Familie & Haushalt

Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 % bis 4.800 € je Kind

Kita, Tagesmutter, Babysitter: Seit 2025 zählen 80 % der Betreuungskosten als Sonderausgaben, höchstens 4.800 € je Kind. Vorher waren es zwei Drittel bis 4.000 €. Betreuung zählt. Klavierstunden nicht.

Seit 2025 · neu 10 Min. Lesezeit Stand: 09.10.2026
Kurz-Antwort

Seit 2025 zählen 80 Prozent der Kosten für die Betreuung eines Kindes als Sonderausgaben, höchstens 4.800 Euro je Kind. Das Kind muss zum Haushalt gehören und jünger als 14 Jahre sein; bei einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr gilt eine eigene Regel. Nötig sind eine Rechnung, bei der Kita genügt der Gebührenbescheid, und die unbare Zahlung. Unterricht, besondere Fähigkeiten, Freizeit und Verpflegung zählen nicht.

Das Wichtigste
  • 80 % der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung zählen als Sonderausgaben, höchstens 4.800 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Das Kind gehört zum Haushalt und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet; bei Behinderung vor dem 25. Lebensjahr und fehlender Selbstunterhaltsfähigkeit gilt eine eigene Regel.
  • Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie die Verpflegung des Kindes zählen nicht.
  • Voraussetzung sind eine Rechnung oder ein gleichgestellter Beleg, etwa der Gebührenbescheid der Kita, und die Zahlung auf das Konto des Leistenden; Barzahlung zählt in keinem Fall.
  • Der Höchstbetrag von 4.800 € ist bei Aufwendungen von 6.000 € je Kind erreicht. Er ist ein Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, wenn nur in einem Teil des Jahres Betreuungskosten anfallen.

Was zählt als Kinderbetreuung?

Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen zur Betreuung“ eines Kindes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Gemeint ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung: Die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, und die Beaufsichtigung des Kindes bei den häuslichen Schulaufgaben. Auch ein Babysitter betreut das Kind in diesem Sinn. Der Abzug hängt nicht davon ab, dass die Eltern erwerbstätig sind oder eine Ausbildung machen.

Ausgeschlossen sind drei Gruppen: Unterricht, etwa Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, etwa Musikunterricht oder Computerkurse, und sportliche und andere Freizeitbetätigungen, etwa die Mitgliedschaft in einem Sport- oder anderen Verein oder Tennis- und Reitunterricht. Die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben zählt also, die Nachhilfe nicht. Auch die Verpflegung des Kindes zählt nicht.

Bei einem Au-pair können 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, wenn der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen wird, etwa durch eine Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und eine entsprechende Aufteilung des Entgelts.

Zählt zur Betreuung

  • Betreuung in Kita, Kindergarten, Hort, Krippe oder bei einer Tagesmutter
  • Erzieher, Kinderpfleger oder eine Hilfe im Haushalt, soweit sie das Kind betreuen
  • Betreuung durch einen Babysitter, wenn Rechnung und Überweisung vorliegen
  • Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben

Zählt nicht

  • Unterricht, etwa Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht
  • Die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, etwa Musikunterricht oder Computerkurse
  • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen, etwa Sportverein, Tennis- oder Reitunterricht
  • Die Verpflegung des Kindes, etwa das Mittagessen

Wenn die Rechnung mehr als Betreuung enthält

RechnungWas gilt
Andere Leistungen sind nur von untergeordneter BedeutungKeine Aufteilung, der Betrag zählt als Betreuung
Ein einheitliches Entgelt für Betreuung und andere LeistungenAufteilen, gegebenenfalls geschätzt
Elternbeitrag für eine Nachmittagsbetreuung, der auch Essen, Nachhilfe oder Kurse umfasstAbzug nur, wenn eine Aufschlüsselung vorliegt

Wie hoch ist der Abzug: 80 Prozent bis 4.800 Euro?

Abziehbar sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind. Die Obergrenze ist erreicht, wenn die Betreuung 6.000 € im Jahr kostet (4.800 ÷ 0,8). Bis dahin zählt jeder Euro zu 80 %, darüber nichts mehr.

Bis 2024 lag die Regel bei zwei Dritteln der Aufwendungen und höchstens 4.000 € je Kind. Die Anhebung gilt seit dem 1. Januar 2025. Die Schwelle von 6.000 €, ab der der Höchstbetrag greift, ist dabei gleich geblieben: Angehoben wurden Satz und Höchstbetrag, nicht die Schwelle.

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn nur in einem Teil des Jahres Betreuungskosten anfallen, etwa für den Kindergarten bis Juni und für den Hort erst ab der Einschulung im September.

Wo der Höchstbetrag greift

  1. 0 € bis 6.000 €80 % der Kosten

    Jeder Betrag bis 6.000 € zählt zu 80 %. Bei 3.000 € Betreuungskosten sind das 2.400 €.

  2. mehr als 6.000 € bis nach oben offenGedeckelt bei 4.800 €

    Der Abzug bleibt bei 4.800 € je Kind, auch wenn die Kosten höher sind.

Beispiel

Modellrechnung: Kita-Gebühren von 3.000 €

  • Steuerjahr 2025 oder 2026
  • Ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt
  • Kita-Gebühren für die Betreuung 3.000 € im Jahr, per Überweisung gezahlt, Rechnung liegt vor
Aufwendungen für die Betreuung3.000 €
× 80 %2.400 €
Höchstbetrag je Kind4.800 €
Abziehbar als Sonderausgaben2.400 €

2.400 € liegen unter 4.800 €, der Betrag zählt voll. Wie viel Steuer das ausmacht, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Die Modellrechnung zeigt nur den Abzugsbetrag.

Beispiel

Modellrechnung: Betreuung von 7.000 € für ein Kind

  • Steuerjahr 2025 oder 2026
  • Ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt
  • Betreuungskosten 7.000 € im Jahr, Rechnung und Überweisung liegen vor
Aufwendungen für die Betreuung7.000 €
× 80 %5.600 €
Höchstbetrag je Kind4.800 €
Abziehbar als Sonderausgaben4.800 €

80 % ergeben 5.600 €, der Höchstbetrag begrenzt den Abzug auf 4.800 €. Bei zwei Kindern gilt der Höchstbetrag für jedes Kind einzeln.

Kein Ausweichen auf die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten, die dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind, lassen sich nicht über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das gilt auch für die 20 %, die nicht abziehbar sind, und für den Teil über dem Höchstbetrag. Ob du den Sonderausgabenabzug tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle.

Bis zu welchem Alter zählen Kinderbetreuungskosten?

Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Jahr des 14. Geburtstags zählen die Aufwendungen bis zu diesem Tag, und zwar gegen den vollen Höchstbetrag. Älter kann das Kind sein, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Haushaltszugehörigkeit ist die zweite Hürde. Ein Kind gehört zum Haushalt des Elternteils, in dessen Wohnung es dauerhaft lebt oder mit dessen Einwilligung es vorübergehend auswärts untergebracht ist, auch wenn dieser Elternteil mit dem Kind bei seinen Eltern oder Schwiegereltern oder in einer Wohngemeinschaft lebt. Dazu gehört die Verantwortung für das materielle und das immaterielle Wohl des Kindes, also für Versorgung und Unterhalt ebenso wie für Fürsorge und Betreuung.

Leben die Eltern nicht zusammen, ist grundsätzlich die Meldung des Kindes maßgebend. Das ist aber nicht das Ende der Prüfung: Ein Kind kann ausnahmsweise auch zum Haushalt des Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn dieser das nachweist oder glaubhaft macht. Die Kindergeldzahlung ist dafür ein Indiz, und in Ausnahmefällen kann ein Kind zu den Haushalten beider Elternteile gehören.

Lebt das Kind nicht in Deutschland, kann der Höchstbetrag gekürzt werden, soweit das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.

Welcher Elternteil zieht die Kosten ab?

ElternWer abzieht
Verheiratet, zusammen veranlagtEgal, welcher Elternteil gezahlt hat oder ob beide gezahlt haben.
Verheiratet, einzeln veranlagtWer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Haben beide gezahlt, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich bis zum halben Höchstbetrag abziehen. Eine andere Aufteilung geht nur, wenn ihr sie einvernehmlich wählt.
Nicht verheiratet, dauernd getrennt lebend oder geschiedenWer die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft das auf beide zu, gilt für jeden grundsätzlich der halbe Höchstbetrag. Eine andere Aufteilung geht nur, wenn ihr sie einvernehmlich wählt und dem Finanzamt anzeigt.

Zusammenleben ohne Trauschein: Wer zahlt, zieht ab

Schließt bei zusammenlebenden, nicht verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Betreuungsvertrag und zahlt von seinem Konto, lassen sich die Kosten dem anderen Elternteil weder ganz noch anteilig zurechnen. Wichtig ist deshalb, wer den Vertrag schließt und von welchem Konto gezahlt wird.

Rechnung und unbare Zahlung: Was gilt für den Nachweis?

Der Abzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss es nicht sein. Einer Rechnung stehen gleich: bei Kindergarten oder Hort der Bescheid des Trägers über die zu zahlenden Gebühren, bei einem Beschäftigungsverhältnis oder Minijob der schriftliche Arbeitsvertrag, bei einem Au-pair der Au-pair-Vertrag und eine Quittung über Nebenkosten, wenn sie genaue Angaben über Art und Höhe enthält.

Anerkannt werden Überweisung, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Online-Banking, Verrechnungsscheck sowie Electronic-Cash- und elektronisches Lastschriftverfahren, jeweils zusammen mit dem Kontoauszug. Barzahlung zählt in keinem Fall, auch nicht als Anzahlung oder Teilzahlung oder per Barscheck. Sie wird auch nicht dadurch geheilt, dass du später doch noch auf das Konto zahlst. Zahlt jemand anderes von seinem Konto, etwa die Großmutter die Kita-Rechnung, bleibt der Abzug trotzdem bei dir, wenn du die Rechnung erhalten hast.

Rechnung und Zahlungsnachweis musst du nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen.

Das muss vorliegen

  • Rechnung über die Betreuungsleistung oder ein gleichgestellter Beleg, etwa der Gebührenbescheid der Kita
  • Überweisung oder Lastschrift auf das Konto des Leistenden, keine Barzahlung
  • Kind im Haushalt, unter 14 Jahren (oder die Behinderungsregel)
  • Betreuung getrennt von Unterricht, besonderen Fähigkeiten, Freizeitprogramm und Verpflegung; bei einem Elternbeitrag mit Essen oder Kursen eine Aufschlüsselung

Können Großeltern als Betreuer bezahlt werden?

Ja, aber nur unter Bedingungen. Kinderbetreuung durch Angehörige zählt nur, wenn ihr eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Außerdem darf die Leistung nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. Rechnung und Zahlung auf das Konto der betreuenden Person braucht es auch hier.

Ausgeschlossen ist der Abzug in drei Fällen: wenn die Betreuungsperson zusammen mit dem gemeinsamen Kind in deinem Haushalt lebt, wenn du mit ihr in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft lebst, und wenn sie für das betreute Kind selbst Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für dieses Kind hat.

Betreut die Großmutter unentgeltlich und bekommt nur ihre Fahrtkosten ersetzt, sind diese Fahrtkosten abziehbar, wenn darüber eine Rechnung erstellt wird. Ein Arbeitsvertrag mit der Großmutter ist dafür nicht nötig. Nicht abziehbar sind dagegen die Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson. Kürzt ein Elternteil die eigene Arbeitszeit, um das Kind zu betreuen, ist das geringere Gehalt kein Aufwand für Kinderbetreuung.

Umgekehrt geht es nicht: Großeltern können Kosten für die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht selbst abziehen. Dasselbe gilt für die Betreuung von Stiefkindern.

Was ändert ein Zuschuss vom Arbeitgeber?

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Abziehbar sind nur Aufwendungen, die der Elternteil selbst getragen hat. Was der Arbeitgeber auf diesem Weg trägt, sind insoweit keine eigenen Aufwendungen des Elternteils.

Häufige Fragen

Kurz gefragt, kurz geantwortet.

Kann ich Kosten für die Oma als Babysitterin absetzen?

Ja, wenn eine klare Vereinbarung vorliegt, die zivilrechtlich wirksam ist, dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird, und wenn Rechnung und Zahlung auf ihr Konto vorliegen. Betreut die Oma unentgeltlich und bekommt nur die Fahrtkosten ersetzt, sind diese Fahrtkosten abziehbar, wenn darüber eine Rechnung erstellt wird. Hat sie für das Kind selbst Anspruch auf Kindergeld, ist der Abzug ausgeschlossen.

Zählt das Mittagessen in der Kita?

Nein. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes zählen nicht. Wichtig ist deshalb, dass die Rechnung Betreuung und Essen getrennt ausweist: enthält ein pauschaler Elternbeitrag auch Essen, Nachhilfe oder Kurse, ist der Abzug nur möglich, wenn eine Aufschlüsselung vorliegt.

Muss ich Belege einreichen?

Nein. Rechnung und Zahlungsnachweis sind nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Bei Kindergarten oder Hort genügt der Gebührenbescheid des Trägers; eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist nicht nötig.

Setzt der Abzug voraus, dass beide Eltern arbeiten?

Nein. Auf Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern kommt es nicht an. Voraussetzungen sind Haushaltszugehörigkeit, Alter, Rechnung und unbare Zahlung.

Welcher Elternteil kann die Kosten abziehen?

Bei zusammen veranlagten Eltern ist es egal, wer gezahlt hat. Sonst zieht ab, wer die Kosten getragen hat; bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Eltern muss das Kind außerdem zu seinem Haushalt gehören, maßgebend ist grundsätzlich die Meldung. Leben nicht verheiratete Eltern zusammen und hat nur einer Vertrag und Zahlung übernommen, lassen sich die Kosten dem anderen nicht zurechnen.

Wie war die Regel vor 2025?

Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind. Seit dem 1. Januar 2025 sind es 80 % und höchstens 4.800 €. Die Schwelle von 6.000 €, ab der der Höchstbetrag greift, ist gleich geblieben.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  1. Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Nr. 5 (Kinderbetreuungskosten) – § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung JStG 2024, gültig ab 01.01.2025)
  2. Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 33 (Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung) – § 3 Nr. 33 EStG (Oktober 2026)

Änderungshistorie

  • 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
  • 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.

Sven SchillingFachlich geprüft
Fachlich geprüft von

Sven Schilling

Steuerexperte
  • Diplom-Kaufmann (FH)
  • Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
  • Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins

Geprüft am 09.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.

Kinderbetreuungskosten absetzen verstanden.
Jetzt richtig eintragen.

taxtastic fragt nur, was zu deinem Fall gehört, rechnet mit den Werten deines Steuerjahrs und übermittelt alles per ELSTER.

Kostenlos registrieren und ausprobieren