Fristen & Finanzamt

Abgabefrist Steuererklärung 2025: 31. Juli 2026

Drei Daten, drei Regeln. Wer abgeben muss, hatte für 2025 bis zum 31. Juli 2026 Zeit. Mit Steuerberater läuft die Frist bis zum 1. März 2027, und wer freiwillig abgibt, hat bis zum 31. Dezember 2029. Dazu kommt, was bei einer verpassten Frist gilt: ein Verspätungszuschlag, dessen Höhe das Gesetz genau regelt.

Steuerjahr 2025 · neu 9 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Die Steuererklärung 2025 war für Pflichtfälle bis zum 31. Juli 2026 abzugeben (§ 149 AO). Mit Steuerberater endet die Frist am 1. März 2027, weil der 28. Februar ein Sonntag ist. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit, für 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.

Das Wichtigste
  • Pflichtfälle ohne Berater: 31. Juli 2026 für das Steuerjahr 2025 (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Mit Steuerberater: 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist (§ 149 Abs. 3, § 108 Abs. 3 AO), es sei denn, das Finanzamt fordert die Erklärung vorher an.
  • Freiwillige Erklärung: vier Jahre, für 2025 bis zum 31. Dezember 2029 (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 AO).
  • Der Verspätungszuschlag liegt bei 0,25 % der Steuer je angefangenem Monat, mindestens aber bei 25 € (§ 152 Abs. 5 AO).
  • Eine Fristverlängerung steht im Ermessen des Finanzamts und ist auch rückwirkend möglich (§ 109 AO).

Welche Fristen gelten für die Steuererklärung 2025?

Für das Steuerjahr 2025 gelten drei Daten. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und selbst erklärt, hatte bis zum 31. Juli 2026 Zeit: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO). Dieses Datum ist abgelaufen.

Wer die Erklärung von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer gleichgestellten Stelle erstellen lässt, hat bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag. Das Fristende rückt deshalb auf Montag, den 1. März 2027 (§ 108 Abs. 3 AO).

Wer freiwillig abgibt, hat keine Abgabefrist, aber ein Zeitfenster von vier Jahren.

Die drei Termine für das Steuerjahr 2025

  1. 31.07.2026

    Pflichtfälle ohne Berater

    Sieben Monate nach Ende des Steuerjahres.

  2. 01.03.2027

    Erklärung mit Steuerberater

    Ende Februar, der 28.02.2027 ist ein Sonntag.

  3. 31.12.2029

    Freiwillige Erklärung

    Vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres.

Fristen im Vergleich: Steuerjahr 2025 und 2026

FallSteuerjahr 2025Steuerjahr 2026
Pflichtveranlagung, ohne Berater31.07.202602.08.2027 (31.07. ist ein Samstag)
Pflichtveranlagung, mit Berater01.03.2027 (28.02. ist ein Sonntag)29.02.2028
Freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung)31.12.202931.12.2030

Grundlage: § 149 Abs. 2 und 3 AO, § 108 Abs. 3 AO, § 169 Abs. 2 AO. Das Finanzamt kann im Einzelfall eine frühere Abgabe anordnen (§ 149 Abs. 4 AO). Stand Oktober 2026.

Mit Berater gilt der 1. März 2027, es sei denn, das Finanzamt fordert vorher an

Das Finanzamt kann die Erklärung vorzeitig anfordern (§ 149 Abs. 4 AO). Anlass kann unter anderem sein, dass für das Vorjahr nicht oder verspätet abgegeben wurde, dass nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, dass voraussichtlich mehr als 10.000 € Abschlusszahlung zu erwarten sind oder dass ein Betrieb eröffnet oder eingestellt wurde.

Es geht auch ohne Anlass: nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl. Darauf weist das Finanzamt hin, eine weitere Begründung braucht es nicht. In beiden Fällen hast du vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung Zeit, und die Frist ist nie kürzer als die allgemeine Frist von sieben Monaten.

Wer muss die Steuererklärung abgeben?

Die Pflicht besteht, wenn ein Steuergesetz sie vorschreibt oder das Finanzamt zur Abgabe auffordert (§ 149 Abs. 1 AO). Bei Arbeitnehmern listet § 46 EStG die Fälle auf: Nebeneinkünfte über 410 €, zwei Arbeitgeber gleichzeitig, Lohnersatzleistungen über 410 € und einige weitere. Wer keinen Arbeitslohn hat, etwa als Selbstständige, Vermieter oder Rentnerin, muss abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV).

Die Fälle im Einzelnen stehen im Beitrag „Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig“.

Begriff

Pflichtveranlagung – Das Finanzamt muss die Einkommensteuer für das Jahr festsetzen, und die Steuererklärung ist verpflichtend. Das Gegenstück ist die Antragsveranlagung: Sie läuft nur, wenn jemand sie beantragt.

Bis wann geht die freiwillige Erklärung?

Wer nicht abgeben muss, kann die Steuererklärung als Antrag auf Veranlagung einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Eine Abgabefrist gibt es dafür nicht, wohl aber die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für 2025 endet sie am 31. Dezember 2029, für 2022 am 31. Dezember 2026. Bis zu diesem Tag muss die Erklärung beim Finanzamt sein. Bearbeitet sein muss sie bis dahin nicht: Ist der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt, läuft die Frist nicht ab, bevor über ihn unanfechtbar entschieden ist. Wer die Erklärung für 2025 am 30. Dezember 2029 einwirft, verliert also nichts, wenn das Finanzamt erst 2030 veranlagt.

Pflichtfälle rechnen anders

Wer abgeben muss, hat einen späteren Fristbeginn: Er richtet sich nach dem Jahr der Abgabe, spätestens beginnt die Frist drei Jahre nach dem Steuerjahr (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das Vier-Jahres-Fenster im Beitrag gilt für die freiwillige Erklärung.

Welche Frist gilt mit Steuerberater?

Die längere Frist hängt an der Erstellung durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder gleichgestellte Stellen nach den §§ 3 bis 4d des Steuerberatungsgesetzes (§ 149 Abs. 3 AO). Sie gilt unter anderem für Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen, nicht aber für die Einkommensteuererklärung, die auf Antrag abgegeben wird. Wer freiwillig abgibt und dafür einen Berater beauftragt, bekommt die längere Frist also nicht; er braucht sie auch nicht, weil für ihn die vierjährige Frist gilt. Wer selbst erklärt, hat sie ebenfalls nicht.

Das Finanzamt kann im Einzelfall eine frühere Abgabe anordnen, zum Beispiel wenn frühere Erklärungen verspätet kamen oder eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist, und auch ohne Anlass nach einer automationsgestützten Zufallsauswahl (§ 149 Abs. 4 AO). Dann gilt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung.

Wie wird die Frist verlängert?

Das Finanzamt kann Fristen für Steuererklärungen verlängern, auch rückwirkend, wenn die Folgen des Fristablaufs unbillig wären (§ 109 Abs. 1 AO). Es entscheidet nach Ermessen. Für die Berater-Frist aus § 149 Abs. 3 AO ist die Verlängerung enger gefasst: Sie setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert war (§ 109 Abs. 2 AO).

Eine Verlängerung wirkt auch auf den Zuschlag: Ist die Frist nach § 109 AO verlängert, entfällt die Pflicht zum Verspätungszuschlag nach 14 Monaten (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO). Der Antrag geht an das Finanzamt. In Berlin zum Beispiel ist er formlos möglich, per Post, E-Mail oder telefonisch.

Angaben im Antrag auf Fristverlängerung (Beispiel Berlin)

  • Name und Steuernummer oder Identifikationsnummer
  • Steuerjahr, für das die Frist gelten soll
  • Gewünschtes neues Fristende
  • Begründung

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Der Zuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 € je Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Bei der Steuer zählt das, was nach Abzug der Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge übrig bleibt, bei Arbeitnehmern also vor allem die Lohnsteuer. Der Betrag wird auf volle Euro abgerundet und liegt höchstens bei 25.000 € (§ 152 Abs. 10 AO).

Zwingend festzusetzen ist der Zuschlag, wenn die Erklärung später als 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres kommt, für 2025 also nach Februar 2027 (§ 152 Abs. 2 AO). Vorher liegt die Entscheidung beim Finanzamt (§ 152 Abs. 1 AO). Für 2025 gelten die 14 Monate erstmals wieder: Für die Jahre 2020 bis 2024 gab es Sonderregelungen, die Grenze lag dort bei 20, 20, 19, 17 und 16 Monaten. Wer die Corona-Jahre im Kopf hat, rechnet also zu großzügig.

Wer glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist, bleibt ohne Zuschlag. Das Verschulden eines Vertreters wird dir dabei zugerechnet: Reißt dein Berater die Frist, entlastet dich das nicht. Bei Zusammenveranlagung wird der Zuschlag grundsätzlich gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner festgesetzt, sie schulden ihn gemeinsam.

Berechnet wird der Zuschlag nur für die Zeit bis zum erstmaligen Ergehen des Steuerbescheids. Wer nach einem Schätzungsbescheid noch abgibt, zahlt für die Monate danach keinen weiteren Zuschlag.

Eine Sonderregel gilt, wenn du erstmals nach Ablauf der Erklärungsfrist zur Abgabe aufgefordert wirst und bis dahin davon ausgehen konntest, keine Erklärung abgeben zu müssen. Dann wird der Zuschlag nur für die Monate nach Ablauf der Frist aus der Aufforderung berechnet.

Begriff

Verspätungszuschlag – Ein Geldbetrag, den das Finanzamt festsetzen kann, wenn eine Steuererklärung nicht oder zu spät kommt. Er setzt eine Abgabepflicht voraus. Wer freiwillig erklärt, hat keine Frist und bekommt keinen Zuschlag.

Beispiel

Modellrechnung: drei Monate zu spät

  • Pflichtfall, Steuerjahr 2025
  • Festgesetzte Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen: 2.000 €
  • Der Zuschlag wird für drei angefangene Monate festgesetzt
0,25 % von 2.000 € je Monat5 €
Mindestbetrag je Monat25 €
Ansatz je Monat (der höhere Wert)25 €
Für 3 Monate3 × 25 €
Verspätungszuschlag75 €

Bei kleinen Beträgen entscheidet der Mindestbetrag. Der Prozentsatz zählt erst, wenn die um Vorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer verminderte Steuer 10.000 € übersteigt, denn erst dann liegen 0,25 % über 25 €. Bei Arbeitnehmern entscheidet deshalb fast immer der Mindestbetrag: Bei 14.000 € festgesetzter Steuer und 13.000 € einbehaltener Lohnsteuer bleiben 1.000 €, davon sind 0,25 % gerade 2,50 €, es gilt also der Mindestbetrag von 25 €. Ob und wann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzt, zeigt die Rechnung nicht.

Bei Erstattung

Endet die Erklärung mit einer Erstattung, greift die Pflicht zum Zuschlag nach 14 Monaten nicht (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO). Das Finanzamt kann nach § 152 Abs. 1 AO trotzdem einen Zuschlag festsetzen, insbesondere bei wiederholter Verletzung der Erklärungsfrist.

Was passiert, wenn niemand eine Erklärung abgibt?

Die Abgabepflicht bleibt bestehen, auch wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzt (§ 149 Abs. 1 AO). Kann das Finanzamt sie nicht ermitteln, muss es schätzen und dabei alle Umstände berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 AO). Die Schätzung ist ein Rechenweg für fehlende Angaben, keine Strafe. Gegen einen Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, ist der Einspruch möglich, die Frist ist ein Monat (§ 347, § 355 AO).

Zusätzlich kann das Finanzamt die Abgabe mit einem Zwangsgeld durchsetzen, das einzeln höchstens 25.000 € beträgt (§ 329 AO).

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, nach 14 Monaten ist er bei Pflichtfällen zwingend, außer die Steuer liegt bei null oder unter den Vorauszahlungen. Er beträgt 0,25 % der Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 €. Eine nachträgliche Fristverlängerung ist möglich (§ 109 AO).

Muss ich abgeben, wenn ich nur Lohn habe?

Nicht in jedem Fall. Bei reinem Arbeitslohn besteht die Pflicht nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG, etwa bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder Nebeneinkünften über 410 €. Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf, besteht die Pflicht in jedem Fall (§ 149 Abs. 1 AO).

Kann die Abgabefrist verlängert werden?

Ja, das Finanzamt kann die Frist verlängern, auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Es entscheidet nach Ermessen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Für die Berater-Frist gilt die Verlängerung nur, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert war.

Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026?

Für Pflichtfälle ohne Berater endet sie nach § 149 Abs. 2 AO am 31. Juli 2027. Das ist ein Samstag, das Fristende rückt auf Montag, den 2. August 2027. Mit Steuerberater gilt der 29. Februar 2028.

Wie weit zurück geht eine freiwillige Erklärung?

Vier Jahre, gerechnet ab Ende des Steuerjahres. Im Oktober 2026 ist die Erklärung für 2022 noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich, für 2025 bis zum 31. Dezember 2029.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Abgabenordnung § 149 Abgabe der Steuererklärungen – § 149 AO (Oktober 2026)
  2. Abgabenordnung § 152 Verspätungszuschlag – § 152 AO (Oktober 2026)
  3. Abgabenordnung § 108 Fristen und Termine – § 108 Abs. 3 AO (Oktober 2026)
  4. Abgabenordnung § 109 Verlängerung von Fristen – § 109 AO (Oktober 2026)
  5. Abgabenordnung §§ 169, 170 Festsetzungsfrist und Fristbeginn – § 169 Abs. 2, § 170 AO (Oktober 2026)
  6. Abgabenordnung § 162 Schätzung und § 329 Zwangsgeld – § 162, § 329 AO (Oktober 2026)
  7. Einkommensteuergesetz § 46 Veranlagung bei Arbeitslohn – § 46 Abs. 2 EStG (Oktober 2026)
  8. Termine und Fristen, Bayerisches Landesamt für Steuern – Fristen Steuerjahr 2025 (Oktober 2026)
  9. Einkommensteuer, Erklärung abgeben (Pflichtveranlagung), Service Berlin – Fristverlängerung, Pflichtfälle (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

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