Einspruch gegen den Steuerbescheid: ein Monat Zeit
Bescheid prüfen. Frist notieren. Einspruch einlegen. Ein Monat ab Bekanntgabe bleibt dafür, und bei Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Der Einspruch geht schriftlich oder elektronisch, in ELSTER zum Beispiel.
Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 355 AO). Bei Postversand gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, rückt sie auf den nächsten Werktag. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden.
- Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO).
- Bei Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag.
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
- Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden (§ 357 Abs. 1 AO).
- Das Finanzamt prüft neu und darf den Bescheid auch zum Nachteil ändern, nach vorherigem Hinweis (§ 367 Abs. 2 AO).
Wie lange läuft die Einspruchsfrist?
Die Frist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Bei Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zur Post, nicht das Datum auf dem Bescheid. Kommt der Bescheid gar nicht oder später an, zählt der tatsächliche Zugang. Im Zweifel muss das Finanzamt Zugang und Zeitpunkt nachweisen.
Die Frist wird nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet (§ 108 Abs. 1 AO): Der Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt; fehlt dieser Tag im Folgemonat, endet die Frist mit dessen letztem Tag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Dieselbe Verschiebung gilt bereits für den Bekanntgabetag: Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben, und die Monatsfrist beginnt entsprechend später. Beispiel: Aufgabe zur Post am Mittwoch, 04.11.2026. Der vierte Tag ist Sonntag, der 08.11.2026; bekannt gegeben ist der Bescheid deshalb am Montag, 09.11.2026, und die Frist endet am Mittwoch, 09.12.2026.
Modellrechnung: Bescheid wird am Montag, 02.11.2026 zur Post gegeben
- Mo 02.11.2026
Aufgabe zur Post
Angenommener Tag, an dem das Finanzamt den Bescheid abschickt.
- Fr 06.11.2026
Bekanntgabe
Vierter Tag nach der Aufgabe zur Post.
- So 06.12.2026
Rechnerisches Fristende
Ein Monat nach der Bekanntgabe, ein Sonntag.
- Mo 07.12.2026
Tatsächliches Fristende
Der nächste Werktag nach dem Sonntag.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Frist nicht
Die Monatsfrist beginnt nur, wenn der Bescheid über den Einspruch, über die Behörde und deren Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt, und zwar in der für den Bescheid verwendeten Form. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, ist der Einspruch binnen eines Jahres ab Bekanntgabe zulässig.
Welche Punkte im Steuerbescheid zählen?
Ein Bescheid lässt sich in wenigen Minuten auf das Wesentliche durchgehen. Weicht das Finanzamt von der Steuererklärung ab, nennt der Bescheid das in der Regel in den Erläuterungen. Dort lohnt der erste Blick, denn dort steht, welche Angaben anders berücksichtigt wurden.
Bescheid prüfen: die Punkte, die zählen
- Name, Steuernummer und Steuerjahr stimmen.
- Familienstand, Veranlagungsart und Zahl der Kinder entsprechen der Erklärung.
- Der Arbeitslohn entspricht der Lohnsteuerbescheinigung.
- Die erklärten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind berücksichtigt.
- Abweichungen von der Erklärung sind in den Erläuterungen begründet.
- Vorläufigkeitsvermerke im Bescheid sind gelesen, ebenso Hinweise zur Zahlung.
- Datum, Zahlungstermin und Rechtsbehelfsbelehrung sind notiert.
Wie wird der Einspruch eingelegt?
Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden (§ 357 Abs. 1 AO). Das Wort „Einspruch“ muss nicht darüberstehen, entscheidend ist, dass erkennbar ist, wer ihn einlegt. Der Gesetzestext nennt keine Unterschrift als Bedingung. Adressat ist die Behörde, deren Bescheid angefochten wird. Geht der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle ein, schadet das nicht, wenn er vor Fristablauf an eine zulässige Stelle weitergeleitet wird (§ 357 Abs. 2 AO). Das Risiko, dass er dort rechtzeitig ankommt, trägst aber du.
In ELSTER gibt es dafür ein eigenes Formular: „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“. Es liegt hinter der Anmeldung in Mein ELSTER.
Einspruch in ELSTER
Bescheid bereitlegen
Steuernummer, Datum, Art des Bescheids und Steuerjahr stehen im Kopf des Bescheids.
In Mein ELSTER anmelden
Das Formular liegt hinter der Anmeldung im Benutzerkonto.
Formular wählen
„Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“. Die Aussetzung ist im selben Formular beantragbar.
Bescheid bezeichnen und begründen
Angeben, gegen welchen Bescheid, welche Festsetzung und welche Punkte sich der Einspruch richtet, und die Gründe nennen.
Belege anhängen
Belege lassen sich als Anhänge mitschicken.
Absenden und Bestätigung sichern
Die Übermittlungsbestätigung zeigt, dass der Einspruch rechtzeitig abgeschickt wurde.
Muss der Einspruch begründet werden?
Eine Begründung gehört zum Einspruch, ist im Gesetz aber eine Sollvorschrift (§ 357 Abs. 3 AO). Der Einspruch soll den angefochtenen Bescheid bezeichnen, den Umfang der Anfechtung und den Antrag nennen sowie Tatsachen und Beweismittel angeben. Wirksam eingelegt ist er nach § 357 Abs. 1 AO, sobald erkennbar ist, wer ihn einlegt. Das Gesetz knüpft die Wirksamkeit damit nicht an eine vollständige Begründung. Nachreichen ist möglich, aber nur, solange das Finanzamt keine eigene Frist dafür gesetzt hat.
Enthält ein Bescheid mehrere Festsetzungen, etwa über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, erfasst der Einspruch nur die, gegen die sich deine Einwendungen richten. Wer nur gegen den Solidaritätszuschlag argumentiert, hat Einkommensteuer und Kirchensteuer nicht angefochten. Notfalls wird durch Auslegung ermittelt, was gemeint war; darauf solltest du dich nicht verlassen. Nenn deshalb ausdrücklich, welche Festsetzung du angreifst.
Das Finanzamt kann eine Frist zum Nachreichen setzen
Das Finanzamt kann dir eine Frist setzen, um Tatsachen anzugeben, dich zu klärungsbedürftigen Punkten zu erklären oder Beweismittel zu bezeichnen. Was danach vorgebracht wird, ist nicht zu berücksichtigen. Auf diese Folge muss es ausdrücklich hinweisen, und die Frist soll mindestens einen Monat betragen. Typisch ist das, wenn der Bescheid nach nicht abgegebener Erklärung auf einer Schätzung beruht.
Verlängern lässt sich die Frist nur, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf eingeht. Danach bleibt nur noch die Wiedereinsetzung.
Zahlung und Aussetzung der Vollziehung
Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf, der Bescheid bleibt vollziehbar (§ 361 Abs. 1 AO). Auf Antrag soll das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt (§ 361 Abs. 2 AO).
Kostenlos ist das nicht: Hat der Einspruch endgültig keinen Erfolg, wird der ausgesetzte Betrag verzinst, mit 0,5 % für jeden vollen Monat, also 6 % im Jahr; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Die Zinsen laufen ab Eingang des Einspruchs, bei später gewährter Aussetzung ab deren Beginn, bis zum Ende der Aussetzung. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet.
Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung auf die festgesetzte Steuer beschränkt, vermindert um anzurechnende Abzugsbeträge und festgesetzte Vorauszahlungen. Wer 10.000 € streitig stellt, aber nur 1.200 € nachzahlen soll, bekommt höchstens diese 1.200 € ausgesetzt, außer die Aussetzung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Außerdem kann das Finanzamt die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Was passiert nach dem Einspruch?
Das Finanzamt prüft die Sache vollständig neu (§ 367 Abs. 2 AO). Hilft es dem Einspruch ab, ändert es den Bescheid. Hilft es nicht oder nicht vollständig ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Bis zu ihrer Bekanntgabe lässt sich der Einspruch zurücknehmen (§ 362 AO).
Ändert das Finanzamt den Bescheid, während der Einspruch läuft, wird der neue Bescheid automatisch Gegenstand des laufenden Verfahrens. Ein zweiter Einspruch ist nicht nötig, und der alte Einspruch ist nicht erledigt. Das gilt auch, wenn ein Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird oder an die Stelle eines unwirksamen Bescheids tritt.
Gegen die Einspruchsentscheidung steht der Weg zum Finanzgericht offen, die Klagefrist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung.
Kann der Bescheid durch den Einspruch schlechter werden?
Rechtlich ist das möglich. Weil das Finanzamt die Sache vollständig neu prüft, darf es den Bescheid auch zum Nachteil ändern. Es muss dann vorher auf diese Möglichkeit hinweisen, die Gründe nennen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 AO). Ausnahmsweise entbehrlich ist der Hinweis, wenn sich die Änderung zum Nachteil durch eine Rücknahme gar nicht hätte vermeiden lassen. Nach diesem Hinweis lässt sich der Einspruch noch zurücknehmen, solange die Einspruchsentscheidung nicht bekannt gegeben ist (§ 362 AO).
Mit der Rücknahme endet das Einspruchsverfahren, und der eingelegte Einspruch ist verloren. Eine Entwarnung ist das nicht: Eine Änderung zum Nachteil bleibt auch danach möglich, soweit die allgemeinen Korrekturmöglichkeiten greifen.
Verböserung – Wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen Bescheid zum Nachteil des Einspruchsführers ändert. Das geht nur nach vorherigem Hinweis mit Gründen und Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Bei Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, das Fristende läuft einen Monat später. Fällt es auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Wann gilt der Steuerbescheid als bekannt gegeben?
Bei Postversand im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, im Ausland einen Monat danach (§ 122 Abs. 2 AO). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Kommt der Bescheid später oder gar nicht an, zählt der tatsächliche Zugang, und das Finanzamt muss im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachweisen.
Kann ich den Einspruch über ELSTER einlegen?
Ja, in Mein ELSTER gibt es das Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“. Dort lassen sich die Begründung erfassen und Belege anhängen. Das Gesetz lässt den elektronischen Einspruch ausdrücklich zu (§ 357 Abs. 1 AO).
Muss ich zahlen, solange der Einspruch läuft?
Ja, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Auf Antrag kann das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, zum Beispiel bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 361 Abs. 2 AO). Hat der Einspruch endgültig keinen Erfolg, wird der ausgesetzte Betrag mit 0,5 % für jeden vollen Monat verzinst.
Kann ich den Einspruch zurücknehmen?
Ja, bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 362 AO). Danach ist die Rücknahme nicht mehr möglich. Mit der Rücknahme endet das Einspruchsverfahren, und der eingelegte Einspruch ist verloren. Eine Änderung zum Nachteil bleibt trotzdem möglich, soweit die allgemeinen Korrekturmöglichkeiten greifen.
Was gilt, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 110 AO). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und innerhalb dieser Frist ist der Einspruch nachzuholen. Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne gesonderten Antrag gewährt werden. Das Verschulden eines Vertreters wird dir zugerechnet: Der Fehler des Beraters zählt wie dein eigener. Spätestens ein Jahr nach Ende der versäumten Frist ist Schluss, außer bei höherer Gewalt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Abgabenordnung § 355 Einspruchsfrist – § 355 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs – § 347 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 357 Einlegung des Einspruchs – § 357 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 361 Aussetzung der Vollziehung – § 361 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 362 Rücknahme des Einspruchs – § 362 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 367 Entscheidung über den Einspruch – § 367 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts – § 122 Abs. 2 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 108 Fristen und Termine – § 108 Abs. 1 und 3 AO (Oktober 2026)
- Abgabenordnung § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – § 110 AO (Oktober 2026)
- ELSTER: Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung – Formularbeschreibung und Hilfe (Oktober 2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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Einspruch gegen den Steuerbescheid verstanden.
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