Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € im Jahr
Kind im Haushalt, kein weiterer Erwachsener, Steuerklasse II. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein fester Abzug von 4.260 € im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu. Er mindert die Summe der Einkünfte, bevor das Finanzamt die Steuer berechnet.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu (§ 24b EStG). Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Voraussetzung: Mindestens ein Kind gehört zum Haushalt, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, und es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, außer mit einem Kind, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Die Beträge gelten 2025 und 2026 gleich.
- Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 € für das erste Kind und 240 € für jedes weitere (§ 24b EStG), 2025 und 2026 gleich.
- Er ist ein Abzug von der Summe der Einkünfte, kein Abzug von der Steuer selbst.
- Voraussetzung sind ein Kind im Haushalt mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person; ein volljähriges Kind, für das dir Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, zählt nicht mit.
- Die Steuerklasse II berücksichtigt im Lohnsteuerabzug den Grundbetrag, nicht den Zuschlag für weitere Kinder.
- Für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel; im Trennungsjahr zählt schon der Monat der Trennung mit.
Wer gilt als alleinerziehend?
Das Gesetz spricht von „allein stehenden“ Steuerpflichtigen. Gemeint ist, wer nicht mit einem Ehepartner zusammen veranlagt werden kann (oder verwitwet ist) und mit keiner anderen volljährigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt. Dazu kommt ein Kind im Haushalt, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Alleinerziehend heißt in der Steuer also: ein Kind, ein Haushalt, kein weiterer Erwachsener, außer es ist ein Kind, für das dir Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium zählt deshalb nicht gegen den Entlastungsbetrag, ebenso ein Kind, das einen Dienst leistet.
Ein Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung gemeldet ist (§ 24b Abs. 1 EStG). Die Finanzverwaltung schaut daneben auf die tatsächliche Lebenssituation: Das Kind lebt dort, und es geht um Versorgung und Betreuung. Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder erfüllen würde, wenn nur ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht. Er folgt also dem Kindergeld. Auf zwei Haushalte aufteilen lässt er sich nicht.
Das Kind muss über seine Identifikationsnummer identifiziert sein; ist es nicht steuerpflichtig, genügt eine andere geeignete Identifizierung. Wird die Nummer erst später vergeben, etwa bei einem Neugeborenen oder nach einem Zuzug aus dem Ausland, wirkt das auf die Monate zurück, in denen die Voraussetzungen vorlagen.
Voraussetzungen im Überblick
- Mindestens ein Kind gehört zum Haushalt.
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag.
- Das Splitting-Verfahren für Ehepaare ist nicht möglich, oder die Person ist verwitwet.
- Es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person. Ein volljähriges Kind, für das dir Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, zählt nicht mit, ebenso ein Kind, das einen Dienst leistet.
- Die Identifikationsnummer des Kindes liegt vor.
Haushaltsgemeinschaft – Mehrere Personen wohnen zusammen und wirtschaften gemeinsam, zum Beispiel mit geteilten Kosten oder gegenseitiger Unterstützung. Ist eine andere volljährige Person in der Wohnung gemeldet, vermutet das Gesetz eine Haushaltsgemeinschaft.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Grundbetrag liegt bei 4.260 € im Jahr. Für jedes weitere Kind kommen 240 € dazu (§ 24b Abs. 2 EStG). Die Beträge sind 2025 und 2026 gleich. Der Entlastungsbetrag gilt zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zum Kinderfreibetrag. Er ersetzt keines von beiden.
Technisch ist er ein Abzug von der Summe der Einkünfte. Die 4.260 € sind also der Betrag, der vom Einkommen abgezogen wird, nicht der Betrag, der am Ende weniger Steuer bedeutet. Wie viel Steuer das ausmacht, hängt am Einkommen.
1 Kind
4.260 €Grundbetrag pro Jahr.
2 Kinder
4.500 €4.260 € plus 240 €.
3 Kinder
4.740 €4.260 € plus 2 × 240 €.
Was ändert die Steuerklasse II?
Die Steuerklasse II ist die Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende. Sie gibt es für Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist (§ 38b Abs. 1 EStG). Der Arbeitgeber rechnet dann den Grundbetrag von 4.260 € schon bei der monatlichen Lohnsteuer mit ein. Der Zuschlag von 240 € für jedes weitere Kind steckt in der Steuerklasse II nicht. Er lässt sich über einen Freibetrag im Lohnsteuerabzug oder in der Steuererklärung berücksichtigen. Das Gesetz zählt den Erhöhungsbetrag ausdrücklich zu den Beträgen, aus denen das Finanzamt einen Freibetrag bildet. Ein solcher Freibetrag gilt längstens für zwei Kalenderjahre ab dem Jahr, für das er erstmals gilt, danach ist er neu zu beantragen; ändern sich die Verhältnisse, kannst du innerhalb dieses Zeitraums eine Änderung beantragen.
Die Steuerklasse ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal. Eine günstigere Klasse wird auf Antrag beim Finanzamt gebildet (§ 39 Abs. 6 EStG). Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen, wirkt also innerhalb des Jahres zurück: Wer im Februar alleinerziehend wird und im September den Antrag stellt, bekommt die Steuerklasse II ab Februar, korrigiert über den Lohnsteuerabzug. Soll die Änderung noch im laufenden Jahr wirken, gilt der 30. November als letzter Antragstag.
Ändert sich etwas zu deinen Ungunsten, etwa weil die Voraussetzungen entfallen, musst du das dem Finanzamt mitteilen (§ 39 Abs. 5 EStG). Tust du das nicht, ändert das Finanzamt die Steuerklasse von Amts wegen und fordert zu wenig erhobene Lohnsteuer nach, soweit sie 10 € übersteigt.
Zuschlag für weitere Kinder
Steuerklasse II deckt nur den Grundbetrag von 4.260 € ab. Die 240 € je weiterem Kind kommen über einen Freibetrag oder die Steuererklärung hinzu.
Was gilt, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt?
Dann kommt es darauf an, ob gemeinsam gewirtschaftet wird. Ist die andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet, vermutet das Gesetz eine Haushaltsgemeinschaft. Diese Vermutung ist widerlegbar. Bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft geht das nicht (§ 24b Abs. 3 EStG).
Das Gesetz nennt genau zwei Ausnahmen (§ 24b Abs. 3 EStG): Die andere volljährige Person ist jemand, für den dir Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, zum Beispiel ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium. Oder sie ist ein Kind, das einen Dienst leistet oder eine entsprechende Tätigkeit ausübt.
Einzug einer weiteren Person
Entsteht durch den Einzug einer volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft, entfällt der Entlastungsbetrag ab diesem Zeitpunkt anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen sinkt er um ein Zwölftel.
Was gilt bei einem Wechsel im Lauf des Jahres?
Der Entlastungsbetrag ist ein Jahresbetrag, der nach Monaten gerechnet wird. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt er sich um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG). Das gilt beim Einzug einer weiteren erwachsenen Person ebenso wie beim Start als Alleinerziehende im Lauf des Jahres.
Auch im Jahr einer Trennung gilt der Betrag anteilig. Leben Ehegatten dauernd getrennt, kann der Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres angesetzt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier zählt schon der Monat der Trennung, nicht erst der erste volle Monat danach: Wer sich am 20. März trennt, bekommt die Monate März bis Dezember, also zehn Zwölftel, nicht neun. Auch wer im Jahr der Heirat zeitweise allein stehend war, kann ihn für diese Monate ansetzen.
Modellrechnung: Voraussetzungen erst ab 1. Juli
- Ein Kind im Haushalt
- Die Voraussetzungen liegen ab dem 1. Juli 2026 vor, davor nicht
- Keine weitere erwachsene Person im Haushalt
| Jahresbetrag bei einem Kind | 4.260 € |
| Volle Monate mit Voraussetzungen (Juli bis Dezember) | 6 von 12 |
| Rechnung | 4.260 € ÷ 12 × 6 |
| Abzug von der Summe der Einkünfte 2026 | 2.130 € |
Kommt ab demselben Monat ein zweites Kind dazu, gilt 4.500 € ÷ 12 × 6 = 2.250 €. Gezählt werden nur volle Kalendermonate.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Gibt es den Entlastungsbetrag im Trennungsjahr?
Anteilig ja, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Monat der Trennung zählt schon mit: Wer sich am 20. März trennt, bekommt die Monate März bis Dezember, also zehn Zwölftel.
Was ändert sich, wenn ein neuer Partner einzieht?
Es hängt daran, ob ein gemeinsamer Haushalt entsteht. Ist die Person gemeldet, vermutet das Gesetz eine Haushaltsgemeinschaft, bei einer eheähnlichen Gemeinschaft lässt sich das nicht widerlegen. Dann sinkt der Betrag für die Monate ohne Voraussetzungen anteilig, und bei eingetragener Steuerklasse II ist die Änderung dem Finanzamt mitzuteilen.
Muss die Steuerklasse II beantragt werden?
Ja, sie ist ein Lohnsteuerabzugsmerkmal und wird auf Antrag beim Finanzamt gebildet (§ 39 Abs. 6 EStG). Ohne diesen Antrag lässt sich der Entlastungsbetrag in der Steuererklärung ansetzen, dort kommt es auf die Steuerklasse nicht an.
Gilt der Betrag je Kind oder je Haushalt?
Je Haushalt: 4.260 € für das erste Kind, dazu 240 € für jedes weitere. Der Betrag lässt sich nicht auf zwei Haushalte aufteilen. Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet, bekommt ihn der Elternteil, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt: Er folgt dem Kindergeld.
Reicht der Anspruch auf Kindergeld als Voraussetzung?
Es braucht Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag, dazu das Kind im Haushalt und die Alleinstehend-Voraussetzungen (§ 24b Abs. 1 und 3 EStG). Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – § 24b EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge – § 38b Abs. 1 EStG (Oktober 2026)
- Einkommensteuergesetz § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale – § 39 Abs. 5 und 6 EStG (Oktober 2026)
- Merkblatt für Alleinerziehende, Niedersächsische Finanzverwaltung – Merkblatt, Stand Juni 2026 (Juni 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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