsregel § 52 Abs. 4 EStG) – BT-Drs. 20/12780 vom 09.09.2024 (09.09.2024)
  3. Jahressteuergesetz 2024, Bundesgesetzblatt – BGBl. 2024 I Nr. 387 (02.12.2024)
  4. Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 3 (Nullsteuersatz Photovoltaik) – § 12 Abs. 3 UStG (Fassung ab 01.01.2026)
  5. Gewerbesteuergesetz, § 3 Nr. 32 (Befreiung Solaranlagen) – § 3 Nr. 32 GewStG (Oktober 2026)
  6. BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen – BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (17.07.2023)
  7. Bayerisches Landesamt für Steuern: Hilfe zu Photovoltaikanlagen – Hinweise der Finanzverwaltung (Juni 2025)
  8. Bayerisches Landesamt für Steuern: Photovoltaikanlagen (mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 17.07.2023 und 12.06.2023) – Hinweise der Finanzverwaltung (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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