Fristen & Finanzamt

Steuererklärung Pflicht oder freiwillig: die Fälle im Überblick

Pflicht oder freiwillig? Beim Arbeitslohn entscheidet eine Liste im Gesetz, ohne Lohn entscheidet eine Zahl: der Grundfreibetrag. Alles dazwischen ist Antragssache, mit vier Jahren Zeit.

Gilt 2025 & 2026 8 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Wer Arbeitslohn bezieht, muss nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG abgeben, etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro oder zwei Arbeitgebern gleichzeitig. Ohne Arbeitslohn besteht Pflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, 2025 sind das 12.096 Euro. Alle anderen können freiwillig abgeben, rückwirkend bis zu vier Jahre.

Das Wichtigste
  • Mit Arbeitslohn gilt die Pflicht nur in den Fällen von § 46 Abs. 2 EStG, zum Beispiel bei Nebeneinkünften über 410 € oder zwei Arbeitgebern gleichzeitig.
  • Ohne Arbeitslohn besteht Pflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt: 12.096 € für 2025, 12.348 € für 2026 (§ 56 EStDV).
  • Zusammen veranlagte Ehepaare ohne Lohn rechnen mit dem doppelten Grundfreibetrag; hat einer von beiden Lohn, zählt stattdessen die Pflichtfall-Liste.
  • Wer nicht abgeben muss, kann die Veranlagung beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), rückwirkend vier Jahre.
  • Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf (§ 149 Abs. 1 AO) oder ist zum Schluss des Vorjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden, besteht die Pflicht in jedem Fall.

Wann besteht Pflicht zur Steuererklärung?

Das Gesetz geht von zwei Fragen aus. Gibt es Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer einbehalten wurde? Dann findet eine Veranlagung nur statt, wenn einer der Fälle aus § 46 Abs. 2 EStG vorliegt. Gibt es keinen Arbeitslohn, etwa weil nur Mieteinnahmen, Rente oder Gewinne aus Selbstständigkeit anfallen? Dann entscheidet der Grundfreibetrag (§ 56 EStDV). Wer reiner Arbeitnehmer ohne Besonderheiten ist, hat die Lohnsteuer über den Arbeitgeber bereits gezahlt. Sie gilt dann als abgegolten (§ 46 Abs. 4 EStG).

Dazu kommt eine Pflicht ohne Gesetzesliste: Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf, ist abzugeben, auch wenn keiner der Fälle vorliegt (§ 149 Abs. 1 AO).

Ebenfalls unabhängig vom Arbeitslohn musst du abgeben, wenn zum Schluss des Vorjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Das trifft zum Beispiel Studierende mit vorweggenommenen Werbungskosten, Vermieter nach einer Sanierung oder Gründer. Die Pflicht gilt, bis der Verlust aufgebraucht ist, und wird oft übersehen.

Nebeneinkünfte und Lohnersatz

410 €

Grenze je Gruppe, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Grundfreibetrag 2025

12.096 €

Grenze ohne Arbeitslohn, 2026: 12.348 €.

Freiwillig rückwirkend

4 Jahre

Gerechnet ab Ende des Steuerjahres.

Welche Pflichtfälle gibt es bei Arbeitslohn?

Die wichtigsten Fälle stehen in § 46 Abs. 2 EStG. Zwei davon betreffen Geld neben dem Lohn: Einkünfte, die keinem Lohnsteuerabzug unterlagen, und Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen sind Geld vom Staat oder der Kasse statt Lohn, etwa Arbeitslosengeld I oder Elterngeld. Beide Gruppen zählen getrennt, die Grenze liegt jeweils bei 410 €. Bei den Einkünften neben dem Lohn zählt die positive Summe nach bestimmten Abzügen.

Die 410 € sind dabei keine Klippe. Liegen die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug nicht über 410 €, wird ein Betrag in ihrer Höhe vom Einkommen abgezogen, sie bleiben im Ergebnis steuerfrei. Liegen sie darüber, gibt es bis 820 € einen abschmelzenden Härteausgleich. Mehr dazu steht im Beitrag zu Nebeneinkünften.

Die übrigen Fälle: Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig, erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über 410 €, bestimmte Konstellationen bei Ehepaaren, ein eingetragener Freibetrag, ein sonstiger Bezug ohne Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse und die Wiederheirat im Jahr der Auflösung einer Ehe. Weitere Sonderfälle stehen im Gesetz.

Pflichtfälle bei Arbeitslohn (Auswahl)

  • Einkünfte neben dem Lohn ohne Lohnsteuerabzug, positive Summe über 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
  • Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, Summe über 410 € (Nr. 1)
  • Arbeitslohn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern (Nr. 2)
  • Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen erstattet, Erstattung über 410 € und Jahresarbeitslohn über der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag (Nr. 3)
  • Ehepaar, beide mit Arbeitslohn: einer zeitweise in Steuerklasse V oder VI, oder Steuerklasse IV mit Faktor (Nr. 3a)
  • Freibetrag im Lohnsteuerabzug eingetragen und Jahresarbeitslohn über der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag (Nr. 4)
  • Bei einem sonstigen Bezug, etwa einem Bonus oder einer Abfindung nach einem Arbeitgeberwechsel, hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Jahres außer Betracht gelassen, erkennbar am Großbuchstaben S auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 5a)
  • Ehe im Jahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und im selben Jahr neu geheiratet (Nr. 6)
  • Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe (§ 149 Abs. 1 AO)
  • Zum Schluss des Vorjahres ist ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden

Arbeitslohngrenze bei Nr. 3 und Nr. 4

Für Einzelpersonen ergibt sich nach dem Gesetzeswortlaut für Nr. 3 und Nr. 4 die Summe 12.096 € + 1.230 € + 36 € = 13.362 € für 2025 und 12.348 € + 1.230 € + 36 € = 13.614 € für 2026.

Für Ehegatten zählen doppelter Grundfreibetrag, einfacher Arbeitnehmer-Pauschbetrag und doppelter Sonderausgaben-Pauschbetrag: 24.192 € + 1.230 € + 72 € = 25.494 € für 2025 und 24.696 € + 1.230 € + 72 € = 25.998 € für 2026. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zählt also nur einmal.

Wann besteht Pflicht ohne Arbeitslohn?

Ohne Arbeitslohn muss abgeben, wer mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Das gilt zum Beispiel für Selbstständige, Vermieter und Rentnerinnen. Für Zusammenveranlagte ohne Lohn gilt der doppelte Grundfreibetrag (§ 56 EStDV). Das gilt nur, wenn keiner von beiden Arbeitslohn mit Steuerabzug bezogen hat: Sobald einer von beiden Lohn hat, zählt nicht mehr der doppelte Grundfreibetrag, sondern die Pflichtfall-Liste.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht der Umsatz und nicht das zu versteuernde Einkommen. Gemeint ist die Summe der Einkünfte, also bei Selbstständigen der Gewinn und nicht die Einnahmen, vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 3 und 4 EStG).

Abgabepflicht heißt deshalb nicht Steuerzahlung, denn die Abzüge kommen erst danach. Eine Rentnerin mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.900 € liegt 2026 über 12.348 € und muss abgeben. Ziehen Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung von 1.400 € das Einkommen auf 11.500 €, fällt am Ende keine Steuer an. Die Pflicht zur Abgabe besteht trotzdem.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbstständiger Arbeit hat, übermittelt die Erklärung elektronisch, sofern es sich nicht um einen der Fälle Nr. 2 bis 8 bei Arbeitslohn handelt (§ 25 Abs. 4 EStG). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag darauf verzichten. Selbstständige müssen also elektronisch abgeben, Arbeitnehmer nicht. Unternehmerinnen und Unternehmer geben je nach Lage zusätzlich Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab.

Pflicht ohne Arbeitslohn, Steuerjahr 2025

  1. 0 € bis 12.096 €Keine Pflicht aus diesem Grund

    Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bis zum Grundfreibetrag. Eine freiwillige Erklärung bleibt möglich.

  2. 12.097 €Pflicht zur Abgabe

    Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt den Grundfreibetrag. Zusammenveranlagte ohne Lohn: Grenze 24.192 €.

Wer kann die Steuererklärung freiwillig abgeben?

Jeder, der Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug bezogen hat und nicht ohnehin abgeben muss. Die Veranlagung kann beantragt werden, „insbesondere zur Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer“. Der Antrag ist die Einkommensteuererklärung selbst (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Das Finanzamt rechnet dann das ganze Jahr durch.

Das Ergebnis kann eine Erstattung sein, es kann aber auch bei einer Nachzahlung landen. Vorher steht es nicht fest.

Was in der freiwilligen Erklärung zählt

Beim Lohnsteuerabzug arbeitet der Arbeitgeber mit pauschalen Annahmen. In der Erklärung werden die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres berücksichtigt, zum Beispiel Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG), Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Wie weit zurück geht eine freiwillige Erklärung?

Vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Eine Anlaufhemmung wie bei Pflichtfällen gibt es hier nicht, weil keine Abgabepflicht besteht; die vier Jahre laufen ab Ablauf des Steuerjahres. Für 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2029. Im Jahr 2026 ist demnach das Steuerjahr 2022 das letzte, das sich noch freiwillig erklären lässt, bis zum 31. Dezember 2026.

Die Erklärung muss bis dahin nur ankommen, nicht bearbeitet sein: Ist der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt, läuft die Frist nicht ab, bevor über ihn unanfechtbar entschieden ist. Wer am 30. Dezember 2029 für 2025 abgibt, verliert nichts.

Letzter Abgabetag je Steuerjahr

  1. 31.12.2026

    Steuerjahr 2022

    Letzter Tag für die freiwillige Erklärung.

  2. 31.12.2027

    Steuerjahr 2023

    Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.

  3. 31.12.2028

    Steuerjahr 2024

    Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.

  4. 31.12.2029

    Steuerjahr 2025

    Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.

Begriff

Antragsveranlagung – Eine Veranlagung, die nur läuft, weil jemand sie beantragt hat. Wer abgeben muss, ist dagegen in der Pflichtveranlagung.

Was passiert, wenn keine Erklärung abgegeben wird?

Das hängt am Fall. Wer abgeben muss, riskiert einen Verspätungszuschlag, eine Schätzung und im Zweifel ein Zwangsgeld. Die Regeln dazu stehen im Beitrag zur Abgabefrist. Wer freiwillig erklärt, hat keine Frist und bekommt keinen Zuschlag. Der Zuschlag setzt eine Abgabepflicht voraus (§ 152 Abs. 1 AO). Verfällt die Vier-Jahres-Frist, entfällt allerdings die Möglichkeit, die Veranlagung noch zu beantragen.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Wer in einem der Pflichtfälle von § 46 Abs. 2 EStG ist, etwa mit Nebeneinkünften über 410 € oder Lohn von zwei Arbeitgebern gleichzeitig. Ohne Arbeitslohn muss abgeben, wessen Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Auch eine Aufforderung des Finanzamts begründet die Pflicht, ebenso ein zum Schluss des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustabzug.

Muss ich eine Steuererklärung machen, wenn ich nur Lohn habe?

Nein, nicht in jedem Fall. Bei reinem Arbeitslohn gilt die Lohnsteuer als abgegolten, wenn keiner der Fälle aus § 46 Abs. 2 EStG vorliegt (§ 46 Abs. 4 EStG). Freiwillig ist die Erklärung trotzdem möglich.

Wie lange kann ich die Steuererklärung rückwirkend abgeben?

Freiwillig vier Jahre, gerechnet ab Ende des Steuerjahres. Im Jahr 2026 ist das Steuerjahr 2022 das älteste, das noch geht, bis zum 31. Dezember 2026.

Gilt für Ehepaare ein anderer Betrag?

Ja. Ohne Arbeitslohn gilt bei Zusammenveranlagung der doppelte Grundfreibetrag als Grenze, für 2025 also 24.192 €. Hat mindestens einer von beiden Arbeitslohn, greifen stattdessen die Pflichtfälle aus § 46 Abs. 2 EStG, darunter die Kombination mit Steuerklasse V und der Faktor bei Steuerklasse IV.

Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Dann, wenn ohne Arbeitslohn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV). Nicht die ganze Rente zählt zu den Einkünften, sondern nur der steuerpflichtige Teil. Abgabepflicht heißt dabei nicht Steuerzahlung: Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung kommen erst danach. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Steuererklärung bei Rentnern.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz § 46 Veranlagung bei Arbeitslohn – § 46 EStG (Oktober 2026)
  2. Einkommensteuergesetz § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht – § 25 EStG (Oktober 2026)
  3. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 56 Steuererklärungspflicht – § 56 EStDV (Oktober 2026)
  4. Einkommensteuergesetz § 32a Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag) – § 32a Abs. 1 EStG (Oktober 2026)
  5. Abgabenordnung § 149 Abgabe der Steuererklärungen – § 149 Abs. 1 AO (Oktober 2026)
  6. Abgabenordnung §§ 169, 170 Festsetzungsfrist – § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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