GWG 2026: Grenze 800 €, Sammelposten bis 1.000 €
Kamera, Bürostuhl, Laptop: Für drei Anschaffungen zwischen 690 und 1.008 € netto gelten drei verschiedene Wege. Entscheidend ist der Nettopreis, nicht der Betrag auf dem Kassenbon. Nur bei Kleinunternehmern und Angestellten fällt beides zusammen.
Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 € kosten, ziehst du im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe ab (§ 6 Abs. 2 EStG). Netto prüfst du, wenn du die Vorsteuer abziehen kannst, sonst brutto. Zwischen 250,01 und 1.000 € netto ist alternativ ein Sammelposten möglich, der über fünf Jahre aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a). Für Computerhardware und Software lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € sind im Jahr der Anschaffung voll abziehbar; die Grenze gilt netto, wenn du die Vorsteuer abziehen kannst, sonst brutto (§ 6 Abs. 2 EStG).
- Der Sammelposten für 250,01 bis 1.000 € wird über fünf Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst und gilt einheitlich für alle Güter des Jahres in dieser Spanne (§ 6 Abs. 2a EStG).
- Bis 250 € entfällt das Verzeichnis. Darüber verlangt das Gesetz beim Sofortabzug ein laufendes Verzeichnis, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen; bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es deshalb immer nötig.
- Für Computerhardware, Peripherie wie Monitor und Drucker sowie Software lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu, auch bei Werbungskosten; ein Smartphone gehört nicht dazu (BMF-Schreiben vom 26.02.2021 und 22.02.2022).
- Angestellte prüfen ihre Arbeitsmittel gegen 800 € brutto; einen Sammelposten und eine Verzeichnispflicht gibt es für sie nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, ist ein abnutzbarer, beweglicher Gegenstand des Anlagevermögens, der selbständig nutzbar ist und dessen Kosten eine Grenze nicht überschreiten. Die Grenze liegt bei 800 €, gerechnet je einzelnes Wirtschaftsgut und ohne Umsatzsteuer, soweit du diese als Vorsteuer abziehen kannst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Kannst du sie nicht abziehen, prüfst du gegen 800 € brutto. Maßgeblich sind die vollen Kosten des Gegenstands, auch wenn du ihn teils privat nutzt. Stand Oktober 2026 hat der Gesetzgeber an den Beträgen 250, 800 und 1.000 € nichts geändert.
Der Vorteil: Normalerweise verteilt sich der Wert eines Gegenstands über seine Nutzungsdauer als Abschreibung (AfA, § 7 Abs. 1 EStG). Beim GWG landen die Kosten sofort im Jahr der Anschaffung.
Wirtschaftsgut – Ein Gegenstand, den du im Betrieb nutzt: Kamera, Schreibtisch, Laptop, Werkzeug. Er verliert über die Jahre an Wert, deshalb schreibst du ihn ab.
Was gilt bis 800 € netto: Sofortabzug oder Sammelposten?
Bis 800 € netto ziehst du die Kosten im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe ab (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bis 250 € netto genügt das ohne weiteren Aufwand. Für Güter über 250 € verlangt das Gesetz ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Kosten. Es ist entbehrlich, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist das nicht der Fall: Wer so seinen Gewinn ermittelt und Güter zwischen 250 und 800 € sofort abzieht, muss das Verzeichnis führen. Fehlt es, kann der Sofortabzug bei einer Prüfung kippen.
Von 250,01 bis 1.000 € netto gibt es eine Alternative: den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG). Welcher Weg passt, zeigt die Tabelle.
Anschaffungskosten und Behandlung (netto je Wirtschaftsgut)
| Anschaffungskosten netto | Behandlung | Verzeichnis | Norm |
|---|---|---|---|
| bis 250 € | Sofortabzug als Betriebsausgabe | nicht nötig | § 6 Abs. 2 und 2a Satz 4 EStG |
| 250,01 bis 800 € | Sofortabzug oder Sammelposten | beim Sofortabzug nötig, wenn nicht aus der Buchführung ersichtlich; bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung immer | § 6 Abs. 2 und 2a EStG |
| 800,01 bis 1.000 € | Sammelposten oder Abschreibung nach Nutzungsdauer | – | § 6 Abs. 2a, § 7 Abs. 1 EStG |
| über 1.000 € | Abschreibung nach Nutzungsdauer; bei Computerhardware und Software Nutzungsdauer von einem Jahr zulässig | – | § 7 Abs. 1 EStG; BMF-Schreiben 26.02.2021, 22.02.2022 |
Netto heißt: ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist. Kleinunternehmer und Angestellte rechnen mit dem Preis inklusive Umsatzsteuer. Stand Oktober 2026.
Netto ist nicht für alle netto
Der Gesetzestext vergleicht die Kosten „vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag“ mit 800 €. Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört nur abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Die Grenze bleibt also 800 €, nur die Bezugsgröße wechselt: Kannst du die Vorsteuer abziehen, prüfst du gegen 800 € netto. Kannst du sie nicht abziehen, prüfst du gegen 800 € brutto. Das trifft Angestellte, Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen.
Wie funktioniert der Sammelposten für 250,01 bis 1.000 €?
Der Sammelposten fasst alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammen, die netto mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € kosten. Er wird im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Jahren mit je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 2 EStG).
Zwei Besonderheiten machen ihn eigen. Erstens läuft er unabhängig vom einzelnen Gegenstand weiter: Geht die Kamera nach einem Jahr kaputt oder wird verkauft, ändert sich am Posten nichts (Satz 3). Zweitens gilt die Wahl einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter (Satz 5). Wer den Sammelposten wählt, fasst also alle Güter dieser Preisspanne darin zusammen. Güter bis 250 € betrifft die Wahl nicht: Sie sind in beiden Wegen sofort abziehbar. Im nächsten Jahr darf die Wahl anders ausfallen.
Beide Wege stehen auch Kleinunternehmern und allen offen, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Modellrechnung: Kamera, Bürostuhl und Laptop in einem Jahr
- Regelbesteuerter Selbstständiger, Wirtschaftsjahr 2026, alle Preise netto
- Kamera 690,00 €, Bürostuhl 950,00 €, Laptop 1.007,56 €, alle betrieblich genutzt
- Beim Laptop wird die Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt
- Stand Oktober 2026
| Weg A: Kamera als GWG sofort abgezogen | 690,00 € |
| Weg A: Laptop (Nutzungsdauer ein Jahr) | 1.007,56 € |
| Weg A: Bürostuhl | Abschreibung nach Nutzungsdauer, nicht voll im Jahr 1 |
| Weg B: Sammelposten aus Kamera und Bürostuhl (690 € + 950 €) | 1.640,00 € |
| Weg B: jährliche Auflösung (1.640 € ÷ 5) | 328,00 € in Jahr 1 bis 5 |
| Weg B: Laptop (über 1.000 €, nicht im Sammelposten) | 1.007,56 € |
| Betriebsausgaben im Jahr 2026 aus diesen drei Gütern | Weg A: 1.697,56 € plus Abschreibung Bürostuhl · Weg B: 1.335,56 € |
Beide Wege sind zulässig, aber nicht kombinierbar: Kamera sofort und Bürostuhl im Sammelposten schließen sich im selben Jahr aus. Der Laptop liegt über 1.000 € und bleibt von der Wahl unberührt. Ein drittes Gerät für 200 € würdest du in beiden Wegen sofort abziehen; es verzerrt den Vergleich nicht.
Computer und Software: Warum gilt hier ein Jahr?
Für Computerhardware und Betriebs- sowie Anwendersoftware kann nach den BMF-Schreiben vom 26.02.2021 und 22.02.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Regel gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, für Geräte im Privatvermögen, mit denen du Einkünfte erzielst, ab 2021. Für früher angeschaffte Geräte, die noch über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, darfst du die einjährige Nutzungsdauer nachziehen.
Das ist keine Sofortabschreibung im Rechtssinn, keine neue Abschreibungsmethode und kein Wahlrecht im bilanzrechtlichen Sinn: Die Güter werden weiter nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben, nur eben über ein Jahr. Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung, nicht mit dem Jahresanfang; eine volle Abschreibung im Jahr der Anschaffung wird aber nicht beanstandet. Die Geräte gehören in das Bestandsverzeichnis. Die einjährige Nutzungsdauer ist ein Angebot, keine Vorgabe: Du kannst abweichen, auch andere Abschreibungsmethoden bleiben möglich. Die Regel gilt ausdrücklich auch für Werbungskosten, also für Angestellte und Vermieter.
Die Konsequenz im Beispiel: Der Laptop mit 1.007,56 € netto liegt über der GWG-Grenze von 800 € und über der Sammelposten-Grenze von 1.000 €. Mit der Computer-Regel lässt er sich trotzdem im Jahr der Anschaffung voll abschreiben.
Welche Geräte die Nutzungsdauer von einem Jahr erfasst
| Gruppe | Erfasst | Aufzählung |
|---|---|---|
| Computerhardware | Computer, Desktop-Computer (auch als integriertes Gerät), Notebooks einschließlich Tablets, Geräten mit Berührungsbildschirm und mobiler Geräte, die auf entfernte Rechenleistung angewiesen sind, Desktop-Geräte, die auf entfernte Rechenleistung angewiesen sind, Workstations (auch mobil), Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile bis 250 Watt | abschließend |
| Peripheriegeräte | Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Festplatte, Laufwerk, Speicherstick, Bandlaufwerk, Beamer, Plotter, Lautsprecher, Monitor, Drucker | nicht abschließend |
| Software | Betriebs- und Anwendersoftware, auch Warenwirtschafts- und Unternehmensverwaltungssoftware, Prozesssteuerung und auf den einzelnen Nutzer abgestimmte Anwendungen | – |
Stand Oktober 2026.
Smartphone: absetzbar, aber nicht über ein Jahr
Ein Smartphone fällt nicht unter die Regel. Ein Notebook setzt eine sichtbare Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm voraus, die erreicht ein Smartphone nicht. Ein Peripheriegerät ist es auch nicht, denn es ist ein eigenständiges Gerät, kein Zubehör. Und die Liste der Computerhardware ist abschließend.
Absetzen kannst du ein betrieblich genutztes Telefon trotzdem: Liegt es unter der GWG-Grenze, ziehst du es sofort ab, darüber gilt die normale Nutzungsdauer.
Was heißt „selbständig nutzbar“?
Das Gesetz schließt Gegenstände aus, die nicht selbständig nutzbar sind. Dafür müssen zwei Merkmale zusammentreffen: Der Gegenstand kann nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Anlagegütern genutzt werden, und die Güter in diesem Nutzungszusammenhang sind technisch aufeinander abgestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Gegenstand herauslösen und in einen anderen Nutzungszusammenhang einfügen lässt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Die Frage lautet also: Funktioniert der Gegenstand allein?
Ein Bürostuhl funktioniert allein. Eine Baugruppe, die nur in einer bestimmten Maschine läuft und auf sie abgestimmt ist, funktioniert nicht allein. Sie ist kein GWG, egal wie wenig sie kostet.
Am Schreibtisch zeigt sich der Unterschied an zwei Geräten. Ein Monitor ist nur zusammen mit einem Rechner nutzbar und deshalb nicht ohne Weiteres als GWG sofort abziehbar, auch wenn er nur 400 € kostet. Ein Drucker gilt dagegen als selbständig nutzbar, weil er auch ohne denselben Rechner arbeitet.
Zwei Wege zum vollen Abzug im ersten Jahr
Für Computerhardware und Peripherie gibt es zwei Wege, die Kosten im Jahr der Anschaffung voll abzuziehen: als GWG, wenn die Kosten unter der Grenze liegen und das Gerät selbständig nutzbar ist, oder über die Nutzungsdauer von einem Jahr, die selbständige Nutzbarkeit nicht voraussetzt. Beim Monitor hilft also der zweite Weg, wo der erste scheitert.
Was gilt für Angestellte: Arbeitsmittel als Werbungskosten?
Angestellte setzen Arbeitsmittel als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Für die Abschreibung verweist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auf § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG. Das heißt: Die 800-€-Grenze und die Regel zur selbständigen Nutzbarkeit gelten entsprechend. Den Sammelposten und die Verzeichnispflicht über 250 € gibt es für Angestellte nicht, denn § 6 Abs. 2a EStG und die Sätze zum Verzeichnis stehen nicht im Verweis. Eine Wahl zwischen zwei Wegen hast du als Angestellter also nicht: bis 800 € sofort, darüber die normale Abschreibung.
Angestellte können Vorsteuer nicht abziehen. Sie prüfen die 800 € deshalb brutto. Nutzt du ein Arbeitsmittel auch privat, prüfst du die Grenze trotzdem an den vollen Kosten; der berufliche Anteil entscheidet nur darüber, welcher Teil abziehbar ist. Die Ein-Jahres-Regel für Computer und Software gilt auch bei Werbungskosten.
Kleinunternehmer und Angestellte rechnen brutto
Wer keine Vorsteuer abziehen kann, vergleicht den Preis inklusive Umsatzsteuer mit 800 € (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 9b Abs. 1 EStG). Die Grenze bleibt dieselbe, sie wird nur brutto geprüft. Eine Kamera für 690 € netto kostet brutto 821,10 € und liegt für sie über der Grenze.
Kurz gefragt, kurz geantwortet.
Gilt die GWG-Grenze brutto oder netto?
Die Grenze ist immer 800 €. Kannst du die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, prüfst du netto. Kannst du es nicht, etwa als Kleinunternehmer oder Angestellter, prüfst du brutto (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 9b Abs. 1 EStG).
Kann ich ein Handy sofort absetzen?
Bis zur Grenze von 800 € ja, als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Die Grenze prüfst du an den vollen Kosten, auch wenn du es teils privat nutzt. Die Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware gilt für ein Smartphone nicht; kostet es mehr, schreibst du es über die normale Nutzungsdauer ab.
Was gilt, wenn ich den Gegenstand auch privat nutze?
Die Grenze prüfst du an den vollen Kosten, nicht am betrieblichen Anteil. Ein Gerät für 900 €, das du zu 60 % betrieblich nutzt, ist kein GWG, auch wenn der betriebliche Anteil nur 540 € beträgt. Die private Nutzung wirkt an anderer Stelle: bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen und als Entnahme. Bei Angestellten entscheidet der berufliche Anteil nur darüber, welcher Teil abziehbar ist.
Kann ich einen Monitor als GWG sofort absetzen?
Nicht ohne Weiteres. Ein Monitor ist nur zusammen mit einem Rechner nutzbar und damit nicht selbständig nutzbar. Er fällt aber unter die Nutzungsdauer von einem Jahr für Computerhardware und Peripherie, darüber kannst du ihn im Jahr der Anschaffung voll abschreiben. Ein Drucker gilt dagegen als selbständig nutzbar.
Was passiert mit dem Sammelposten, wenn ich einen Gegenstand verkaufe?
Nichts. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus, wird der Sammelposten nicht vermindert (§ 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Er löst sich über fünf Jahre mit je einem Fünftel auf.
Gibt es 2026 eine höhere GWG-Grenze?
Nein. Stand Oktober 2026 liegen die Grenzen unverändert bei 250, 800 und 1.000 € netto (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 6 EStG – Bewertung – § 6 Abs. 2, 2a EStG (08.10.2026)
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung – § 7 Abs. 1 EStG (08.10.2026)
- § 9 EStG – Werbungskosten – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 7 EStG (08.10.2026)
- § 9b EStG – Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug – § 9b Abs. 1 EStG (08.10.2026)
- BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software – BMF-Schreiben vom 26.02.2021 und 22.02.2022, Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 (Wiedergabe: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 4 - 059/22) (08.10.2026)
Änderungshistorie
- 08.10.2026Beitrag erstellt (Entwurf).
- 09.10.2026Fachliche Prüfung eingearbeitet.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilt dein Finanzamt.
Fachlich geprüftSven Schilling
Steuerexperte- Diplom-Kaufmann (FH)
- Über 30 Jahre Erfahrung in Buchhaltung und Steuerkanzleien
- Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins
Geprüft am 08.10.2026. Bei Gesetzesänderungen wird dieser Beitrag neu geprüft.
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